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Experten-Antwort

Ab welchem Zeitpunkt genau Anspruch auf Zwischenübergangsgeld?

von Gustav31.10.2022 | 17:12
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22 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

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Zum gleichnamigen Thema hatte ich einen Post gestartet. Siehe: https://www.ihre-vorsorge.de/expertenforum/forum/detail/ab-welch… Leider ist es aktuell nicht möglich, dort weiter zu posten. Darf ich die Administratoren bitten, das Posten wieder zu ermöglichen, da zum Thema noch ein paar Punkte zu klären sind. Ansonsten müsste das hier geschehen.

Antworten vom Expertenteam

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Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Hallo Gustav,

das Zwischenübergangsgeld wird weiter erbracht, wenn nach Abschluss einer Leistung zur medizinischen Rehabilitation oder Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben weitere Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben erforderlich sind, während derer dem Grunde nach ein Anspruch auf Übergangsgeld besteht und diese aus Gründen, die Sie nicht zu vertreten haben, nicht unmittelbar anschließend durchgeführt werden können.

Das Zwischenübergangsgeld wird zum Beispiel gezahlt, wenn nach Abschluss einer Leistung zur medizinischen Rehabilitation oder einer Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben

- (weitere) Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben erforderlich sind und

- es an Ihrer wirtschaftlichen Sicherstellung fehlt.

Die Erforderlichkeit der (weiteren) Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben muss bezogen auf das Ende der vorangegangenen Leistung objektiv feststehen. Das ist in der Regel dann der Fall, wenn der Rentenversicherungsträger - rückbezogen auf den Zeitpunkt der Beendigung der vorangegangenen Leistung - die Notwendigkeit festgestellt hat. Es ist nicht erforderlich, dass Art und Umfang der nachfolgenden Leistung bei Abschluss der vorangegangenen Leistung bereits getroffen wurden.

Die anspruchsauslösende vorausgegangene Leistung muss vom Rentenversicherungsträger durchgeführt worden sein. Für diese Leistung muss ein Übergangsgeldanspruch dem Grunde nach bestanden haben.

Ein Anspruch auf Zwischenübergangsgeld besteht nur dann, wenn auch für die noch erforderliche weitere Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben zumindest dem Grunde nach ein Anspruch auf Übergangsgeld besteht.

Ein Anspruch auf Zwischenübergangsgeld entsteht darüber hinaus nur, wenn der Sie die Gründe nicht selbst zu vertreten haben, aus denen sich die (weitere) Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben nicht unmittelbar an die vorausgegangene Leistung zur medizinischen Rehabilitation oder Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben anschließen kann. Das ist zum Beispiel dann der Fall, wenn der Leistungsträger wegen fehlender Ausbildungskapazitäten die weitere Leistung nicht unmittelbar im Anschluss an die vorausgegangene erbringen kann.

Diese Vorschrift soll Sie wirtschaftlich absichern und Versorgungslücken vorbeugen. Eine Versorgungslücken kann sich zum Beispiel ergeben durch Arbeitsunfähigkeit bei nicht mehr bestehendem Krankengeldanspruch.

Anspruch auf Zwischenübergangsgeld besteht weiter unter anderem nur dann, wenn Sie arbeitsunfähig sind und ein Anspruch auf Krankengeld nicht mehr besteht.

Dies setzt voraus, dass zunächst ein Anspruch auf Krankengeld einer gesetzlichen Krankenkasse nach §§ 44 ff SGB V bestanden haben muss dieser aber durch Zeitablauf (zum Beispiel Aussteuerung nach § 48 Absatz 1 SGB V) abgelaufen ist.

Exkurs (wurde auch bereits angesprochen): Abklärung der beruflichen Eignung und Arbeitserprobung sind keine Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben, sondern dem Verwaltungsverfahren zur Auswahl der Leistungen zuzuordnen. Dies gilt auch dann, wenn während der Abklärung der beruflichen Eignung oder Arbeitserprobung Übergangsgeld wie bei Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben gezahlt wird. Sind nach einer Leistung zur medizinischen Rehabilitation weitere Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben erforderlich und wird vor deren Beginn zunächst eine Abklärung der beruflichen Eignung oder Arbeitserprobung durchgeführt, so besteht grundsätzlich bis zum Ende der Abklärung der beruflichen Eignung oder Arbeitserprobung ein Anspruch auf Zwischenübergangsgeld. Nur wenn auch noch zum Ende der Abklärung der beruflichen Eignung oder Arbeitserprobung das Erfordernis (weiterer) Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben fortbesteht, ist Zwischenübergangsgeld regelhaft bis zum Beginn dieser Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben zu zahlen.

