Eine Erstreckung der Versicherungsbefreiung ist bei Mitgliedern einer berufsständischen Versorgungseinrichtung auch auf andere Tätigkeiten möglich, wenn diese infolge ihrer Eigenart oder vertraglich im voraus zeitlich begrenzt ist und der Versorgungsträger für die Zeit der Tätigkeit den Erwerb einkommensbezogener Versorgungsanwartschaften gewährleistet.