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Experten-Antwort

45 J. Wartezeit u. freiwillige Beiträge zur KSK

von Rita29.10.2025 | 12:10
221 Ansichten
7 Antworten

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Guten Tag, vielleicht kann jemand kurz eine Auskunft erteilen zu den 45 Jahren Versicherungszeiten. Momentan erhalte ich ArbeitlosengeldI. Die 45 J. am Wartezezeit für eine Altersrente für besonders langjährige Versicherte sind noch nicht ganz erfüllt. Nach dem Arbeitslosengeld möchte ich diese dann beantragen. Ich habe erfahren, dass die Beiträge nicht für die Wartezeit 45 J. berücksichtigt werden. Aber ich leiste noch freiwillig Beiträge zur Künstlersozialkasse Jetzt zur Frage: Werden diese für die 45 J. Wartezeit denn berücksichtigt, während des Arbeitslosengeld Bezuges? Dann wäre diese auch ohne Berücksichtigung der Beiträge vom Arbeitsamt erfüllt. Vielen Dank schonmal im Vorraus.

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

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Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Guten Morgen Rita,

Zeiten des Bezugs von Entgeltersatzleistungen der Arbeitsförderung, die in den letzten zwei Jahren vor Rentenbeginn liegen, können nach der Ausschlussregelung des § 51 Abs. 3a S. 1 Nr. 3 erster Halbs. SGB VI nicht auf die Wartezeit von 45 Jahren angerechnet werden. Dies gilt jedoch nach der Rückausnahmeregelung des § 51 Abs. 3a S. 1 Nr. 3 zweiter Halbs. SGB VI nicht, wenn der Bezug der Entgeltersatzleistungen der Arbeitsförderung durch eine Insolvenz oder vollständige Geschäftsaufgabe des Arbeitgebers bedingt ist.

 

Die Künstlersozialversicherung ist eine Pflichtversicherung, Sie zahlen dort keine freiwilligen Beiträge.

 

Die freiwillige Versicherung nach § 7 SGB VI ist nur zulässig, wenn keine Versicherungspflicht nach §§ 1 bis 4 SGB VI in der gesetzlichen Rentenversicherung besteht.

 

Treffen Kalendermonate mit freiwilligen Beitragszeiten in den letzten zwei Jahren vor Rentenbeginn mit Anrechnungszeiten wegen Arbeitslosigkeit zusammen, können diese für die Wartezeit nicht berücksichtigt werden. Dabei ist es für den Anrechnungsausschluss des § 51 Abs. 3a S. 1 Nr. 4 SGB VI ohne Bedeutung, ob die Arbeitslosigkeit durch eine Insolvenz oder vollständige Geschäftsaufgabe bedingt ist oder nicht.

 

Zur Klärung, wann Sie die Wartezeit von 45 Jahren erfüllen und ob eine freiwillige Versicherung für Sie möglich ist, sollten Sie einen Beratungstermin bei einer der Auskunfts- und Beratungsstellen der Deutschen Rentenversicherung vereinbaren.

 

Deutsche RentenversicherungSie möchten persönlich beraten werden?Beratungsangebote der Deutschen Rentenversicherung

6 Antworten

KSKam 29.10.2025 | 12:15
Nein!
Klares neinam 29.10.2025 | 12:30
Klares nein. Wenn Arbeitslosengeld bezogen wird in den letzten beiden Jahren vor Rentenbeginn, dann gibt es auch keine Berücksichtigung für die 45 Jahre, wenn parallel noch andere Rentenbeiträge gezahlt werden (Ausnahmen: Insolvenz oder komplette Geschäftsaufgabe des Arbeitgebers). Und das hat einen einfachen Grund: wenn das anders wäre, dann würde jeder, der in den zwei Jahren arbeitslos ist, pro forma einen klizekleinen Minijob mit Rentenbeitragszahlung machen (und sei es nur zum Beispiel 4 Stunden pro Monat), um diese sehr sinnvolle einschränkende Regel elegant und schlau zu umgehen. Diese Umgehungs-Tatbestände (also zusätzlich zu den geschenkten abschlagsfreien zwei Jahren noch 2 Jahre"blau zu machen"auf Kosten der AV-Beitragszahler) sind deswegen ausgeschlossen.
DaViam 29.10.2025 | 14:26
Hallo, in die KSK zahlt man normalerweise Pflichtbeiträge ein, keine freiwilligen Beiträge. Unter der Voraussetzung, dass parallel zum ALO-Geld-Bezug Pflichtbeiträge bei der KSK gezahlt werden, zählen diese Pflichtbeiträge zur Wartezeit von 45 Jahren!
Deutsche Rentenversicherung
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