Aus dem im alten Post geschilderten Sachverhalt geht nicht hervor, aufgrund welcher Rechtsgrundlage das Krankengeld bezogen wurde. Wir unterstellen hier, dass es sich nicht um Kinderkrankengeld gehandelt hat. Dies unterstellt, könnte im geschilderten Fall grundsätzlich ein Anspruch ab dem 16.12.2022 bestehen. Dies ist allerdings nur der Fall, wenn keine Gründe für eine Verzögerung vorliegen, welche Sie zu vertreten haben.

Ob dies im in Rede stehenden Fall so ist, können wir von hier aus nicht beurteilen. Insofern ist handelt es sich bei der Aussage zum Zeitpunkt des entstehen des Anspruchs um eine nicht verbindliche Einschätzung von außen ohne Kenntnis des genauen Einzelfalles (Aktenkenntnis). Deshalb können wir im Rahmen dieses Forums keine rechtsverbindlichen Auskünfte erteilen. Dies kann allein der zuständige Rentenversicherungsträger unter Beiziehung der Akte. Sie sollten daher zur Klärung Ihres Einzelfalles Kontakt mit der zuständigen Stelle aufnehmen.

Mit freundlichen Grüßen

Ihr Expertenteam der Deutschen Rentenversicherung

Expertenantwort · 2Deutsche Rentenversicherung

Hallo Gustav,

der Anspruch auf Übergangsgeld (egal ob "normales" Übergangsgeld oder Zwischen-Übergangsgeld) ist grundsätzlich nicht von einem Antrag abhängig, sondern entsteht von Amts wegen, sofern die Voraussetzungen erfüllt sind.

Das bedeutet nicht, dass das (Zwischen-)Übergangsgeld ohne Ihr Zutun zur Auszahlung gelangt, da gegebenenfalls Information für die Berechnung und Auszahlung von Ihnen benötigt werden. Hier sind Sie in der Mitwirkungspflicht (§§ 60 ff SGB I). Kommen Sie den Ihnen im Verwaltungsverfahren auferlegten Mitwirkungspflichten nicht nach, kann die Leistung (in der Höhe oder der Gesamtdauer des Bezuges) ganz oder teilweise versagt werden.

Ob ein Anspruch besteht, ist grundsätzlich für jeden Tag zu prüfen. Aus verwaltungsökonomischen Gründen geschieht dies in der Praxis jedoch nicht. Die Prüfung, ob die Anspruchsvoraussetzungen vorliegen (zum Beispiel im Falle des Zwischenübergangsgeldes: liegt weiterhin Arbeitsunfähigkeit vor?) erfolgt monatsweise.

Darüber hinaus ist noch Voraussetzung, dass eine weitere anspruchsbegründende Leistung folgt. Ein Vorauszahlung des Zwischenübergangsgeldes für einen längeren Zeitraum kann aus den zuvor genannten Gründen nicht erfolgen, da mit den Mitteln der Solidargemeinschaft verantwortlich umgegangen werden muss.

"Einfordern" können Sie eine Ihnen zustehende Leistung dann, wenn die Voraussetzungen erfüllt sind und Sie Ihre Mitwirkungspflichten erfüllt haben. Ohne Ihr Zutun (= nicht nur "Einfordern", sondern Mitwirkung im Sinne von Übermittlung der erforderlichen Informationen) kann keine Auszahlung erfolgen. Ist der Rentenversicherung nicht bekannt, dass Sie ausgesteuert und weiterhin Arbeitsunfähig sind oder dass die Agentur / das Jobcenter Sie Zwischen zwei Maßnahmen nicht vermitteln kann, so handelt es sich nicht um das von Ihnen unterstellte "Vergessen". Hierbei handelt es sich um entscheidungsrelevante Informationen, die der Rentenversicherung ohne Ihre Mitwirkung nicht bekannt werden.

An dieser Stelle möchten wir darauf hinweisen, dass fachlicher Sicht nichts weiteres zum Thema Zwischenübergangsgeld ergänzt werden kann. Wenn Sie weitere Fragen zu einem konkreten Einzelfall haben, müssten Sie sich an dieser Stelle an die Sachbearbeitung Ihres zuständigen Rentenversicherungsträgers wenden. Aufgrund der im Beispiel geschilderten Daten (unter anderem auch in der Zukunft) gehen wir davon aus, dass es sich hier um ein konstruiertes Beispiel handelt und es an dieser Stelle sein bewenden hat.

