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Hartz IV: Schluss mit der Zwangsverrentung?

Keine „Zwangsverrentung“ mehr für ALG-II-Bezieher mit 63 Jahren? Das legt die Überschrift einer Pressemitteilung des Bundesarbeitsministeriums nahe. Was ist dran?

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Rentnerin zählt Euro-Geldscheine und Münzen auf einem Tisch mit weißer Tischdecke. Bild: IMAGO / Panthermedia / michimulder

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Was ist denn der Nachteil an der Altersrente mit 63?

Diese Altersrente gibt es nur mit erheblichen Abschlägen. Ein Beispiel: Wer 1953 geboren wurde und in diesem Jahr mit 63 die Altersrente für langjährig Versicherte beantragt, muss mit einem Rentenabschlag von 9,3 Prozent rechnen. Denn die reguläre Altersgrenze für Arbeitnehmer des Jahrgangs 1953 liegt bei 65 Jahren und 7 Monaten. Wer bereits mit 63 Jahren in Rente geht, muss deshalb für 31 Monate jeweils 0,3 Prozent (= 9,3 Prozent) Abschlag in Kauf nehmen. Die Folge: Wer eigentlich etwa Anspruch auf 800 Euro monatliche Altersrente hätte, müsste dann beispielsweise einen Abschlag in Höhe von 74,40 Euro hinnehmen. Künftig können die Abzüge wegen der steigenden Altersgrenze sogar noch weit höher ausfallen. Und: Sie gelten lebenslang.

Das alles gilt für die vorgezogene Altersrente für langjährig Versicherte. Diese gibt es für Versicherte, die 35 Versicherungsjahre nachweisen können. Diese Rente darf man aber nicht mit einer anderen Frührente verwechseln, die ganz ähnlich heißt: Die Altersrente für besonders langjährig Versicherte. Dafür müssen mindestens 45 Versicherungsjahre nachgewiesen werden. Abschläge muss bei dieser Rentenart niemand hinnehmen. Doch auf diese Rente haben die wenigsten Hartz-IV-Bezieher Anspruch. Fast alle Betroffenen müssen daher mit 63 mit dem Wechsel in eine gekürzte Rente rechnen.

BMAS-Verordnung schafft ‚Zwangsverrentung‘ ab“. So lautet die Überschrift einer Pressemitteilung des Bundesarbeitsministeriums vom 14. September. Es geht dabei um die generelle Pflicht von Arbeitslosengeld-II-Beziehern, mit 63 Jahren in Rente zu gehen. Was ist dran an dieser Meldung? 

Und damit ist nun Schluss?

Nein. Die Überschrift der Pressemitteilung des Ministeriums verspricht zu viel. In Wirklichkeit wird die Zwangsverrentung nicht abgeschafft, sondern nur eingeschränkt. Künftig kommt es auch auf die genaue Höhe des Rentenanspruchs an. Ältere Bezieher/innen von Leistungen nach dem SGB II werden ab 2017 nicht mehr zum Eintritt in eine vorgezogene Altersrente mit Abschlägen verpflichtet, wenn die zu erwartende Rente so niedrig ist, dass die Betroffenen dann Sozialhilfe oder Grundsicherung im Alter beziehen müssten. Überschreitet die erwartete Rente die Grundsicherungsschwelle, können ältere Hartz-IV-Bezieher nach wie vor dazu gezwungen werden, ab 63 Jahren vorzeitig und mit Abschlägen in Rente zu gehen. 

Worum geht’s eigentlich beim Thema „Zwangsverrentung“?

