So klappt es mit der Altersteilzeit
Wie Altersteilzeit funktioniert
Altersteilzeit (ATZ) ist ein Arbeitszeitmodell, das das eigentlich Unmögliche möglich macht: Geld zu verdienen, auch dann, wenn man nicht mehr arbeitet, und so sanft vom Arbeitsleben Abschied zu nehmen und in den Ruhestand zu gleiten. Dafür gibt es zwei Grundmodelle:
- 1. Die erste Hälfte der Altersteilzeit voll und die zweite Hälfte gar nichts mehr zu arbeiten, bis man dann normalerweise in Rente geht.
- 2. Die Arbeitszeit halbieren und in Teilzeit nur noch halb so viele Stunden zu arbeiten wie vorher.
Das Gehalt wird dabei immer für die gesamte Altersteilzeit zunächst halbiert. Der Clou dabei: Der Arbeitgeber muss das halbierte Gehalt in der Altersteilzeit aufstocken und übernimmt einen Teil der wegfallenden Rentenbeiträge. Man hat also einerseits Gehaltseinbußen, verdient aber andererseits mehr als ein vergleichbarer Arbeitnehmer in Teilzeit. Dieses Angebot wird zunehmend genutzt. 2016 gab es nach Angaben der Deutschen Rentenversicherung (DRV) knapp 234. 000 Berufstätige in ATZ. 2023 waren es etwa 284. 000, wie die DRV auf Anfrage von ihre-vorsorge.de mitteilte. Und das, obwohl die Bundesagentur für Arbeit diese Form des sanften Übergangs in die Rente schon seit 2010 nicht mehr fördern darf.
Wann ein Anspruch besteht und wann nicht
Grundsätzlich gilt: Ein Arbeitgeber kann Altersteilzeit gewähren, muss dies aber nicht. In vielen Branchen, etwa in der chemischen Industrie, ist die Altersteilzeit aber Bestandteil der Tarifverträge. Nicht selten gibt es auch Betriebsvereinbarungen für dieses Arbeitszeitmodell. Dann sollte der Arbeitgeber der Altersteilzeit normalerweise zustimmen.
„Meist sind die Verträge aber so formuliert, dass die Unternehmen ein Hintertürchen haben, um die Altersteilzeit abzulehnen“, warnt Anna Bauer, Rechtsanwältin für Arbeitsrecht in München. Das geht zum Beispiel, weil schon für fünf Prozent der Arbeitnehmer die Altersteilzeit gilt. Oder aus sonstigen dringenden betrieblichen Gründen.
Wer in Altersteilzeit gehen darf
Diese Voraussetzungen müssen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer erfüllen, die Altersteilzeit nutzen wollen:
- Sie müssen mindestens 55 Jahre alt sein.
- Sie müssen vor dem Start in die Altersteilzeit innerhalb der letzten fünf Jahre wenigstens 1080 Tage, das sind fast drei Jahre, sozialversicherungspflichtig angestellt gewesen sein. Dazu gehören auch Zeiten, in denen sie Krankengeld erhalten haben.
- Sie müssen die Altersteilzeit bis zu einem möglichen Eintritt in die Rente vereinbart haben. „Wer dann keinen Anspruch auf Altersrente hat, kann auch nicht in Altersteilzeit gehen“, sagt Andreas Irion, Vorstandsmitglied beim Bundesverband der Rentenberater.
Beispiel: Man könnte also zum Beispiel mit 55 Jahren eine Altersteilzeit für acht Jahre vereinbaren, um dann nach mindestens 35 Rentenversicherungsjahren mit 63 vorzeitig in Rente zu gehen. „Es gibt aber keine Pflicht, nach der Altersteilzeit die Rente zu beantragen. Wenn ich will, kann ich auch wieder arbeiten gehen oder Arbeitslosengeld beantragen“, sagt Rentenberater Irion.
Wie das mit den Arbeitszeiten läuft
Wie die Arbeitsphasen in der Altersteilzeit verteilt werden, regeln die Arbeitnehmer mit ihrem Arbeitgeber. Grundlage sind die tatsächlich abgeleisteten Arbeitsstunden, unabhängig davon, was im Tarif- oder Arbeitsvertrag steht.
- Möglichkeit eins: Beim Blockmodell verringern Arbeitnehmer zum Beispiel für vier Jahre ihre Arbeitszeit, in den ersten zwei Jahren sind sie voll erwerbstätig (aktive Phase), in den folgenden zwei Jahren nicht mehr (passive Phase).
- Möglichkeit zwei: Man kann auch die Arbeitszeit über den vereinbarten Zeitraum verteilen, entweder gleichmäßig über alle Jahre oder individuell verschieden, um zum Beispiel die Arbeitszeit schrittweise zu reduzieren. Das ist möglich, sofern die Arbeitszeit während der gesamten Altersteilzeit im Durchschnitt 50 Prozent beträgt. Beispiel: Die Altersteilzeit beläuft sich auf vier Jahre. Die ersten zwei Jahre wird 70 Prozent gearbeitet, die letzten zwei nur noch 30 Prozent.
