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Pflegezeit: So funktioniert die neue Job-Auszeit für die Pflege

Die Bundesregierung hat ein neues Gesetz erlassen, das regelt, wie Beruf und die Pflege Angehöriger besser vereinbart werden können. Dafür hat sie das bestehende Pflegezeitgesetz und das Familienpflegezeit-Gesetz reformiert. Wichtigste Neuerungen: Berufstätige haben darauf jetzt einen Anspruch, bekommen Geld und die Arbeitgeber sind außen vor.

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Pflegezeit: So funktioniert die neue Job-Auszeit für die Pflege

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Das Gesetz räumt Arbeitnehmern eine „kurzzeitige Arbeitsverhinderung“ von zehn Tagen ein. In dieser Zeit sollen Angehörige die Pflege organisieren oder die Zeit überbrücken, bis eine dauerhafte Pflege – beispielsweise in einem Heim oder durch einen Pflegedienst – geregelt ist. Sie werden dafür freigestellt.

Diese kurzzeitige Arbeitsverhinderung ist auch jetzt schon möglich und gilt für Pflegebedürftige ab der Pflegestufe I. Neu eingeführt wird nun die Lohnersatzleistung: Die Pflegeversicherung springt ein und zahlt etwa 90 Prozent des „Nettoarbeitsentgelts aus beitragspflichtigen Arbeitsentgelt“, wie es vom Bundesfamilienministerium heißt. Das ist das Pflegeunterstützungsgeld.

Finanziert wird auch das durch höhere Beiträge für die Versicherten: Der Beitragssatz für die Pflegeversicherung steigt zum 1. Januar 2015 von 2,05 Prozent (Kinderlose: 2,3 Prozent) um 0,3 Punkte. Weitere 0,2 Punkte sollen Anfang 2017 hinzukommen, wenn vor allem Hunderttausende Demenzkranke in die Pflegeversicherung aufgenommen werden. 

Pflegezeit:

Wenn es mit einer kurzzeitigen Arbeitsverhinderung nicht getan ist, können sich Arbeitnehmer auch für die Dauer von bis zu sechs Monaten eine Auszeit für die Pflege Angehöriger nehmen. Sie können sich ganz oder teilweise freistellen lassen, also auch nur die Arbeitszeit reduzieren. Das geht aber nur in Betrieben mit mehr als 15 Mitarbeitern. Und der Arbeitnehmer muss dem Chef die Auszeit zehn Tage vorher ankündigen.

Während der Pflegezeit haben Beschäftigte künftig einen Rechtsanspruch auf ein zinsloses Darlehen. Es wird direkt beim Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben (BAFzA) beantragt und nach Ende der Pflegezeit in Raten zurückgezahlt. Der Rechtsanspruch gilt auch für die Betreuung eines pflegebedürftigen minderjährigen Kindes außerhalb des eigenen Haushalts, also beispielsweise in einem Hospiz. Und auch während der Pflegezeit gilt ein Kündigungsschutz. Nach Ablauf der Pflegezeit in Teilzeit haben Arbeitnehmer außerdem das Recht, die Arbeitszeit wieder auf den früheren Umfang zu erhöhen. 

Die Familienpflegezeit

Sechs Monate reichen für die Pflege nicht aus? Hier greift die Familienpflegezeit. Arbeitnehmer können ihre Arbeitszeit für die Dauer von zwei Jahren auf bis zu 15 Wochenstunden reduzieren – für die Pflege Angehörige in häuslicher Umgebung. Allerdings nur, wenn sie in Unternehmern mit mehr als 25 Beschäftigen arbeiten. Und auch hier besteht ab 1. Januar 2015 Anspruch auf ein zinsloses Darlehen vom Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben. Bisher war die Familienpflegezeit so geregelt, dass der Arbeitgeber einen Teil des Lohns weiter zahlt.

Hatte ein Arbeitnehmer für die Dauer von einem Jahr die Arbeitszeit um 50 Prozent reduziert, bekam er 75 Prozent des Gehalts. Im zweiten Jahr arbeitete er wieder Vollzeit, bekam aber weiterhin nur 75 Prozent des Gehalts, bis der Lohnvorschuss ausgeglichen war. Nur 134 Betroffene haben die Familienpflegezeit bislang in Anspruch genommen.

Mit der neuen Regelung sind die Arbeitgeber außen vor und der Arbeitnehmer kümmert sich durch das Darlehen selbst um die Finanzen. Auch die Familienpflegezeitversicherung, die derzeit noch Pflicht ist, entfällt.

Die Familienpflegezeit muss dem Arbeitnehmer zwölf Wochen vor Beginn mitgeteilt werden. Auch bei der Familienpflegezeit gilt der Rechtsanspruch auch für die Betreuung eines pflegebedürftigen minderjährigen Kindes außerhalb des eigenen Haushalts. Und die Familienpflegezeit und die Pflegezeit können miteinander kombiniert werden, sofern 24 Monate Aus- oder Teilzeit nicht überschritten werden. Übrigens: Hat der Betrieb weniger als 15 Mitarbeiter, aber der Arbeitgeber stimmt der Familienpflegezeit dennoch freiwillig zu, haben Beschäftigte auch in diesem Fall einen Anspruch auf das zinslose Darlehen.  

Begleitung Schwerstkranker

Neu ist auch der Rechtsanspruch auf Begleitung schwerstkranker Angehöriger in der letzten Lebensphase von bis zu drei Monaten. Die drei Monate werden dabei auf die 24 Monate Familienpflegezeit angerechnet. 

Das zinslose Darlehen

Das zinslose Darlehen soll den Verdienstausfall ausgleichen und wird in monatlichen Raten ausgezahlt. Es wird direkt beim Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben (BAFzA) beantragt und muss nach dem Ende der Familienpflegezeit auch wieder in Raten zurückgezahlt werden.

Vorgesehen ist laut Ministerium außerdem eine Härtefallregelung. Das BAFzA kann auf Antrag die Rückzahlung des Darlehens stunden, um eine besondere Härte für die Beschäftigten zu vermeiden. Darüber hinaus gibt es die Möglichkeit eines teilweisen Darlehenserlasses oder eines Erlöschens der Darlehensschuld. 

Welche Auswirkungen hat die Auszeit auf die Rente?

Rentenversichert sind Pflegepersonen, wenn

  • sie ihre Angehörigen mindestens 14 Stunden pro Woche pflegen
  • und die Erwerbstätigkeit höchstens 30 Stunden pro Woche beträgt
Die Ansprüche steigen mit der Höhe der Pflegestufe der zu pflegenden Person. Die Rentenansprüche auf den Pflegezeiten zahlt die Pflegekasse. Gleiches gilt für die Beiträge zur Arbeitslosenversicherung. Während der Pflegezeiten sind Pflegepersonen in der Regel über die Familienversicherung kranken- und damit auch pflegeversichert. Wenn keine Familienversicherung möglich ist, muss sich der Pflegende freiwillig in der Krankenversicherung weiterversichern. Die Pflegeversicherung erstattet den Beitrag für die Kranken- und Pflegeversicherung bis zur Höhe des Mindestbeitrages zurück – wenn man vorher einen entsprechenden Antrag stellt. 


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