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Altersvorsorge: Das leisten Renteninformationen

Wie steht es um meine Altersvorsorge? Wie viel Altersrente kann ich erwarten, wie viel Betriebsrente? Renteninformationen liefern wichtige Hinweise.

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Paar im mittleren Alter schaut lächelnd auf einen Laptop-Bildschirm.

© Nicht definiert

Wer bekommt die Renteninformation?

Die Renteninformation der DRV bekommt jeder, der mindestens 27 Jahre alt ist und die so genannte „allgemeine Wartezeit“ von fünf Jahren erfüllt. Selbst kümmern müssen Versicherte sich nicht. „Die Information wird automatisch verschickt“, sagt Dirk von der Heide, Sprecher der Deutschen Rentenversicherung Bund. Und zwar jedes Jahr. Private Rentenanbieter versenden ebenfalls jährlich eine Standmitteilung.

Bei Betriebsrenten gibt es zwei Wege:

Allerdings haben Arbeitnehmer einen Anspruch auf eine Rentenberechnung. „Diesen müssen sie gegenüber ihrem Arbeitgeber geltend machen“, erklärt Klaus Stiefermann von der Arbeitsgemeinschaft für betriebliche Altersversorgung (aba). Seiner Erfahrung nach informieren große Firmen oft freiwillig, zum Beispiel über ihre Portale.

Was steht in der Renteninformation der DRV?

Sie gibt einen Überblick über bislang erworbene Anwartschaften, spiegeln also einen Status wider. Das Dokument zeigt außerdem den Beginn der Regelaltersrente und die Höhe der Altersrente zu erwarten ist. Die DRV listet zudem auf, wie viel Geld Versicherte bei Erwerbsminderung bekämen. Die Berechnungen basieren auf den Daten, die auf dem individuellen Versicherungskonto gespeichert sind.

Was ist bei Betriebsrenten und Privatrenten zu beachten?

Betriebs- und Privatverträge weisen üblicherweise den Auszahlungsbetrag bei Ablauf, bei Kündigung des Vertrags, eine eventuelle Überschussbeteiligung und das garantierte Kapital aus, sagt Anke Puzicha. Sie ist Altersvorsorgespezialistin der Verbraucherzentrale Hamburg. Anhand dieser Zahlen lasse sich die Güte des Vertrags bewerten, also bestimmen, ob die Vorsorge lohnt.

Wie zuverlässig sind die Angaben?

Hundert Prozent sicher sind die Zahlen nicht. Denn sowohl DRV als auch Betriebs- und Privatrentenanbieter arbeiten mit Hochrechnungen.

Die gesetzliche Rente kalkuliert bei der Hochrechnung der Rentenanwartschaften zum Beispiel auf Grundlage der jeweils letzten fünf Kalenderjahre. Diese Angaben sind weder rechtsverbindlich noch einklagbar, wie der Rentenberater und Buchautor Joachim Fox aus Bonn erläutert. Er nennt einen weiteren Knackpunkt, der die Verlässlichkeit beeinflusst: „Maßgeblich ist das Recht, das zum Rentenbeginn gilt.“

Andere Versicherungsträger legen prognostizierte Leistungen zugrunde, etwa in Bezug auf Überschüsse. Aber: „Es können sich Unwägbarkeiten ergeben“, erklärt Stiefermann. Deshalb enthielten die Infos Hinweise wie „Irrtümer vorbehalten“, „fiktive Hochrechnung“ oder „unverbindliche Auskunft“. Verbraucherschützerin Puzicha betont, solche Berechnungen seien vollkommen unverbindlich. „Nur garantierte Leistungen zählen. Darauf besteht ein Rechtsanspruch.“

Was sollten Versicherte mit der Standmitteilung machen?

Auf keinen Fall ungelesen in die Schublade legen. Stattdessen sollten sie sehen, ob in Sachen Altersvorsorge Handlungsbedarf besteht. Die Standmitteilung „dient auch dazu, den Empfänger zu sensibilisieren“, meint Fox. Er rät außerdem, anhand des Schreibens zu prüfen, ob die DRV alle Zeiten gespeichert hat, die für die Rente direkt oder indirekt mitzählen. Dazu gehören unter anderem Berufsausbildung, Studium, Praktika oder der Bezug von Arbeitslosengeld.

Die Prüfung erfolgt über die sogenannte Kontenklärung. Diese wird bei der DRV beantragt. Das sollte möglichst früh passieren. Je länger Versicherte warten, desto schwieriger werde es erfahrungsgemäß, erforderliche Nachweis-Unterlagen wie Zeugnisse beizubringen, um Lücken im Versicherungsverlauf zu füllen, so Fox. Erst am Ende steht die Rentenauskunft, die – hoffentlich – sämtliche Zeiten beinhaltet und grundsätzlich verbindlich ist.

Was passiert mit der Betriebsrente bei Arbeitswechsel?

Bei Ausscheiden aus der Firma teilen Unternehmen ihren Mitarbeitern üblicherweise mit, dass ihre Anwartschaft auf Betriebsrente nicht verfällt und nennen deren Höhe. Geht der Mitarbeiter irgendwann in Rente, muss er laut Stiefermann seinen Anspruch auf Zahlung geltend machen.

Deshalb sollte zumindest die letzte Standmitteilung des Ex-Arbeitgebers immer aufbewahrt werden, rät Stiefermann. „Man braucht ja die Adresse des Arbeitgebers oder der Versorgungseinrichtung, um den Anspruch einzureichen.“

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