Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.
Zur Experten-Antwort springenGuten Morgen Rita,
Zeiten des Bezugs von Entgeltersatzleistungen der Arbeitsförderung, die in den letzten zwei Jahren vor Rentenbeginn liegen, können nach der Ausschlussregelung des § 51 Abs. 3a S. 1 Nr. 3 erster Halbs. SGB VI nicht auf die Wartezeit von 45 Jahren angerechnet werden. Dies gilt jedoch nach der Rückausnahmeregelung des § 51 Abs. 3a S. 1 Nr. 3 zweiter Halbs. SGB VI nicht, wenn der Bezug der Entgeltersatzleistungen der Arbeitsförderung durch eine Insolvenz oder vollständige Geschäftsaufgabe des Arbeitgebers bedingt ist.
Die Künstlersozialversicherung ist eine Pflichtversicherung, Sie zahlen dort keine freiwilligen Beiträge.
Die freiwillige Versicherung nach § 7 SGB VI ist nur zulässig, wenn keine Versicherungspflicht nach §§ 1 bis 4 SGB VI in der gesetzlichen Rentenversicherung besteht.
Treffen Kalendermonate mit freiwilligen Beitragszeiten in den letzten zwei Jahren vor Rentenbeginn mit Anrechnungszeiten wegen Arbeitslosigkeit zusammen, können diese für die Wartezeit nicht berücksichtigt werden. Dabei ist es für den Anrechnungsausschluss des § 51 Abs. 3a S. 1 Nr. 4 SGB VI ohne Bedeutung, ob die Arbeitslosigkeit durch eine Insolvenz oder vollständige Geschäftsaufgabe bedingt ist oder nicht.
Zur Klärung, wann Sie die Wartezeit von 45 Jahren erfüllen und ob eine freiwillige Versicherung für Sie möglich ist, sollten Sie einen Beratungstermin bei einer der Auskunfts- und Beratungsstellen der Deutschen Rentenversicherung vereinbaren.
Ihre Einträge sind öffentlich und können von jedem gelesen werden. Bitte geben Sie daher keinesfalls persönliche Daten an.
Verzichten Sie auf politische Diskussionen. Dieses Forum soll schnell und unkompliziert helfen und ist kein Diskussionsforum.
Achten Sie auf einen friedlichen und respektvollen Umgang ohne Anfeindungen, Unterstellungen und Provokationen jeglicher Art.
Bleiben Sie beim Thema Rente, Altersvorsorge oder Reha. Bei Fragen etwa zum Arbeitslosengeld, zur Krankenversicherung oder bei Steuerfragen müssen unsere Experten leider passen.
Keine Bewertungen, Empfehlungen oder Beratungen zu einzelnen Produkten, Anlageformen etc. Unsere Experten dürfen grundsätzlich nur allgemein und produktunabhängig beraten.
Bitte beachten Sie die weitergehenden Informationen und Nutzungsbedingungen.
Unser Newsletter informiert Sie regelmäßig und aktuell rund um die Themen Rente, Finanzen, Gesundheit und Soziales. Keine Werbung und 100% kostenlos.