Düsseldorf (dpa). Zum neuen Jahr steht Trennungskindern mehr Unterhalt zu: Sowohl die Bedarfssätze für minderjährige Kinder als auch für Volljährige werden angehoben. Das teilte das Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf am Dienstag bei der Vorstellung der neuen „Düsseldorfer Tabelle“ mit. Die seit 1962 bundesweit eingesetzte Richtlinie zur Bemessung eines angemessenen Kindesunterhalts tritt in der aktualisierten Fassung am 1. Januar 2021 in Kraft.
Mindestunterhalt für Kinder ab 2021:
- Kinder bis 5 Jahre: 393 Euro (plus 24 Euro)
- Kinder von 6 bis 11 Jahren: 451 Euro (plus 27 Euro)
- Kinder von 12 Jahren bis zur Volljährigkeit: 528 Euro (plus 31 Euro)
Auch die Bedarfssätze für volljährige Trennungskinder würden angepasst, teilte das OLG, das die Tabelle seit 1979 herausgibt, mit. Der Anspruch Studierender, die nicht bei ihren Eltern lebten, bleibe hingegen unverändert bei 860 Euro.
Anpassungen seien auch beim sogenannten Selbstbehalt, der Unterhaltspflichtigen für ihren eigenen Bedarf zusteht, nicht vorgesehen. Demnach stehen Nicht-Erwerbstätigen weiterhin 960 Euro Selbstbehalt zu, Erwerbstätigen 1.160 Euro – ausgehend von einer Warmmiete von 430 Euro. Der Betrag kann erhöht werden, wenn die Wohnkosten diesen Betrag überschreiten und nicht unangemessen sind.
Die „Düsseldorfer Tabelle“ wird bei Gesprächen des Deutschen Familiengerichtstages mit allen Oberlandesgerichten regelmäßig angepasst.