Was bei der Bezahlung und der Steuer zu beachten ist
Im ersten Schritt halbiert sich das aktuelle Gehalt für die gesamte Dauer der Altersteilzeit, sowohl in der aktiven wie in der passiven Phase.
Im zweiten Schritt muss der Arbeitgeber bei halbierter Arbeitszeit zusätzlich zur Hälfte des bisherigen Brutto-Gehalts einen sogenannten Aufstockungsbetrag von mindestens 20 Prozent bezahlen. Das schreibt das Altersteilzeitgesetz vor. In einigen Tarifverträgen ist sogar vereinbart, dass der Arbeitgeber mindestens 80 oder mehr des früheren Vollzeit-Nettogehalts zahlt.
So oder so, Altersteilzeit ist für Arbeitnehmer attraktiv, wenn man rechnet, was netto dabei herauskommt: Das Bruttogehalt ist zwar um bis zu 40 Prozent geringer. Aber der Fiskus greift mit dem sinkenden Gehalt weniger stark zu, sodass das Minus netto nicht mehr so groß ist. Das liegt an der „Steuerprogression“: Das Finanzamt staffelt das Einkommen. Für die verschiedenen Teile des Einkommens setzt es einen anderen Steuersatz an, und dieser steigt mit dem zu versteuernden Einkommen bis zum Spitzensteuersatz von 42 Prozent.
Ein weiterer Vorteil: Auf den Aufstockungsbetrag von mindestens 20 Prozent sind vom Arbeitnehmer weder Sozialabgaben noch Lohnsteuer zu bezahlen. Die 20 Prozent oder mehr gibt es also zunächst brutto wie netto. Der Aufstockungsbetrag unterliegt allerdings dem sogenannten Progressionsvorbehalt. Der zusätzliche Gehaltsanteil zählt also zu den steuerpflichtigen Einnahmen, an denen sich der Steuersatz bemisst. Das wird beim Berechnen der Einkommensteuer nach Abgabe der Steuererklärung berücksichtigt, wie dies zum Beispiel beim Krankengeld auch der Fall ist. Ein weiterer Nachteil: Der vorgeschriebene Aufstockungsbetrag von mindestens 20 Prozent ist laut Gesetz nur maximal sechs Jahre zu zahlen.
Wie der Arbeitgeber bei den Rentenbeiträgen hilft
Weniger Lohn und Gehalt bedeuten normalerweise weniger Rentenbeiträge und damit auch geringere Rentenansprüche. Anders beim sanften Übergang in den Ruhestand: Hier ist der Arbeitgeber verpflichtet, 90 Prozent der vor Beginn der Altersteilzeit gezahlten Rentenbeiträge weiterzuzahlen. Rechnerisch ist die Berechnung deutlich komplizierter, und für Arbeitnehmer, die bis zur Beitragsbemessungsgrenze verdienen, ist die Aufstockung des Rentenbeitrags gedeckelt. Die vorübergehende Zehn-Prozent-Lücke hat aber nur geringe Renteneinbußen zur Folge.
Ein Durchschnittsverdiener in der Rentenversicherung mit rund 4200 Euro Monatsverdienst brutto, der nach vier Jahren Altersteilzeit Anfang 2027 regulär in Rente geht, würde nach den Berechnungen von Irion knapp 16 Euro Rente weniger im Monat bekommen, gerechnet ohne die jährlichen Rentenerhöhungen. Vor allem für Arbeitnehmer, die nach der Altersteilzeit vorzeitig in Rente gehen und deshalb ohnehin Abschläge von der Rente in Kauf nehmen müssen, kann es sich aber lohnen, über Extra-Einzahlungen die Einbußen auszugleichen. „Sie sollten sich dann vorher unbedingt beraten lassen, ob das für sie sinnvoll ist und was das kostet“, sagt der Rentenberater.
Was netto in Altersteilzeit herausspringt
Ein vereinfachtes Beispiel: Eine kinderlose Angestellte mit Steuerklasse I wohnt in Bayern und zahlt Kirchensteuer. Ihr monatliches Gehalt beläuft sich auf 6000 Euro brutto. Netto verdient sie so rund 3570 Euro, unterstellt, sie zahlt einen durchschnittlich hohen Zusatzbeitrag in ihre Krankenkasse. Geht sie in Altersteilzeit, wird das Gehalt zunächst auf 3000 Euro brutto halbiert. Der Arbeitgeber stockt wie gesetzlich vorgeschrieben 20 Prozent ihres Gehalts auf, das sind 600 Euro im Monat. Ihr Nettolohn in der Altersteilzeit beläuft sich somit auf rund 2630 Euro.
Das Beispiel zeigt: Die Angestellte kommt so auf knapp drei Viertel ihres ursprünglichen Nettogehalts, obwohl sie die Arbeitszeit um die Hälfte verringert hat.
