Hallo Gustav,
das Zwischenübergangsgeld wird weiter erbracht, wenn nach Abschluss einer Leistung zur medizinischen Rehabilitation oder Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben weitere Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben erforderlich sind, während derer dem Grunde nach ein Anspruch auf Übergangsgeld besteht und diese aus Gründen, die Sie nicht zu vertreten haben, nicht unmittelbar anschließend durchgeführt werden können.
Das Zwischenübergangsgeld wird zum Beispiel gezahlt, wenn nach Abschluss einer Leistung zur medizinischen Rehabilitation oder einer Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben
- (weitere) Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben erforderlich sind und
- es an Ihrer wirtschaftlichen Sicherstellung fehlt.
Die Erforderlichkeit der (weiteren) Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben muss bezogen auf das Ende der vorangegangenen Leistung objektiv feststehen. Das ist in der Regel dann der Fall, wenn der Rentenversicherungsträger - rückbezogen auf den Zeitpunkt der Beendigung der vorangegangenen Leistung - die Notwendigkeit festgestellt hat. Es ist nicht erforderlich, dass Art und Umfang der nachfolgenden Leistung bei Abschluss der vorangegangenen Leistung bereits getroffen wurden.
Die anspruchsauslösende vorausgegangene Leistung muss vom Rentenversicherungsträger durchgeführt worden sein. Für diese Leistung muss ein Übergangsgeldanspruch dem Grunde nach bestanden haben.
Ein Anspruch auf Zwischenübergangsgeld besteht nur dann, wenn auch für die noch erforderliche weitere Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben zumindest dem Grunde nach ein Anspruch auf Übergangsgeld besteht.
Ein Anspruch auf Zwischenübergangsgeld entsteht darüber hinaus nur, wenn der Sie die Gründe nicht selbst zu vertreten haben, aus denen sich die (weitere) Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben nicht unmittelbar an die vorausgegangene Leistung zur medizinischen Rehabilitation oder Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben anschließen kann. Das ist zum Beispiel dann der Fall, wenn der Leistungsträger wegen fehlender Ausbildungskapazitäten die weitere Leistung nicht unmittelbar im Anschluss an die vorausgegangene erbringen kann.
Diese Vorschrift soll Sie wirtschaftlich absichern und Versorgungslücken vorbeugen. Eine Versorgungslücken kann sich zum Beispiel ergeben durch Arbeitsunfähigkeit bei nicht mehr bestehendem Krankengeldanspruch.
Anspruch auf Zwischenübergangsgeld besteht weiter unter anderem nur dann, wenn Sie arbeitsunfähig sind und ein Anspruch auf Krankengeld nicht mehr besteht.
Dies setzt voraus, dass zunächst ein Anspruch auf Krankengeld einer gesetzlichen Krankenkasse nach §§ 44 ff SGB V bestanden haben muss dieser aber durch Zeitablauf (zum Beispiel Aussteuerung nach § 48 Absatz 1 SGB V) abgelaufen ist.
Exkurs (wurde auch bereits angesprochen): Abklärung der beruflichen Eignung und Arbeitserprobung sind keine Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben, sondern dem Verwaltungsverfahren zur Auswahl der Leistungen zuzuordnen. Dies gilt auch dann, wenn während der Abklärung der beruflichen Eignung oder Arbeitserprobung Übergangsgeld wie bei Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben gezahlt wird. Sind nach einer Leistung zur medizinischen Rehabilitation weitere Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben erforderlich und wird vor deren Beginn zunächst eine Abklärung der beruflichen Eignung oder Arbeitserprobung durchgeführt, so besteht grundsätzlich bis zum Ende der Abklärung der beruflichen Eignung oder Arbeitserprobung ein Anspruch auf Zwischenübergangsgeld. Nur wenn auch noch zum Ende der Abklärung der beruflichen Eignung oder Arbeitserprobung das Erfordernis (weiterer) Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben fortbesteht, ist Zwischenübergangsgeld regelhaft bis zum Beginn dieser Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben zu zahlen.
Aus dem im alten Post geschilderten Sachverhalt geht nicht hervor, aufgrund welcher Rechtsgrundlage das Krankengeld bezogen wurde. Wir unterstellen hier, dass es sich nicht um Kinderkrankengeld gehandelt hat. Dies unterstellt, könnte im geschilderten Fall grundsätzlich ein Anspruch ab dem 16.12.2022 bestehen. Dies ist allerdings nur der Fall, wenn keine Gründe für eine Verzögerung vorliegen, welche Sie zu vertreten haben.
Ob dies im in Rede stehenden Fall so ist, können wir von hier aus nicht beurteilen. Insofern ist handelt es sich bei der Aussage zum Zeitpunkt des entstehen des Anspruchs um eine nicht verbindliche Einschätzung von außen ohne Kenntnis des genauen Einzelfalles (Aktenkenntnis). Deshalb können wir im Rahmen dieses Forums keine rechtsverbindlichen Auskünfte erteilen. Dies kann allein der zuständige Rentenversicherungsträger unter Beiziehung der Akte. Sie sollten daher zur Klärung Ihres Einzelfalles Kontakt mit der zuständigen Stelle aufnehmen.
Mit freundlichen Grüßen
Ihr Expertenteam der Deutschen Rentenversicherung