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Experten-Antwort

Abschläge bei längjähriger Erwerbsminderungsrente?

von Ria11.02.2023 | 22:27
216 Ansichten
21 Antworten
Ich bin 1963 geboren, seit 2018 in Teilerwerbsminderungsrente, schwerbehindert mit 50% und habe bis jetzt über 40 Jahre Renterbeitragszeiten. Stimmt es, dass ich ab 2014 wenn ich 63 Jahren alt werde ohne Abzüge in Rente gehen kann?

1 Experten-Antwort

Experten-Antwortam 13.02.2023 | 10:12

Hallo,

die Antworten von von Abschläge sind umfassend. Diesen ist nichts weiter hinzuzufügen.

Mit freundlichen Grüßen

Ihr Expertenteam der Deutschen Rentenversicherung

20 Antworten

Quatscham 11.02.2023 | 23:25
Abschlagsfrei erst mit 64+10 Monaten Mit Abschlag ab 61+10
Melliam 11.02.2023 | 22:58
Kann auch schon im Dezember 2024 sein, wenn sie im Januar Geburtstag haben :-)
Melliam 11.02.2023 | 22:51
Sie sind 2025 dann 62 Jahre alt. Und dann können Sie ohne Abzüge in die Schwerbehindertenrente wechseln.
Erg zu Quatscham 11.02.2023 | 23:27
Und die Abschläge in der halben Rente bleiben immer
Melliam 11.02.2023 | 23:50
61+10 stimmt
Melliam 11.02.2023 | 23:43
Lassen Sie sich nicht verunsichern. Ihre Teilerwerbsminderungsrente wird dann das Doppelte sein, wenn sie mit 62 in die Schwerbehindertenrente wechseln. Noch mal Abschläge gibt es auf die schon enthaltenen Abschläge in der Erwerbsminderungsrente nicht oben drauf.
Abschlägeam 12.02.2023 | 07:00
Melli schrieb

Sie sind 2025 dann 62 Jahre alt. Und dann können Sie ohne Abzüge in die Schwerbehindertenrente wechseln.

Liebe Melli, dieser Satz, so alleinstehend von Ihnen hingeschrieben, ist genau genommen 'falsch'. Denn tatsächlich ist die vorgezogene Altersrente für schwerbehinderte Menschen (SB-Rente) zu diesem Zeitpunkt (2024/2025) für Jahrgang 1963 nicht abschlagsfrei möglich! Im vorliegenden Fall haben außerdem die für die halbe EM-Rente verwendeten EP bereits einen Abschlag (und die bleiben erhalten). Und auch NUR diese erhalten nicht noch einen Abschlag 'oben drauf'! Aber bei der Berechnung der SB-Rente bekommen dann noch neu hinzugekommenen EP aus einer Teilzeitarbeit (wenn vorhanden) den Abschlag der SB-Rente. 'Abschlagsfrei' wären diese 'neuen EP' also auch erst drei Jahre später. Aber auch dann behalten die für die EM-Rente bereits verwendeten EP weiterhin den ursprünglichen Abschlag. Lässt man 'Teil-EM-Rente vor SB Rente' einfach mal weg: Rias am selben Tag geborene Nachbarin, die auch einen GdB >=50 hat und >=35 Beitragsjahre, könnte also erst 2027/2028 die SB-Rente 'ohne Abschlag' beanspruchen. @Ria: Sie können also 2024/2025 nicht "ohne Abzüge in Rente gehen" (so war ja die Frage), denn Sie haben bereits Abzüge :-) Sie können dann aber trotzdem von Ihrer halben EM-Rente in die SB-Rente wechseln!* Denn zum gewünschten Rentenbeginn der SB-Rente wird dann eine zusätzliche Vergleichsberechnung gemacht (wie hoch wäre die EM-Rente zum gleichen Datum) und dann greift der 'Bestandschutz' und deshalb wird die SB-Rente mindestens die doppelte Höhe Ihrer bisherigen halben EM-Rente haben. (Aber auch diese hat bereits und behält diese Abzüge, selbst dann, wenn es dann später mal eine 'Witwerrente' wird) Wenn Sie dann also zeitnah zum möglichen Umwandlungstermin konkrete Zahlen haben möchten, können Sie sich so ca. ab Mitte 2024 eine "Probeberechnung" bei Ihrer zuständigen DRV anfordern, bevor Sie sich dann für eine Umwandlung entscheiden. *wenn Sie dies unbedingt möchten, bzgl. 'Freibetrag in EUR', der beim Finanzamt dann neu berechnet wird, ist ein 'je später desto besser' vermutlich günstiger für Sie. Dazu klären Sie Steuerfachleute auf, ist ja noch ein bisschen Zeit, sich zu informieren :-) Und hier noch mal der Rentenbeginnrechner, der auch einen GdB berücksichtigt https://www.deutsche-rentenversicherung.de/DRV/DE/Online-Dienste…
Abschlägeam 12.02.2023 | 07:00
Melli schrieb

Sie sind 2025 dann 62 Jahre alt. Und dann können Sie ohne Abzüge in die Schwerbehindertenrente wechseln.

