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Experten-Antwort

§ 97 a SGB VI und EStG

von Ratsuchende29.01.2025 | 10:04
110 Ansichten
5 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

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Guten Tag, in Ihrer Seite https://www.ihre-vorsorge.de/expertenforum/einkuenfte-aus-verpac… wird erklärt, dass die als "VERMIETUNG UND VERPACHTUNG" vom Finanzamt festgestellten Beträge für Pacht vom Ackerland in der Altersrente nicht angerechnet werden. Hinzu kommt, dass es große Hinzverdienstgrenzen im Jahr 2022 (2023 keine) für Altersrenten gab. Ich sitze vor einem Rentenbescheid, bei dem Pachteinnahmen (Ackerland - Erbstück) auf die Altersrente angerechnet wurden (Pacht - runtergerechnet mtl. 300 EUR). Es mindert die Rente. Die DRV verweist auf die Meldung des Finanzamtes. Das Finanzamt kann mir nicht helfen. Wird bei Kleinstrentnern mit Grundrentenzuschlag die "geringe" Pachteinnahme zum Nachteil des Rentners? Es widerspricht doch der oben angegebenen Expertenauskunft. Hinzuverdienen ist möglich, jedoch Pachteinnahmen erhalten nicht? Gibt des dazu bereits Gerichtsurteile? Danke vorab!

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

1
Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Guten Tag,

die Hinzuverdienstgrenzen für Altersrenten vor Erreichen der Regelaltersgrenze sind ab dem 01.01.2023 vollständig weggefallen. Einkünfte im In- oder Ausland neben dem Rentenbezug führen somit nicht mehr zur Kürzung oder zum Wegfall einer vorgezogenen Altersrente.

Bei Ihrem beschriebenen Sachverhalt geht es vermutlich um die Überprüfung des Grundrentenzuschlags, der von der Finanzverwaltung übermittelte Einkommensdaten (auch des Ehegatten) berücksichtigt.

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4 Antworten

§ 34 SGB VIam 29.01.2025 | 10:11
Sie müssen hier unterscheiden zwischen GRUNDRENTE und der Einkommensanrechnung auf die Altersrente das sind komplett unterschiedliche Dinge. Auf die Grundrente wird alles angerechnet + ggf. Partner-Einkommen (wie es das Finanzamt meldet) Die Einkommensanrechnung auf die Altersrente gibt es seit 2023 nicht mehr (hat NICHTS mit der Grundrente zu tun) Vorher gab es die Grenze von 6300 EUR bzw um die 46 000 EUR während Corona. Das sind aber 2 unterschiedliche Dinge. Falls die da genaue Fragen haben und sich das erklären lassen wollen genauer, sollten Sie einen Beratungstermin vereinbaren.
xyam 29.01.2025 | 10:39
Einkommen dürfte nur auf den GrundrentenZUSCHLAG, nicht aber auf die eigentliche Altersrente angerechnet werden. www.deutsche-rentenversicherung.de/DRV/DE/Rente/Grundrente/grundrente.html
SBam 29.01.2025 | 11:06
Sie können sich doch nicht auf einen mehr als 2 Jahre alten Artikel berufen. Seit 2023 gibt es bei Altersrenten keine Hinzuverdienstgrenzen mehr. Nur beim Grundrentenzuschlag wird Einkommen aller Art, auch des Partners angerechnet. Sie sollten sich besser individuell, anhand Ihrer Rentenunterlagen beraten lassen, da Sie vieles verwechseln oder nicht verstehen.
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