Viele ältere Bezieher von Arbeitslosengeld (ALG) II haben mit 63 Jahren Anspruch auf die vorgezogene Altersrente für langjährig Versicherte. Sie haben damit eigentlich die Wahl zwischen Hartz IV und Rente. Doch ganz so frei sind sie darin nicht. Dafür sorgt eine Regelung im Zweiten Sozialgesetzbuch (SGB). In § 12a SGB II heißt es: „Leistungsberechtigte sind verpflichtet, Sozialleistungen anderer Träger in Anspruch zu nehmen und die dafür erforderlichen Anträge zu stellen, sofern dies zur Vermeidung, Beseitigung, Verkürzung oder Verminderung der Hilfebedürftigkeit erforderlich ist.“ 

Wie wird denn geprüft, ob die Grundsicherungsschwelle überschritten wird?

Die genaue Regelung lässt sich am besten an einem Beispiel aufzeigen. Praktischerweise findet sich ein solches schon in der neuen abgeänderten „Unbilligkeitsverordnung“ des Bundesarbeitsministeriums. Das Ministerium geht vom Fall einer verheirateten Hartz-IV-Bezieherin aus, die einen Regelbedarf (Regelsatz plus Unterkunftskosten) von 639 Euro hat. Das ist ihr aktueller persönlicher Hartz-IV-Bedarf. Um zu prüfen, ob sie in Altersrente geschickt werden kann, muss sie eine aktuelle Rentenauskunft der Deutschen Rentenversicherung vorlegen. Daraus geht hervor, dass sie mit 65 Jahren und 8 Monaten eine Regelaltersrente von 907 Euro erreichen würde. 

Das wäre ja weit mehr als ihr Hartz-IV-Bedarf – oder?

Ja, aber darauf kommt es nicht an. Als nächster Schritt muss ausgerechnet werden, wieviel 70 Prozent dieser voraussichtlichen Rente wären. Diese 70-Prozent-Marke gibt die Unbilligkeitsverordnung vor. 70 Prozent von 907 Euro sind 634,90 Euro.

Das wäre dann weniger als der aktuelle Hartz-IV-Bedarf …

Genau. Und darauf kommt es an. Der aktuelle Hartz-IV-Bedarf wird mit 70 Prozent des voraussichtlichen Rentenanspruchs im regulären Rentenalter verglichen. Wenn der Wert, der dabei herauskommt, höher als der aktuelle Hartz-IV-Bedarf ist, können die Hartz-IV-Bezieher weiterhin vorzeitig in die Rente gezwungen werden. 

Im Beispielfall wäre dies also nicht möglich?

Nein. Wäre die voraussichtliche Rente aber nur um zehn Euro höher, dann doch.

Gibt es noch weitere Ausnahmen?

Ja, die bisher bereits bestehenden Ausnahmen gelten weiter. Diese betreffen vor allem ALG-II-Bezieher, die aktuell eine Beschäftigung ausüben oder eine Beschäftigung in Aussicht haben. Wer sozialversichert beschäftigt oder selbstständig tätig ist und aufstockendes ALG II erhält, darf mit 63 von den Ämtern nicht auf einen Rentenantrag verwiesen werden. Die Erwerbstätigkeit muss jedoch „den überwiegenden Teil der Arbeitskraft in Anspruch nehmen“. Der zeitliche Umfang der Beschäftigung eines Arbeitnehmers mit aufstockendem ALG II muss dabei „mindestens die Hälfte der im Rahmen seiner Leistungsfähigkeit möglichen Arbeitszeit in Anspruch nehmen“, so die fachlichen Hinweise der Bundesagentur für Arbeit.

Auch diejenigen, die durch Vorlage eines Arbeitsvertrages oder einer verbindlichen Einstellungs-Zusage glaubhaft machen, dass sie „in nächster Zukunft“ eine Erwerbstätigkeit aufnehmen werden, dürfen in der Regel mit 63 nicht aufgefordert werden, Rente zu beantragen.

Das klingt ja alles sehr kompliziert …

Ist es auch. Deshalb sollten sich ältere Arbeitslosengeld-II-Bezieher, die aufgefordert werden, Rente zu beantragen, am besten fachkundigen Rat holen, beispielsweise bei einer örtlichen Arbeitsloseninitiative. 


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