Die Abschläge bei der Erwerbsminderungsrente werden für die Zeit des Bezuges dieser Rente vor dem 63. Lebensjahr vorgenommen. Der Verminderungszeitraum liegt in der Zeit des Bezuges vom 60. bis zum 63. Lebensjahr. Im Rahmen der Rentenberechnung werden die Entgeltpunkte durch einem verminderten Zugangsfaktor in persönliche Entgeltpunkte umgerechnet. Hieraus ergeben sich dann die Abschläge.
Wird die Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit also in der Zeit vom 60. bis zum 63. Lebensjahr bezogen, bleiben die persönlichen Entgeltpunkte weiterhin Grundlage für die Folgerente.
Der gesetzliche Hintergrund hierfür besagt, dass für die Entgeltpunkte, die bereits einmal Grundlage für eine Rentenberechnung waren, der frühere Zugangsfaktor maßgeblich bleibt.