Liebe Melli, dieser Satz, so alleinstehend von Ihnen hingeschrieben, ist genau genommen 'falsch'. Denn tatsächlich ist die vorgezogene Altersrente für schwerbehinderte Menschen (SB-Rente) zu diesem Zeitpunkt (2024/2025) für Jahrgang 1963 nicht abschlagsfrei möglich! Im vorliegenden Fall haben außerdem die für die halbe EM-Rente verwendeten EP bereits einen Abschlag (und die bleiben erhalten). Und auch NUR diese erhalten nicht noch einen Abschlag 'oben drauf'! Aber bei der Berechnung der SB-Rente bekommen dann noch neu hinzugekommenen EP aus einer Teilzeitarbeit (wenn vorhanden) den Abschlag der SB-Rente. 'Abschlagsfrei' wären diese 'neuen EP' also auch erst drei Jahre später. Aber auch dann behalten die für die EM-Rente bereits verwendeten EP weiterhin den ursprünglichen Abschlag. Lässt man 'Teil-EM-Rente vor SB Rente' einfach mal weg: Rias am selben Tag geborene Nachbarin, die auch einen GdB >=50 hat und >=35 Beitragsjahre, könnte also erst 2027/2028 die SB-Rente 'ohne Abschlag' beanspruchen. @Ria: Sie können also 2024/2025 nicht "ohne Abzüge in Rente gehen" (so war ja die Frage), denn Sie haben bereits Abzüge :-) Sie können dann aber trotzdem von Ihrer halben EM-Rente in die SB-Rente wechseln!* Denn zum gewünschten Rentenbeginn der SB-Rente wird dann eine zusätzliche Vergleichsberechnung gemacht (wie hoch wäre die EM-Rente zum gleichen Datum) und dann greift der 'Bestandschutz' und deshalb wird die SB-Rente mindestens die doppelte Höhe Ihrer bisherigen halben EM-Rente haben. (Aber auch diese hat bereits und behält diese Abzüge, selbst dann, wenn es dann später mal eine 'Witwerrente' wird) Wenn Sie dann also zeitnah zum möglichen Umwandlungstermin konkrete Zahlen haben möchten, können Sie sich so ca. ab Mitte 2024 eine "Probeberechnung" bei Ihrer zuständigen DRV anfordern, bevor Sie sich dann für eine Umwandlung entscheiden. *wenn Sie dies unbedingt möchten, bzgl. 'Freibetrag in EUR', der beim Finanzamt dann neu berechnet wird, ist ein 'je später desto besser' vermutlich günstiger für Sie. Dazu klären Sie Steuerfachleute auf, ist ja noch ein bisschen Zeit, sich zu informieren :-) Und hier noch mal der Rentenbeginnrechner, der auch einen GdB berücksichtigt https://www.deutsche-rentenversicherung.de/DRV/DE/Online-Dienste…
Forenleseram 12.02.2023 | 07:34
Wer ist eigentlich diese @Melli, die in letzter Zeit immer wieder durch Unkenntnis hier im Forum auffällt? Die Schwester von @Bernd? Kann man nicht beiden etwas Geld für eine Parkuhr geben, der sie dann ihre Geschichten erzählen können? Scheinbar haben beide einen Mitteilungszwang!
Abschlägeam 12.02.2023 | 07:03
'doppelt' war nicht geplant... :-)
Melliam 12.02.2023 | 08:42
Ich weiß aber was die Fragestellerin meinte. Die wollte keine langatmige Antwort, sondern nur wissen, wann sie aus der Erwerbsminderungsrente zeitigdstens rauskann
Abschlägeam 12.02.2023 | 08:57
Melli schrieb

Ich weiß aber was die Fragestellerin meinte. Die wollte keine langatmige Antwort, sondern nur wissen, wann sie aus der Erwerbsminderungsrente zeitigdstens rauskann

Warum schreiben Sie dann nicht einfach "Sie werden keine weiteren Abzüge haben, Ihre SB-Rente wird mindestens doppelt so hoch sein wie die bisherige halbe EM-Rente" Das ist dann auch kurz und prägnant und nicht so schlichtweg falsch, wie Ihr ursprünglicher Satz. Und es wäre auch z.B. für den User "Quatsch" und andere Mitleser gleich verständlich gewesen...
Abschlägeam 12.02.2023 | 11:43
Ria schrieb

"Aber die Abschläge zur Erwerbsminderungsrente würden sich nicht gut ins Sozialrecht einfügen, wenn es keine Ausnahmen bei dieser Regelung gäbe. Und diese können für viele Versicherte ein Rettungsanker sein.

