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Experten-Antwort

§ 309 Neufeststellung auf Antrag stellen?

von Horst3329.01.2019 | 13:54
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Guten Tag, ich bin Jahrgang 1953 und beziehe ab Juli 2000 eine Rente wegen Berufsunfähigkeit. Der Rentenbescheid erfolgte nach Anerkenntnis im September 2003. Bis zu diesem Zeitpunkt erhielt ich Übergangsgeld, Krankengeld und Arbeitslosengeld. Im Rentenbescheid wurden unter „Bewertung beitragsfreier Zeiten“ ausschließlich 117 Monate Zurechnungszeit ab 01.05.2000 ausgewiesen. Kürzlich erfolgte der Bescheid über die Regelaltersrente (aufgrund eines Systemfehlers 6 Monate rückwirkend). Dieser Bescheid enthält zwar den Versicherungsverlauf, jedoch keine detaillierten Berechnungen der Entgeltpunkte. Die Zeiten des Bezugs von Sozialleistungen zu Beginn der BU-Rente sind im Versicherungsverlauf nun als Pflichtbeitragszeiten und Zurechnungszeiten Rentenbezug ausgewiesen. Die neu ausgewiesene Summe der Entgeltpunkte ist für mich nicht nachvollziehbar, weil die Berechnungen fehlen. Ohne den Zuschlag aus meiner späteren geringfügigen Beschäftigung ist die neue Summe der Entgeltpunkte jedoch etwas niedriger als die Summe der Entgeltpunkte bei der früheren BU-Rente. Ich erwäge einen Überprüfungsantrag nach § 309 Absatz 3, habe aber Bedenken, dass sich die Rente nach Neufeststellung noch mehr verringern könnte. Was würden mir die Experten im Forum raten? Vielen Dank im voraus für Ihre Hinweise.

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

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Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Wie von KSC schon geschrieben, sollten Sie erstmal die kompletten Berechnungsunterlagen von Ihrem Träger anfordern. Dann können Sie ja immer noch entscheiden, ob Sie einen Antrag nach § 309 Abs. 3 SGB VI stellen wollen, wobei ich fast schon unterstelle, dass Ihre zuständige DRV den im § 309 Abs. 3 in Verbindung mit den Regelungen im § 58 SGB VI genannten Sachverhalt bereits von Amts wegen (im Rahmen des neuen Regelaltersrenten-Bescheides) überprüft hat.

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5 Antworten

Schlaubiam 29.01.2019 | 17:20
Warum fordern Sie die Berechnungen nicht einfach an?
KSCam 29.01.2019 | 17:26
Seit ungefähr 1 Jahr werden die kompletten Berechnungsanlagen nicht mehr automatisch bei jedem Bescheid mitgeschickt. (Die allermeisten schauen sich das eh nicht an) Da Sie diese offenkundig anschauen wollen, setzen Sie sich direkt mit Ihrem RV träger in Verbindung und Sie bekommen dieses "Päckchen Papier" zugeschickt. Und dann können Sie prüfen...... Ist ganz einfach :)
Horst33am 03.02.2019 | 12:04
Vielen Dank für Ihre Hinweise. Ich habe die Berechnungsunterlagen bereits angefordert. Frage: Werde ich anhand der Berechnungsunterlagen nachvollziehen können, ob der genannte Sachverhalt bereits von Amts wegen geprüft wurde?
Schadeam 03.02.2019 | 12:41
Ob Sie das was Sie dann bekommen - viele Seiten mit Zahlen - dann verstehen oder nicht, kann doch wirklich niemand im Forum beurteilen. Manche Leute schaffen es die Rentenberechnung zu durchschauen und können mit der Berechnungsanlagen auch etwas anfangen. Manche Leute schaffen das aber auch nicht....... Zu welchen werden Sie gehören?
Jonnyam 03.02.2019 | 19:15
Ja, das werden Sie. Im Versicherungsverlauf gibt es eine Zeile, in der „Zurechnungszeit vor Rentenbeginn“ steht und eine weitere Zeile, in der „Rentenbezug mit Zurechnungszeit“ steht. In beiden Fällen handelt es sich um eine Anrechnungszeit. Zusätzlich sind für einen Teil der Zeiten mit Übergangsgeld und Krankengeldbezug parallel Pflichtbeiträge mit dem Kürzel „Sozl.“ und für Arbeitslosengeld mit dem Kürzel „AFG“ und einem Entgeltbetrag aufgeführt. Die parallelen Zeiten zusammen ergeben beitragsgeminderte Zeiten. Diese sollten in der Anlage „Entgeltpunkte für beitragsfreie und beitragsgeminderte Zeiten“ unter „Bewertung beitragsgeminderter Zeiten“ wie folgt aufgeführt sein: Monate mit Beitragszeiten und mit Anrechnungszeiten wegen Zurechnungszeit oder Rentenbezugs (die einzelnen parallelen Monate, die im Einzelne Monate danach „maßgebender Wert x,xxxx Entgeltpunkte * Monatszahl = Entgeltpunkte für diese Zeiten abzüglich der bereits für diese Zeiten berücksichtigten Entgeltpunkte (d.h. der Entgeltpunkte aus Übergangsgeld, Krankengeld und Arbeitslosengeld aus der Übersicht „Entgeltpunkte für Beitragszeiten“) Damit verbleiben dann die „zusätzlichen Entgeltpunkte für diese beitragsgeminderten Zeiten“ Wenn dem so ist, ist alles OK
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