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Urlaub trotz Krankengeld – geht das?

Sommer, Sonne, Urlaub – das wünschen sich in den nächsten Wochen viele Arbeitnehmer. Aber dürfen auch Krankengeld-Bezieher in den Urlaub fahren? Die Antwort: Es kommt aufs Ziel an.

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Ausblick auf den Zugersee in der Schweiz: Bild: IMAGO / imagebroker / Stefan Huwiler

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Rechtzeitig Antrag stellen

Wer als Krankengeldbezieher ins Ausland fahren will, sollte dies rechtzeitig bei seiner Krankenkasse beantragen. Der Antrag kann formlos gestellt werden, am besten einige Wochen vor dem geplanten Urlaub. Ein aussagekräftiges Attest des behandelnden Arztes sollte auf jeden Fall beigefügt werden.

Auf Basis dieses Antrages kann die Krankenkasse dann eine Stellungnahme beim Medizinischen Dienst der Krankenversicherung einholen.

Bei einem Antrag auf eine Auslandsreise muss die Krankenkasse eine Ermessensentscheidung treffen. Hierzu prüft sie,

  • ob die Gefahr eines Leistungsmissbrauchs besteht,
  • ob eine erfolgreiche Behandlung auch im Ausland gewährleistet ist und
  • ob die Gefahr besteht, dass die Arbeitsunfähigkeit als Folge des Auslandsaufenthalts verlängert wird.
Achtung: Sollte die Krankenkasse Ihren Urlaub nicht genehmigen, sollten Sie (zunächst) auch nicht fahren. Wenn sie trotzdem verreisen, kann das zu einem Entzug des Krankengelds für die Reisezeit und gegebenenfalls auch zu einem generellen Verlust des Krankengeld-Anspruchs führen. Legen Sie Widerspruch gegen die Entscheidung der Krankenkasse ein.

Bei den gesetzlichen Krankenkassen gilt die Regel: Kranke sollen sich so verhalten, dass es ihre Genesung fördert oder wenigstens nicht behindert. Deshalb dürfen Bezieher von Krankengeld auch spazieren gehen oder – je nach Art ihrer Erkrankung – das Schwimmbad besuchen. Und wenn es der Genesung nicht entgegen steht, dürfen sie grundsätzlich auch während des Krankengeld-Bezugs in den Urlaub fahren. Dabei muss allerdings zwischen einem Urlaub in Deutschland und im Ausland unterschieden werden.

Auch den Arbeitgeber benachrichtigen

Krankengeld gibt es für diejenigen, die länger als sechs Wochen krank sind. Da es die Krankenkasse und nicht der Arbeitgeber zahlt, hat der Chef im Prinzip bei der Urlaubsgenehmigung für Langzeit-Kranke nicht mitzureden.

Besser ist es aber dennoch meistens, (auch) den Arbeitgeber über die Urlaubspläne zu informieren. „Wenn Sie dies tun und ihm aufzeigen, dass sich der Urlaub nach Einschätzung Ihres Arztes positiv auf Ihre Gesundheit auswirken kann, schaffen Sie eines: Vertrauen“, erklärt die Unabhängige Patientenberatung Deutschland.

Urlaub in Deutschland

Wer Krankengeld der gesetzlichen Krankenversicherung erhält, darf sich in Deutschland – solange dies seine Genesung nicht gefährdet – an beliebigen Orten aufhalten. Er darf beispielsweise an der Nordsee oder im deutschen Teil der Alpen Urlaub machen (was bei manchen Krankheiten durchaus die Genesung fördern kann).

Eine Inlandsreise können Versicherte auch während des Erhalts von Krankengeld jederzeit ohne Genehmigung ihrer Krankenkasse antreten. „Die telefonische und postalische Erreichbarkeit während des Urlaubs“ sollte dabei allerdings immer gewährleistet sein, erklärt die Unabhängige Patientenberatung Deutschland (UPD): Das ist wichtig, etwa wenn ein Schreiben des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung (MDK) eingeht und fristgerecht beantwortet werden muss.

Tipp: Lassen Sie Ihre zu Hause eingehende Post regelmäßig von einer Person Ihres Vertrauens durchsehen!

Weitere Informationen

www.patientenberatung.de
Die Unabhängige Patientenberatung Deutschland (UPD) brät kostenlos u.a. zu den Rechten von Patienten und Krankenversicherten

www.sozialgericht-karlsruhe.de
Pressemitteilung auf der Internetseite des Sozialgerichts Karlsruhe

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