Christian Schultz vom SoVD Schleswig-Holstein

"Falls Sie 35 Jahre Wartezeit für die EM-Rente erfüllen, können Sie zurzeit noch mit 63 Ihre Rente ohne Abschläge beziehen. Auch 2024 wird das noch möglich sein. Dann erhöht sich die zu erfüllende Wartezeit allerdings auf 40 Jahre."

Christian Schultz, SoVD Schleswig-Holstein"

Wenn ich 'von Abschlägen' richtig verstanden habe, ist das oben geschriebe nicht korrekt? Fand zur Bestätigung keine weitere Informationen.

Eigendlich sehr Schade - hatte mich bereits sehr gefreut!

Dies würde für Sie nur gelten, wenn Ihre Erwerbsminderung überhaupt erst nach dem 63. Lebensjahr eintreten würde und mit der Reform der EM-Rente seit 01.01.2019 zu tun. Ihre EM-Rente (wenn auch nur eine halbe) begann aber bereits 2018. Da profitieren Sie von dem seit 01.01.2019 geltendem Recht leider nicht. Aber Sie bekommen dann zum 01.07.2024 noch einen kleinen Zuschlag in Höhe von 4,5% (auch wenn Sie dann bereits 'umgewandelt' haben) da Ihre EM-Rente nach dem 30. Juni 2014 und vor dem 1. Januar 2019 begonnen hat: https://datenbank.nwb.de/Dokument/136725_307i/… Wenn sich Ihr Gesundheitszustand allerdings seit 2018 deutlich verschlechtert hat (was ich Ihnen natürlich nicht wünsche!), lesen Sie bitte auch noch diesen Beitrag, bevor sie weiter über 'umwandeln' nachdenken https://www.ihre-vorsorge.de/expertenforum/forum/detail/frage-zu…
Riaam 12.02.2023 | 10:41
"Aber die Abschläge zur Erwerbsminderungsrente würden sich nicht gut ins Sozialrecht einfügen, wenn es keine Ausnahmen bei dieser Regelung gäbe. Und diese können für viele Versicherte ein Rettungsanker sein. Christian Schultz vom SoVD Schleswig-Holstein "Falls Sie 35 Jahre Wartezeit für die EM-Rente erfüllen, können Sie zurzeit noch mit 63 Ihre Rente ohne Abschläge beziehen. Auch 2024 wird das noch möglich sein. Dann erhöht sich die zu erfüllende Wartezeit allerdings auf 40 Jahre." Christian Schultz, SoVD Schleswig-Holstein" Wenn ich 'von Abschlägen' richtig verstanden habe, ist das oben geschriebe nicht korrekt? Fand zur Bestätigung keine weitere Informationen. Eigendlich sehr Schade - hatte mich bereits sehr gefreut!
Abschlägeam 12.02.2023 | 11:50
@Ria: Sie selbst können frühestens zum 01.12.2024 umwandeln (je nach Ihrem GeburtsMONAT) und bekommen diesen Zuschlag also vor 'Umwandlung' der Klammersatz (auch wenn Sie dann bereits 'umgewandelt' haben) ist für die Mitleser :-)
Riaam 12.02.2023 | 12:30
Vielen Dank für Ihre Erklärungen von Abschlägen! Jetzt habe ich es verstanden. Perönlich hoffe ich, dass ich noch ein paar Jahre durchhalte.
Quatscham 12.02.2023 | 12:30
Melli schrieb

Sie sind 2025 dann 62 Jahre alt. Und dann können Sie ohne Abzüge in die Schwerbehindertenrente wechseln.

Was die Liebe Melli gemeint hat wissen wir nun, aber so WE Ihre 1. Antwort da steht, ist es falsch und irreführend. Könnte auch eine Frau einräumen auch wenn sie meint perfekt zu sein, gell Melli?
Melliam 12.02.2023 | 13:26
Quatsch schrieb

Was die Liebe Melli gemeint hat wissen wir nun, aber so WE Ihre 1. Antwort da steht, ist es falsch und irreführend.

Könnte auch eine Frau einräumen auch wenn sie meint perfekt zu sein, gell Melli?

Sie sind 2025 dann 62 Jahre alt. Und dann können Sie ohne Abzüge in die Schwerbehindertenrente wechseln.
Was die Liebe Melli gemeint hat wissen wir nun, aber so WE Ihre 1. Antwort da steht, ist es falsch und irreführend. Könnte auch eine Frau einräumen auch wenn sie meint perfekt zu sein, gell Melli?
Ich bin erstens keine liebe Melli und zweitens kann hier jeder eine Melli sein, ob Frau oder Mann. Ich wurde jedenfalls erfolgreich vertrieben.
Ichsagmalsoam 13.02.2023 | 14:24
Das sind sie auf jeden Fall aber teilweise scheint mir eine Kurzfassung ausreichend (und gerne eine Langfassung im Nachgang wer es dann in allen Variationen lesen mag)
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