Mit freundlichen Grüßen

Ihr Expertenteam der Deutschen Rentenversicherung

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20 Antworten

Abschlägeam 31.10.2022 | 17:23
Hallo Gustav, der Post wurde geschlossen, weil Ihre Fragen die Möglichkeiten dieses Forums sprengen und außer den bereits gegebenen Hinweisen nichts weiter beigetragen werden kann und soll. Dieses Forum ist keine 'Diskussionsplattform', sondern soll schnell bei konkreten Fragen helfen. Sie müssen sich, wie auch im 'alten Post' schon mehrfach erwähnt wurde, mit Ihren Anliegen an Ihre 'zuständige DRV' direkt wenden. Einen schönen Abend!
Gustavam 31.10.2022 | 18:05
Zunächst mal Ihnen Danke für die aufklärenden Worte, dass der alte Post geschlossen wurde. Ihre Argumentation kann ich allerdings nicht teilen: Wie schon erwähnt, gibt es in der Tat noch Klärungsbedarf in diesem Post und was von allgemeinem Interesse sein dürfte. Und es steht jedem komplett frei, dazu beizutragen oder nicht. Dies können ebenso Experten sein als auch Laien oder Patienten/Patientinnen und was ja bereits geschehen ist. Ich sehe auch gemäß den Nutzungsbedingungen dieses Forums keine Begründung, die ein abruptes Schließen dieses Posts rechtfertigt.
Insideram 31.10.2022 | 23:11
Hallo Gustav, du hast recht mit deinen Zweifeln. In deiner Situation mit dem Übergangsgeld ist was falsch. Ich schaue mir morgen den anderen Tree noch einmal genauer an und erkläre dir dann, wie es läuft. Viele Grüße. Und: sieh dir mal viele Chats an, die hier so laufen. Dann wirst du sehen, wer die jenigen sind, die hier ständig rumTrollen. Sind nämlich immer die selben. Reagiere einfach nicht auf die. Folge einfach nur dem, was informativ für dich ist. Du bist ja niemandem Rechenschaft schuldig.
Schadeam 01.11.2022 | 18:20
Das mit dem Sperren von "Trollen" ist so eine Sache, da hat jeder andere Maßstäbe und Grenzen. Und nur mal am Rande gesagt: wenn schon sperren, dann vielleicht auch User, die zu einem erledigten, weil ausdiskutiertem Beitrag wieder ein neues Thema öffnen und das ohne neue Aspekte? Soll man das auch sperren? Oder ist das dann was ganz anderes? Wie immer im Leben - es gibt verschiedene Sichtweisen. Und zur Ausgangsfrage: das müssen Sie direkt mit Ihrer DRV ausdiskutieren - Ihr erster Beitrag sollte Ihnen gezeigt haben, dass Sie im Forum nicht weiterkommen.
Gustavam 01.11.2022 | 18:06
Zitat von Insider anzeigenausblenden
Auch dir vielen Dank für die ermutigenden Worte sowie deine Empfehlung, wie man in diesem Forum am besten mit unseriösen Kommentaren umgehen sollte. Erstaunlich finde ich es schon, dass hier die Moderatoren dieses Forums nicht stärker eingreifen und gegebenenfalls solche Trolls sperren. Dann warte ich mal deine weitere Erklärung ab und hoffe, dass der ursprüngliche Post zum gleichen Thema zeitnah wieder aktiviert wird.
Gustavam 01.11.2022 | 18:47
Wie schon eingangs erwähnt, sind zu diesem Thema noch klärungsbedürftige Punkte offen. Und diese möchte ich bevorzugt in dem ursprünglichen Post ansprechen und sobald dieser wieder freigeschaltet ist. Das Sperren von Trolls ist z.B. dann angesagt, wenn wiederholt beleidigende oder andere Posts veröffentlicht werden, die versuchen, Teilnehmer dieses Forums zu diskreditieren.
Schadeam 02.11.2022 | 09:28
Nicht alles was in Ihren Augen klärungsbedürftig ist, kann hier im Forum geklärt werden. Daher wird der ursprüngliche Thread wohl nicht mehr geöffnet werden. Wenn Sie es erneut "hochkochen" wollen, .......
Gustavam 02.11.2022 | 16:45
@ Administrator: Wie schon erwähnt, sind bei dem ursprünglichen Thread - und der kurzfristig ohne Vorankündigung geschlossen wurde - sind noch ein paar inhaltliche Dinge zu klären. Von daher bitte ich bitte nochmals darum, den Thread zu öffnen. Sollten Sie dies nicht wollen, bitte ich kurz um Mitteilung und Ihrerseits um eine Begründung hierfür, damit die Situation offiziell geklärt ist.
