Guten Tag, DoGra,
Abfindungen aus Anlass der Beendigung eines Altersteilzeitarbeitsverhältnisses sind als Abfindungen für den Verlust des Arbeitsplatzes im Sinne der Rechtsprechung des BSG vom 21.02.1990 (AZ: 12 RK 20/88) anzusehen und gehören damit nicht zum Arbeitsentgelt im Sinne der Sozialversicherung. Damit wären sie auch nicht auf Hinterbliebenenrenten anrechenbar.
Sie sollten zur Absicherung Ihrer individuellen Situation Ihrem Rententräger (der die Witwenrente zahlt) eine Information über den Erhalt der Abfindung zukommen lassen.
Mit freundlichen Grüßen
Ihr Expertenteam der Deutschen Rentenversicherung
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