Was sich 2023 auf dem Lohnzettel ändert
Beiträge zur Sozialversicherung steigen 2023
Mit der „Sozialgarantie 2021“ der vorherigen Bundesregierung sollte der Gesamtsozialversicherungsbeitrag auf maximal 40 Prozent stabilisiert werden. Davon ist inzwischen nicht mehr die Rede. Der Gesamtbeitrag – einschließlich Arbeitgeberanteil zur Sozialversicherung – steigt zum Jahreswechsel auf 40,45 Prozent. Der von Arbeitnehmern zu tragende Teil liegt 2023 für Kinderlose im Schnitt bei 20,225 Prozent. 2022 lag er noch bei 19,975 Prozent).
Das heißt: Von einem Bruttoentgelt von 1000 Euro gehen im Schnitt 202,25 Euro an die Sozialversicherungen. Das sind 2,50 Euro mehr als 2022.
Arbeitslosenversicherung 2023: Beitragssatz steigt
Der Beitrag zur Arbeitslosenversicherung steigt von 2,4 Prozent auf 2,6 Prozent Dieser Beitragssatz ist in § 341 Sozialgesetzbuch (SGB) III festgelegt. Durch die Beitragssatzverordnung 2019 war der Beitrag vorübergehend bis zum 31. Dezember 2022 auf 2,4 Prozent gesenkt worden.
Pflegeversicherung 2023: Kinderreiche Arbeitnehmer können hoffen
Der Beitragssatz zur Pflegeversicherung beträgt weiterhin für Versicherte mit Kind 3,05 Prozent. Den Beitrag teilen sich Arbeitgeber und Arbeitnehmer zu gleichen Teilen – außer in Sachsen, dem einzigen Bundesland, wo der Buß- und Bettag noch ein gesetzlicher Feiertag ist. Dort tragen Arbeitnehmer 2,025 Prozent und Arbeitgeber nur 1,025 Prozent des Pflegebeitrags.
Für Kinderlose über 23 Jahre kommt jeweils ein Zuschlag von 0,35 Prozentpunkten hinzu. Diesen Zuschlag tragen bundesweit allein die Versicherten, Arbeitgeber beteiligen sich nicht.
Kinder müssen stärker berücksichtigt werden
Das Bundesverfassungsgericht hat mit einer Entscheidung vom 7. April 2022 verlangt, dass künftig auch die Zahl der Kinder zu berücksichtigen ist. Für eine gesetzliche Umsetzung dieser Vorgabe hat das Gericht dem Gesetzgeber eine Frist bis zum 31. Juli 2023 eingeräumt. Daher ist noch in 2023 mit einer Änderung der Pflegeversicherungsbeiträge zu rechnen. (Aktenzeichen: 1 BvL 3/18, 1 BvR 2824/17, 1 BvR 2257/16, 1 BvR 717/16).
Krankenversicherung 2023: Sparpotenzial beim Zusatzbeitrag
In der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) bleibt es bei einem allgemeinen Beitragssatz von 14,6 Prozent. Hinzu kommt ein Zusatzbeitrag, den die Krankenkassen für ihre Versicherten selbst bestimmen. Den Beitragssatz und Zusatzbeitrag teilen sich Arbeitgeber und Beschäftigte je zur Hälfte.
Der Gesetzgeber hat den durchschnittlichen Zusatzbeitrag für das Jahr 2023 im Voraus auf 1,6 Prozent festgelegt. 2022 lag er bei 1,3 Prozent. Es empfiehlt sich aber ein Kassenvergleich. Denn jede Kasse entscheidet selbst entsprechend ihrer finanziellen Situation über die Höhe ihres Zusatzbeitrags. Kassen können, müssen aber nicht ihren Zusatzbeitrag erhöhen.
So wirkt sich der Zusatzbeitrag aus
So wirkt sich der Zusatzbeitrag aus Derzeit liegt die Spannbreite beim Zusatzbeitrag zwischen 0,6 und 1,7 Prozent. Versicherte mit einem Bruttoeinkommen von 3000 Euro zahlen bei einem Zusatzbeitrag von 0,6 Prozent monatlich 9 Euro zusätzlich für die Krankenversicherung. Bei einem Zusatzbeitrag von 1,7 Prozent sind es 25,50 Euro. Da kann sich ein Kassenwechsel lohnen.
