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von willi20.07.2009 | 13:47
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7 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

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volle EM-rente bis 31.07.2010; Jahrgang 07/51; GdB. 50% bis 09/2012; Falls keine Verlängerung der EM-rente erfolgt, habe ich noch Anspruch auf 2 Jahre Alg.1; Wie würden sich nach 2 Jahren Alg. die 10,8 % Abschlag auf die EM-rente auswirken. Bleiben die erhalten oder halbieren die sich, da erst am 01.08.2012 die Rente wegen Schwerbehinderung erfolgt. Vielen dank im voraus!

Antworten der Moderation

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Moderation · 1Ihre Vorsorge

Hallo willi,

bei Wegfall der Erwerbsminderungsrente vor Vollendung des 62. Lebensjahres gilt der vorherige Rentenbezug nicht als Zeit einer vorzeitigen Inanspuchnahme.

D.h. dass bei einer Altersrente für schwerbehinderte Menschen mit Rentenbeginn 08/2012 in Ihrem Fall noch eine Rentenminderung von 7,2 % vorliegen würde.

Moderation · 2Ihre Vorsorge

Hallo Grübelnder,

sorry, das stimmt, da es sich hier ja noch um einen Geburtsjahrgang 1951 handelt, der von der Anhebung der Altersrente wegen Schwerbehinderung über die Vollendung des 60. bzw. 63. Lebensjahres hinaus noch nicht betroffen ist.

Sofern der Erwerbsminderungsrentenbezug in diesem Fall über die Vollendung des 60. Lebensjahres hinaus geht findet § 77 Abs. 3 SGB VI Anwendung.

Moderation · 3Ihre Vorsorge

Die Rentenminderung bliebe Ihnen im Umfang von 10,8 Prozent erhalten.

4 Antworten

haesvauam 20.07.2009 | 14:32
Hallo Willi, wenn ich mich nicht verrechnet habe, endet die EM-Rente vor Ihrem 60. Geburtstag. In diesem Fall wird der Abschlag bei Beginn der Altersrente neu ermittelt. Der vorherige Rentenbezug spielt dabei keine Rolle. Auch bei der Rente für Schwerbehinderte ist ein Abschlag von max. 10,8% vorgesehen bei Rentenbeginn ab 60 und Jahrgang 51. Für jeden Monat bis zur Vollendung des 63. Lebensjahres, den Sie den Beginn der Altersrente hinausschieben, verringert sich der Abschlag um 0,3%.
wiliam 20.07.2009 | 14:37
Bei Beginn der Rente am 1.8.12 nach heutgem Recht 2 Jahre = 7,2 %.
Grübelnderam 21.07.2009 | 11:37
Hallo Expertin, sind Sie sich sicher mit der Aussage "...bei Wegfall der Erwerbsminderungsrente vor Vollendung des 62. Lebensjahres gilt der vorherige Rentenbezug nicht als Zeit einer vorzeitigen Inanspuchnahme...." ? Müsste die Rente nicht doch bereits vor dem Monat des 60. Geburtstags wegfallen, damit hier der Zugangsfaktor bei der Altersrente neu ermittelt wird? Als vorzeitiger Bezug galt ja bei Feststellung der EM-Rente auch die Zeit von 60 - 63 und nicht wie es jetzt im § 77 steht (aber noch lange nicht gilt) 62 - 65. Die Frage könnte von Bedeutung sein, wenn die EM-Rente über den 60 Geburtstag hinaus verlängert werden würde und der weitere Rentenbezug dann zu einem Abschlag bei der Altersrente führt oder eben nicht.
william 21.07.2009 | 16:05
Hallo, was würde § 77 Abs.3 in meinem Fall bedeuten, wenn die EM-Rente verlängert wird.
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