Guten Morgen Rita,
Zeiten des Bezugs von Entgeltersatzleistungen der Arbeitsförderung, die in den letzten zwei Jahren vor Rentenbeginn liegen, können nach der Ausschlussregelung des § 51 Abs. 3a S. 1 Nr. 3 erster Halbs. SGB VI nicht auf die Wartezeit von 45 Jahren angerechnet werden. Dies gilt jedoch nach der Rückausnahmeregelung des § 51 Abs. 3a S. 1 Nr. 3 zweiter Halbs. SGB VI nicht, wenn der Bezug der Entgeltersatzleistungen der Arbeitsförderung durch eine Insolvenz oder vollständige Geschäftsaufgabe des Arbeitgebers bedingt ist.
Die Künstlersozialversicherung ist eine Pflichtversicherung, Sie zahlen dort keine freiwilligen Beiträge.
Die freiwillige Versicherung nach § 7 SGB VI ist nur zulässig, wenn keine Versicherungspflicht nach §§ 1 bis 4 SGB VI in der gesetzlichen Rentenversicherung besteht.
Treffen Kalendermonate mit freiwilligen Beitragszeiten in den letzten zwei Jahren vor Rentenbeginn mit Anrechnungszeiten wegen Arbeitslosigkeit zusammen, können diese für die Wartezeit nicht berücksichtigt werden. Dabei ist es für den Anrechnungsausschluss des § 51 Abs. 3a S. 1 Nr. 4 SGB VI ohne Bedeutung, ob die Arbeitslosigkeit durch eine Insolvenz oder vollständige Geschäftsaufgabe bedingt ist oder nicht.
Zur Klärung, wann Sie die Wartezeit von 45 Jahren erfüllen und ob eine freiwillige Versicherung für Sie möglich ist, sollten Sie einen Beratungstermin bei einer der Auskunfts- und Beratungsstellen der Deutschen Rentenversicherung vereinbaren.