Tipp: Wenn Sie ausrechnen wollen, wie viel Sie in Altersteilzeit noch verdienen werden, nutzen Sie unseren Altersteilzeitrechner.
Welche Regeln für Gehalts- oder Tariferhöhungen, Urlaub und Krankengeld gelten
Individuell ausgehandelte Gehaltserhöhungen zählen auch in der Altersteilzeit, sofern für diese Phase nichts anderes vereinbart ist. In der passiven Freistellungsphase haben Arbeitnehmer aber keinen Anspruch mehr auf Tariferhöhungen. Das hat das Bundesarbeitsgericht entschieden (Az.: 9 AZR 509/14).
Wer krank wird, hat selbstverständlich weiter Anspruch auf Lohnfortzahlung im Krankheitsfall. Wer länger als sechs Wochen krank ist, bekommt auch wie üblich Krankengeld. Dieses wird aber vom reduzierten Gehalt berechnet, und zwar ohne den Aufstockungsbetrag. Das Krankengeld fällt somit bei Weitem nicht so üppig aus wie bei einem normal beschäftigten Arbeitnehmer.
Fachanwältin Bauer rät deshalb, den Arbeitgeber zu fragen, ob dieser gegebenenfalls den Zuschuss zum Altersteilzeitgehalt während des Bezugs von Krankengeld aufstockt: „Das wird in vielen Verträgen so vereinbart.“ Der Arbeitnehmer wird dann aber in der Regel verpflichtet, in der Freistellungsphase die Krankheitstage nachzuarbeiten. Entsprechend verschiebt sich der Beginn der Freistellungsphase.
Wann man nebenbei arbeiten und sich etwas dazuverdienen darf
Hier gelten zunächst die Regeln, die auch für die anderen Mitarbeiter gelten. „Wer angestellt ist und für einen anderen Arbeitgeber oder Auftraggeber arbeiten will, braucht normalerweise eine Genehmigung seines Arbeitgebers“, sagt Bauer. Das gilt auch für Beschäftigte in der Altersteilzeit, sogar in der passiven Phase. Schließlich habe der Arbeitgeber das Recht, dazu Nein zu sagen, etwa wenn man bei der Konkurrenz anheuern will.
Bauer rät, sich im Vertrag für die Altersteilzeit möglichst eine Klausel hineinschreiben zu lassen, wonach ein Zusatzjob anzeigepflichtig, aber nicht genehmigungspflichtig ist. In vielen Tarifverträgen oder individuellen Altersteilzeitvereinbarungen steht jedoch auch, dass Altersteilzeit nur mit einem Minijob kombiniert werden darf. Das soll verhindern, dass Arbeitnehmer in Altersteilzeit, die einen gut bezahlten Zusatzjob bekommen könnten, finanziell nicht noch besser gestellt werden.
Was zu tun ist, um Altersteilzeit zu bekommen
Wer damit liebäugelt, in Altersteilzeit zu gehen, kann sich von der Deutschen Rentenversicherung (DRV) beraten lassen. Auf der Homepage der DRV heißt es dazu: „Nutzen Sie die Möglichkeiten der Telefon- oder Videoberatung und lassen Sie sich umfassend beraten. Sie ersparen sich Anfahrts- und Wartezeiten und erhalten von unseren Beraterinnen und Beratern individuelle und umfassende Unterstützung zu Ihren Fragen rund um die Rentenversicherung.“ Das kostenlose Servicetelefon der DRV ist zu erreichen unter der Nummer: 0800 1000 4800
Bei der Rentenversicherung können Interessenten zum Beispiel erfahren,
- wann sie das Rentenalter erreicht haben,
- wann sie frühestens in Rente gehen könnten,
- mit welchen Abschlägen sie womöglich rechnen müssen.
Dort können Sie sich auch ausrechnen lassen, ob und wie Sie Einbußen bei der Rente durch die Zahlung von Sonderbeiträgen ausgleichen können.
Ist das geklärt, empfiehlt es sich, mit der Personalabteilung des Arbeitgebers oder mit Vorgesetzten Kontakt aufzunehmen und zu klären, ob Altersteilzeit möglich ist. Näheres weiß oft auch der Betriebsrat oder Personalrat. Fachanwältin Bauer sagt: „Wenn der Arbeitgeber ein Interesse daran hat, das Arbeitsverhältnis vorzeitig zu beenden, ist das für den Arbeitnehmer ein guter Boden, um für sich gerade beim Aufstockungsbetrag von 20 Prozent mehr herauszuholen.“ Besonders wenn im Unternehmen über einen Personalabbau gesprochen werde, wie dies jetzt nicht selten passiert, „ist das für diejenigen, die in Altersteilzeit gehen wollen, vielleicht die Gunst der Stunde“.
Wenn Sie mehr zum Thema wissen wollen, lesen Sie unsere Ratgeber
