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§ 20 SGB VI - Bitte Stellungnahme eines Experten

von Frederik15.03.2010 | 07:33
1782 Ansichten
7 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

Zur Moderatoren-Antwort springen
Hallo. Ich habe schon mal in ähnlicher Weise hier nachgefragt, aber habe nur unpräzise Antwort von einem User erhalten. Könnte bitte ein Experte dazu Stellung nehmen? Währe sehr nett: Im § 20 SGB VI steht ja unter anderem, dass man Anspruch auf Übergangsgeld von der Deutschen Rentenversicherung Bund für eine Maßnahme zur Teilhabe am Arbeitsleben hat, wenn man bis vor der Maßnahme Übergangsgeld bezogen hat. Gilt das auch für den Fall, wenn jemand Zwischenübergangsgeld bis vor der Maßnahme bekommen hat? Zwischenübergangsgeld ist eben nicht extra aufgeführt in dem genannten Paragraphen, sondern nur "normales" Übergangsgeld. Danke. Gruß

Antworten der Moderation

Alle Antworten im Überblick · chronologisch sortiert

3
Moderation · 1Ihre Vorsorge

Hallo Frederik,

nach § 45 Abs. 3 SGB IX erhalten Sie Übergangsgeld für die zum Verwaltungsverfahren gehörende Eignungsabklärung/Arbeitserprobung, da Sie wegen der Teilnahme an der Leistung daran gehindert sind eine Erwerbstätigkeit auszuüben und auch keine Lohnfortzahlung für diese Zeit erhalten.

Mit freundlichen Grüßen

Moderation · 2Ihre Vorsorge

Hallo Frederik,

Sie sollten Ihre Fragen mit dem Reha-Träger besprechen, der Ihnen die Berufsfindung und Arbeitserprobung bewilligt hat.

Vermutlich haben Sie weiterhin einen Anspruch auf Übergangsgeld, da sich Ihre Situation nicht geändert hat und Sie ja derzeit bereits Ü-Geld (ggf. unter Berücksichtigung der Rente) beziehen.

Mit freundlichem Gruß

Moderation · 3Ihre Vorsorge

Hallo Frederik,

es gibt dann für eine berufliche Arbeitserprobung Übergangsgeld, wenn Sie aufgrund der Teilnahme an der Arbeitserprobung kein oder ein geringeres Arbeitseinkommen haben.

Das ist die einzige Voraussetzung.

4 Antworten

Frederikam 15.03.2010 | 08:44
Vielen, vielen Dank schon mal für Ihre Bemühungen. Ich beziehe eine geringe Arbeitsmarktrente. Ändert das irgendwie etwas an der Tatsache, dass ich nach § 45 Abs. 3 SGB IX Anspruch auf Übergangsgeld während der Arbeitserprobung habe? Gruß
Frederikam 15.03.2010 | 10:27
Ich habe ja die Arbeitserprobung bereits abgeschlossen und mein Übergangsgeld-Antrag wurde abgelehnt, da ich keine die in § 20 SGB VI aufgeführten Sozialleistungen bis kurz vor der Maßnahme erhalten haben soll. Ich habe aber Zwischenübergangsgeld bekommen und jetzt bekomme ich kein Übergangsgeld für die Arbeitserprobung. Das finde ich doch recht seltsam. Ich wollte eben einen Widerspruch mit der Begründung schreiben, dass ich ja Zwischenübergangsgeld erhalten habe und ich deswegen Anspruch auf Übergangsgeld habe, weil das im § 20 SGB VI so steht. Aber im § 20 SGB VI ist eben nur die Rede vom Übergangsgeld und nicht vom Zwischenübergangsgeld. Jetzt bitte nicht falsch verstehen; ich weiß dass es im § 20 SGB VI nicht ums Zwischenübergangsgeld geht, aber da werden eben die Sozialleistungen aufgeführt und da steht eben unter anderem Übergangsgeld und Zwischenübergangsgeld wird nicht extra aufgezählt.
Frederikam 15.03.2010 | 12:52
Meine Frage wäre eben, ob im § 20 SGB VI bei den dort aufgeführten Sozialleistungen auch das Zwischenübergangsgeld gemeint ist oder eben nur das "normale" Übergangsgeld?
Frederikam 15.03.2010 | 17:28
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