Achtung: Nicht auf Brief von der Krankenkasse warten
Bislang mussten Kassen ihre Versicherten spätestens einen Monat vor der Erhöhung des Zusatzbeitrags per Brief informieren. Diese Pflicht ist bis Mitte 2023 ausgesetzt. Um frühzeitig von der Erhöhung zu erfahren, sehen Sie auf der Webseite der Krankenkasse nach. Gegebenenfalls können die Kassen den neuen Zusatzbeitrag im Mitgliedermagazin veröffentlichen.
Wenn Ihre gesetzliche Krankenkasse Ihren Beitrag erhöht, haben Sie als Versicherter ein Sonderkündigungsrecht. Hierbei müssen Sie eine Kündigungsfrist von zwei vollen Monaten einhalten.
Die Kündigung müssen Sie nicht persönlich erklären. Sie können einfach eine neue Kasse wählen. Diese kümmert sich dann um den Wechsel.
Eine laufend aktualisierte Übersicht über die Zusatzbeiträge der Krankenkassen finden Sie zum Beispiel auf der Webseite des Spitzenverbandes der gesetzlichen Krankenkassen oder auf krankenkassen.de.
Rentenversicherung 2023: keine Änderungen beim Beitragssatz
Bei der allgemeinen Rentenversicherung bleibt der Beitragssatz unverändert bei 18,6 Prozent.
| insgesamt | Anteil Arbeitnehmer | |
|---|---|---|
Allgemeine Rentenversicherung | 18,6 | 9,3 |
Arbeitslosenversicherung | 2,6 | 1,3 |
Krankenversicherung, allgemein | 14,6 | 7,3 |
durchschnittlicher Zusatzbeitrag* | 1,6 | 0,8 |
| Pflegeversicherung | 3,05 | 1,525 |
Insgesamt | 40,45 | 20,225 |
Zusatzbeitrag zur Pflegeversicherung für Kinderlose | 0,35 | 0,35 |
| * vorab vom Gesetzgeber festgelegt | ||
Weitere Auskünfte erteilt die Deutsche Rentenversicherung unter der kostenlosen Servicetelefon-Nummer 0800 1000 4800 oder im Internet unter www.deutsche-rentenversicherung.de.
Tipp: Expertenforum nutzen
Haben Sie Fragen zum Thema Rente oder Reha? Nutzen Sie unser Expertenforum! Hier erhalten Sie Antworten von erfahrenen Expertinnen und Experten der Regionalträger der Deutschen Rentenversicherung (DRV) und der DRV Knappschaft-Bahn-See.
Einkommensgrenzen: Beiträge zur Sozialversicherung sind gedeckelt
Wer sehr gut verdient, profitiert auf dem Gehaltszettel davon, dass die Beiträge zur Sozialversicherung gedeckelt sind. Sie werden nur bis zur so genannten Beitragsbemessungsgrenze der jeweiligen Versicherung erhoben. Der darüber liegende Teil des Verdienstes bleibt beitragsfrei.
Beitragsbemessungsgrenze in der Krankenversicherung 2023
In der Kranken- und Pflegeversicherung steigt die Beitragsbemessungsgrenze 2023 auf 4987,50 Euro im Monat. Sie gilt in den alten wie neuen Bundesländern gleichermaßen. 2022 lag sie noch bei 4837,50 Euro.
Beitragsbemessungsgrenze in der Rentenversicherung 2023
In der Rentenversicherung und der Arbeitslosenversicherung liegt die Beitragsmessungsgrenze deutlich höher. Sie steigt in diesem Jahr im Westen um 250 Euro auf 7300 Euro im Monat und in den neuen Bundesländern um 350 Euro auf 7100 Euro. Entsprechend fallen für sehr gut verdienende Arbeitnehmer in den Sozialversicherungen 2023 auch höhere Beiträge an.
| West | Ost | |
|---|---|---|
| Allgemeine Rentenversicherung | 7300/87.600 | 7100/85.200 |
| Knappschaftliche Rentenversicherung | 8950/107.400 | 8700/104.400 |
| Arbeitslosenversicherung | 7300/87.600 | 7100/85.200 |
| Kranken- und Pflegeversicherung | 4987,50/59.850 | 4987,50/59.850 |
Droht bei hohem Einkommen eine Versorgungslücke?
Wer mehr als 7300 Euro (West) beziehungsweise 7100 Euro (Ost) verdient, zahlt für den übersteigenden Teil keine Beiträge zur Renten- und Arbeitslosenversicherung. Die Beiträge sind also begrenzt – entsprechend aber auch die Leistung. So ist der Höchstbetrag beim Arbeitslosengeld gedeckelt.
