Ergänzend:
3. Betrachtungsweise
"behindert ist und deshalb nicht selbst für sich sorgen kann"
...hier gibt es keine einschränkenden 'Übergangszeiten', da das ein grundsätzlicher Anspruch ohne Ausbildungsvoraussetzungen ist.
Mehr hier (Ziff. 5.4 ff.):
https://rvrecht.deutsche-rentenversicherung.de/SharedDocs/rvRech…
Sehr 'speziell' diese Regelung. Aber ein Versuch, die DRV in die Prüfung zur volle Übergangsphase/Weiterzahlung zu animieren - daher Widerspruch, oder falls Frist verstrichen, ein Überprüfungsverfahren.
Gruß
w.
PS: von @RaiWo: "Die Kindergeldzahlungen liefen weiter, da sich der junge Mann beim Arbeitsamt als arbeitssuchend nicht nur gemeldet hatte, sondern dort auch mehrfach in der Beratung war.
Und das ist das für mich unerklärliche: fast gleicher Wortlaut der Bestimmungen, doch das Kindergeld wurde weiter gewährt."
Kindergeldrecht ist eben nicht Rentenrecht ...die rentenrechtlichen Bedingungen für die Waisenrente (sowie Mitteilungs- und Hinweispflichten an die DRV) wurden _ausführlich_ im Waisenrentenbescheid erklärt. Rein formell, da das 'Kind' nach Ende der Waisenrente im erwerbsfähigen Alter stand, hätte ihm ALG 2 zustehen können – sofern 'Bedürftigkeit' bestand/besteht ...
PPS: Nebenfrage, wie sieht es denn mit Krankenversicherung nach Auslaufen der Waisenrente aus? → Krankenkasse kontaktieren!