Hallo,
die Dauer eines Widerspruchsverfahrens ist sehr individuell und kann von hier aus ohne nähere Kenntnis des Sachverhaltes nicht angegeben werden. Es ist durchaus möglich, dass zunächst eine Maßnahme zur Rehabilitation durchgeführt wird, um danach zu entscheiden, ob eine Rente gewährt werden kann. Im Rentenrecht gilt der Grundsatz, dass eine Rehabilitationsmaßnahme vorrangig vor einer Rentengewährung erfolgen muss, sofern eine Erfolgsaussicht (Besserung des Gesundheitszustandes) besteht.