Für die Rente für besonders langjährig Versicherte bedarf es ja 45 Wartejahre.
Liegen in den beiden letzten Jahren vor dem Rentenbeginn Zeiten des Bezuges von Arbeitslosengeld, werden diese Zeiten grundsätzlich nicht angerechnet (außer, bei Betriebsschließung/Insolvenz).
Erfolgt in folgenden Fall eine Anrechnung auf die 45jährige Wartezeit.
Bei diesen Fragen geht es mir ausschließlich um die Wirkung des Krankengeldes auf die Wartezeit für besonders langjährig Versicherte, wenn der Zeitraum in den beiden letzten Jahren vor dem Rentenbeginn liegt (wobei keine Fallkonstellationen mit Betriebsschließung/Insolvenz eine Rolle spielen).
A) Es wird Krankengeld aus einem Arbeitsentgelt eines Beschäftigungsverhältnisses heraus gezahlt
Hier erfolgt sicherlich eine Anrechnung auf die 45-jährige Wartezeit.
Auch wenn das Beschäftigungsverhältnis endet und die Arbeitsunfähigkeit fortbesteht, wird nach bisheriger Rechtslage (Stand 2026) der Krankenversicherung (SGB V) das Krankengeld weiter aus dem Entgelt der Beschäftigung berechnet. Hier erfolgt sicherlich auch eine Anrechnung auf die 45jährige Wartezeit.
B) Während des Bezuges von Arbeitslosengeld tritt eine länger andauernde Arbeitsunfähigkeit mit Bezug von Krankengeld (ab der 7. Woche der Arbeitsunfähigkeit) ein. Das Krankengeld wird in Höhe des Arbeitslosengeldes gezahlt (§ 47b Abs. 1 SGB V). Da das Arbeitslosengeld in den letzten beiden Jahren vor dem Rentenbeginn NICHT auf die 45jährige Wartezeit angerechnet wird, könnte ich mir vorstellen, dass das Krankengeld in Höhe des Arbeitslosengeldes AUCH NICHT auf die 45jährige Wartezeit angerechnet wird.
Ist meine Annahme korrekt?
C) Ab 1.1.2027 wird in § 47 Abs. 2a SGB V (der Abs. 2a wird neu eingefügt) folgendes normiert:
https://www.bundesrat.de/SharedDocs/drucksachen/2026/0401-0500/4…
Endet ein Beschäftigungsverhältnis während der Arbeitsunfähigkeit, beträgt das Krankengeld ab dem Tag, der auf den Tag folgt, an dem das Beschäftigungsverhältnis beendet wurde, abweichend von Absatz 1 60 Prozent des Nettoarbeitsentgeltes. Hat der Versicherte oder dessen Ehepartner oder Lebenspartner mindestens ein Kind im Sinne des § 32 Absatz 1, 3 bis 5 des Einkommensteuergesetzes beträgt das Krankengeld in dem in Satz 1 genannten Fall 67 Prozent des Nettoarbeitsentgelts, wenn beide Ehegatten oder Lebenspartner unbeschränkt einkommensteuerpflichtig sind und nicht dauernd getrennt leben.“
Kurz gesagt: Bei Ende des Beschäftigungsverhältnisses erfolgt die Krankengeldzahlung „nur“
noch in Höhe des Arbeitslosengeldes.
Frage: wird bei dieser ab 1.1.2027 möglichen Fallgestaltung für die Zeit des Krankengeldbezuges eine Anrechnung auf die 45jährige Wartezeit vorgenommen, wenn dieser Zeitraum in den beiden letzten Jahren vor dem Rentenbeginn liegt?
Vielen Dank im voraus