Und ähnliches gilt bei der Rentenversicherung. Pro Jahr können Versicherte nur Rentenansprüche in Höhe von gut zwei Rentenpunkten (Entgeltpunkte) erwerben. Hier ergibt sich in jedem Fall eine Versorgungslücke.
Gerade für sehr gut verdienende Arbeitnehmer ab 50 Jahren lohnt es sich daher besonders, Ausgleichszahlungen für zu erwartende Rentenminderungen in die Rentenkasse zu leisten. Wie die Ausgleichszahlungen genau funktionieren, erfahren Sie in unserem Ratgeber Rentenminderung ausgleichen.
Versicherungspflichtgrenze 2023: Tür zur privaten Krankenversicherung
Die Versicherungspflichtgrenze (auch Jahresarbeitsentgeltgrenze, JAEG) spielt nur in der Kranken- und Pflegeversicherung eine Rolle. Sie steigt 2023 bundeseinheitlich auf 5550 Euro brutto im Monat beziehungsweise 66.600 Euro im Jahr.
Wessen Arbeitseinkommen oberhalb der Versicherungspflichtgrenze liegt, der ist in der Regel versicherungsfrei und kann sich zwischen einer freiwilligen gesetzlichen oder einer privaten Krankenversicherung (PKV) entscheiden.
Die Möglichkeit zum Eintritt in die PKV nutzen immer weniger Arbeitnehmer: Im September 202 gab es 3,07 Millionen gut Verdienende, die freiwillig gesetzlich versichert sind, obwohl die Türen der PKV für sie offenstanden. 2010 waren es nur 1,72 Millionen.
Für diejenigen, die schon Ende 2002 privat versichert waren, liegt die für sie geltende besondere Versicherungspflichtgrenze bei 4987,50 Euro im Monat und 59.850 Euro im Jahr.
Steuern 2023: Entlastungen für Arbeitnehmer
Neue Steuerregeln sorgen bei fast allen Arbeitnehmern dafür, dass das Nettoeinkommen trotz höherer Sozialversicherungsbeiträge steigt.
- Der steuerliche Grundfreibetrag steigt 2023 auf 10.908 Euro und 2024 auf 11.604 Euro (gegenüber 10.347 in 2022).
- Weiterhin werden ab 2023 die vollen Altersvorsorgeaufwendungen steuerlich absetzbar sein – bis zum Maximalbetrag von 26.527,80 Euro. Für Verheiratete und offiziell Verpartnerte gilt der doppelte Betrag. Ursprünglich sollten 2023 erst 96 Prozent der Aufwendungen steuerlich geltend gemacht werden können.
- Wie in den Vorjahren werden auch die Tarifeckwerte des Einkommensteuertarifs angepasst. Der Steuertarif wird – wenn man sich ein Koordinatensystem vorstellt – „nach rechts“ verschoben. Höhere Steuersätze werden deshalb erst bei einem höheren Einkommen fällig. Hierdurch soll die so genannte kalte Progression ausgeglichen werden.
Was ändert sich unterm Strich 2023 beim Nettolohn?
Es gibt auf jeden Fall ein „Plus“. Da insbesondere sehr gut verdienende Arbeitnehmer von steuerlichen Entlastungen profitieren, verzeichnen diese zum Jahreswechsel ein besonders hohes Netto-Plus.
Arbeitnehmer mit Steuerklasse I oder IV, die monatlich brutto 7000 Euro verdienen, kommen immerhin – ohne weitere steuerliche Absetzbeträge – auf ein monatliches Plus von 83 Euro (mit Kind, keine Kirchensteuer, Steuerklasse IV).
Zum Vergleich: Bei einem monatlichen Brutto von 2000 Euro beträgt das Monatsplus nur 16 Euro (siehe Tabelle).
| Bruttolohn (in €) | Nettolohn (in €) | monatliches Plus in 2023 (in €) | |
|---|---|---|---|
| 2022 | 2023 | ||
| 2000 | 1452 | 1468 | 16 |
| 3000 | 2025 | 2049 | 24 |
| 4000 | 2564 | 2598 | 34 |
| 5000 | 3079 | 3118 | 39 |
| 6000 | 3606 | 3665 | 59 |
| 7000 | 4082 | 4165 | 83 |
| 8000 | 4609 | 4676 | 67 |
| * Annahmen: Steuerklasse I/IV, keine Kirchensteuer, mit Kind, gesetzlich kranken- und rentenversichert, 1,6 % Zusatzbeitrag in der Krankenversicherung in 2023 | |||