Larezam 02.11.2022 | 16:59
So hartnäckig war ja hier noch keiner - ich nehm mal Wetten an, ob der Admin ihn erhört :)
Abschlägeam 02.11.2022 | 17:19
Warum sollte er? Die dort bereits enthalten 'DRV-Experten' Antwort ist doch eindeutig "Bitte besprechen Sie die genauen Konditionen zum Zwischenübergangsgeld in Ihrem Einzelfall mit der Reha-Sachbearbeitung Ihres Rentenversicherungsträgers. Der konkrete Zeitraum wird individuell geprüft und festgelegt." Und auch der lt. Nutzungsbedingungen erlaubte Austausch mit anderen Nutzern ist erschöpft, denn auch die haben neben weiterer hilfreicher Hinweise bereits alle auf die zuständige DRV verwiesen. Wenn 'Gustav' also noch Fragen zu seinem Zwischenübergangsgeld hat, sollte er das also endlich mal tun und hier nicht weiter sturbockig versuchen, den Admin völlig unnötig zu beschäftigen.
Gustavam 03.11.2022 | 16:47
Tausend Dank für Ihre qualifizierte Antwort! Damit helfen Sie nicht nur mir, sondern auch viele andere Rehabilitanden bei der Klärung einer ganz existenziellen Frage (und wo laut offensichtlich sogar Reha-Fachberater und Sachbearbeiter der DRV überfordert sind): Wie kann die wirtschaftliche Existenz auch nach der Aussteuerung abgesichert werden und für den Zeitraum, bis eine berufliche Reha beginnen kann? Nach dem, was Sie schreiben, besteht also offensichtlich ein Anspruch auf Zwischenübergangsgeld ZÜG ab Tag 1 nach der Aussteuerung - basierend auf den Voraussetzungen, so wie Sie diese nochmals erwähnt haben. Nun sind nur noch ein paar abschließende Dinge zu klären: Eine Frage ist z.B.: Hat man denn grundsätzlich Anspruch auf ZÜG, sobald die Voraussetzungen dafür vorhanden sind? D.h. hätte man gegebenenfalls das Recht, ZÜG später einzufordern für den Fall, dass die Auszahlung von ZÜG aus welchen Gründen auch immer "vergessen" wurde? Oder besteht der Anspruch auf ZG tatsächlich erst ab dem Zeipunkt, wenn man einen Antrag auf ZÜG stellt?
Respektam 03.11.2022 | 19:49
dem Experten gegenüber, der sich für diesen beratungsresistenten Querulanten so viel Mühe gemacht hat. Glücklicherweise ist die überwiegende Anzahl der Fragesteller noch normal.
Gustavam 04.11.2022 | 18:34
Einmal mehr recht herzlichen Dank für Ihre ebenso hilfreiche als auch praxisnahe Antwort und dass Sie als DRV Experte damit noch mehr Klarheit in diese doch recht komplexe und zukunftsentscheidende Angelegenheit gebracht haben. Mir persönlich hat Ihre Hilfestellung enorm geholfen, ein paar weniger Sorgenfalten im Gesicht zu bekommen - d.h. woran man als Antragsteller einer LTA tatsächlich dran ist und was man beim Zwischenübergangsgeld alles zu beachten hat, um ja keinen Fehler zu machen… eine solche Klarheit tut gerade jetzt gut in einer aktuellen Zeit der extrem großen Krisen, finanziellen Existenznöten und sonstigen, ganz gewaltigen Unsicherheiten gerade für jene Menschen, die allem voran auch noch mit ihrer Gesundheit zu kämpfen haben. Gestatten Sie mir noch ein paar abschließende Gedanken: Ich denke, dass die allerwenigsten Antragsteller einer beruflichen Reha daran interessiert sind, im Rahmen ihrer Mitwirkungspflicht der DRV irgendwelche Informationen wissentlich vorzuenthalten. Allerdings muss man darüber natürlich erst einmal aufgeklärt werden: Dass man z.B. die DRV über den Zeitpunkt der Aussteuerung informieren muss, um dadurch überhaupt erst Zwischenübergangsgeld zu bekommen - darüber würden vermutlich die allermeisten Antragsteller (und die in Fragen eines ZÜG ja nicht kompetent sind und dementsprechend die Voraussetzungen nicht kennen), von sich aus erst mal nicht drauf kommen. Von Ihrer Schilderung darf ich aber hoffentlich davon ausgehen, dass, nachdem eine beantragte LTA als „Übergangsgeld auslösend” eingestuft wurde, auch automatisch eine Prüfung eingeleitet wird, ob auch ein Anspruch auf ZÜG besteht. D.h. dass in dem damit verbundenden