Hallo Hausfrau,
um eine Rente wegen Erwerbsminderung zu erhalten, müssen Sie die medizinischen Voraussetzungen also teilweise oder voll erwerbsgemindert sein sowie die sog. allgemeine Wartezeit (60 Kaledermonate) erfüllen. Eine weitere Voraussetzung ist die das Sie in den letzen 5 Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung 3 Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit zurückgelegt haben müssen. (§43 Abs.1, Abs.2 SGB VI).
Der Zeitraum von 5 Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung verlängert sich u.a. um Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung (§ 43 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 SGB VI).
Die Kinderberücksichtigungszeiten werden bis maximal zum 10. Lebensjahr des Kindes bzw. der Kinder gewährt. Ich gehe davon aus, dass Sie Ihre Kinder bis zu diesem Zeitpunkt erzogen haben und Ihnen somit die Kinderberücksichtigunszeiten bis zum 07.04.2020 gewährt wurden. Nach dem 07.04.2020 liegen demnach keine weiteren rentenrechtlichen Zeiten vor und es ist eine Lücke entstanden. Insofern kann man sagen, dass die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen noch für maximal 2 weitere Jahre erfüllt sind, also bis maximal dem 07.04.2022.