Hallo Wolfe,
da Sie den § 58 SGB VI erwähnen, handelt es sich wohl um ein Verfahren zur Anerkennung von rentenrechtlichen Zeiten für Ihre spätere Rente.
Sollte es sich um ein Rentenantragsverfahren handeln, sind die Begriffe „volle Erwerbsminderung“ „teilweise Erwerbsminderung“ und Berufsunfähigkeit zu prüfen. Arbeitsunfähigkeit ist ansonsten ein Begriff der Krankenversicherung, der dort den Leistungsfall auslöst. Er unterscheidet sich von den Begriffen der Rentenversicherung dahingehend, dass es sich bei diesen gesundheitlichen Leistungseinschränkungen um Einschränkungen von kürzerer Dauer handelt. Arbeitsunfähigkeit bedeutet in der Regel, dass Sie zur Zeit nicht arbeiten können, aber die Arbeitsfähigkeit kurz- bis mittelfristig wieder hergestellt werden kann. Die Rentenversicherung trifft die Aussagen lang- bis mittelfristig. Zur abschließenden Klärung empfehle ich Ihnen eine Kontaktaufnahme mit Ihrem Sachbearbeiter bei der Rentenversicherung und die Links von „W*lfgang“.