Verwaltungsverfahren und zugesandten Formularen die Antragsteller proaktiv danach gefragt bzw. darüber informiert werden. Sollte diese Vermutung nicht richtig sein, wird noch um abschließende Richtigstellung gebeten. Meinerseits wäre damit die Fragestellung speziell zu diesem hier eröffneten Thread befriedigend geklärt. Nochmals vielen Dank für Ihre Bemühungen. PS.: Zu einem anderen Teilaspekt des ZÜG gibt es noch eine verhältnismäßig einfache Fragestellung und die sich vermutlich sehr schnell und in 1 oder 2 Sätzen beantworten lässt. Dazu wird ein separater Post eröffnet.
Katrin E.am 08.11.2022 | 12:27
Ich finde dieses hier angesprochene Thema Zwischenübergangsgeld wirklich sehr aufschlussreich. Allerdings bin ich mir nun unsicher, ob man denn von der DRV wegen den benötigten Infos bzgl. ZÜG automatisch angefragt wird und wie von Gustav ausgeführt, sobald eine LTA Maßnahme dem Grunde nach genehmigt wurde? Oder muss man selbst erst einen Antrag stellen auf Prüfung von Anspruch auf ZÜG?
KSCam 10.11.2022 | 17:41
O Mann, Katrin E, wenn Sie wissen dass es so was wie ZÜG gibt, dann schreiben Sie doch im Ernstfall einen 3 Zeiler an die DRV dass Sie das haben wollen. Wer nicht weiß dass es das ZÜG gibt, dem hilft doch eine Antwort eh nicht weiter, denn dann stellt er doch keinen Antrag....und wenn die DRV sich meldet, ist es kein Thema....scheint ja sehr wichtig dieses weltbewegende Thema ganz oben zu halten. Die Welt bricht zusammen wenn das nicht umgehend im Forum geklärt wird.
Katrin E.am 10.11.2022 | 17:11
Wie ist denn jetzt die richtige Antwort auf die gestellte Frage: Muss man selbst einen Antrag auf ZÜG stellen oder nicht? Und falls hier die Experten nicht weiterwissen: @Gustav: Haben Sie denn vielleicht eine Antwort parat?
-am 10.11.2022 | 17:49
Hallo Katrin E., in der Regel ist es so, dass bei mehreren aufeinanderfolgenden Leistungen zur Teilhabe (LMR --> LTA // LTA --> LTA) eine Prüfung seitens der Sachbearbeitung des zuständigen Rentenversicherungsträgers eingeleitet wird. Hierzu erhalten Sie ggf. nach Abschluss der vorangegangenen Leistung ein Schreiben, dass ab dem Zeitpunkt X (Tag nach Ende der vorangegangenen Leistung zur Teilhabe) ein Anspruch auf Zwischenübergangsgeld bestehen könnte, sofern der Anspruch strittig oder noch nicht abschließend geklärt ist. Es werden ergänzende Unterlagen zu einer möglichen Arbeitsunfähigkeit oder Arbeitslosigkeit angefordert. Es ist jedoch nicht falsch, wenn Sie bei Bekanntwerden der Notwendigkeit weiterer Anschlussleistungen (Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben) um Prüfung des Anspruchs auf Zwischenübergangsgeld bitten und einen formlosen Antrag stellen. Mit freundlichen Grüßen, Ihr Expertenteam der Deutschen Rentenversicherung
Katrin E.am 14.11.2022 | 19:52
Wollte mich abschließend noch sehr sehr herzlich bedanken: @Expertenteam der DRV: Für Ihre qualifizierten Antworten. Vielen Dank für diesen "Blumenstrauß " an Infos, was auch mir ein Stück weiterhilft in diesen äußerst schwierigen Zeit. Gustav hat in einem seiner letzten Posts die ganze leidige Situation für bestimmte Personengruppen sehr treffend zusammengefasst. @Gustav: Danke für Ihren Mut und Ihre Ausdauer, dass Sie sich getraut haben, trotz allerlei Widerstände dennoch an diesem Thema dran zu bleiben. Und Sie haben mir ausserdem auch Mut gemacht, in diesem Forum nicht so leicht aufzugeben und gegebenenfalls nachzuhaken. So habe auch ich noch eine zu klärende Frage. Keine Sorge, dies wird in einem separaten Post gemacht. ;-)
Gustavam 15.11.2022 | 20:35
@ Katrin Besten Dank für die netten Worte. Das liest man gerne, insbesondere wenn auch andere Leidensgefährten von dem ständig weiter wachsenden Wissenspool dieses Forums profitieren. Grund genug, auch meinerseits die noch offene Frage zum ZÜG zu stellen.
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