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Abschlag Rente

von Chris28.01.2008 | 10:06
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Guten Morgen, ich habe folgende Frage: Wenn eine Altersrente mit 63 mit Abschlag (7,2%) beantragt wird aber nach ein paar MOnaten nicht mehr (also die REnte fällt komplett weg)gezahlt wird, wegen zu hohem Hinzuverdienst und man bekommt dann die REnte mit 65 wieder ausgezahlt, weil der Hinzuverdienst dann nicht mehr zählt, bleibt der Abschlag von 7,2 % oder wird die REnte dann ohne Abschlag gezahlt? Gilt der Rentenantrag mit 65 dann als Neuantrag oder bezieht man sich auf den Rentenbescheid den man mit 63 erhalten hat? Sollte dies der Fall sein, gibt es eine Möglichkeit die REnte ohne Abschlag zu beziehen? DAnke

Antworten der Moderation

Persönlich beantwortet im Expertenforum

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Moderation · 1Ihre Vorsorge

Sofern die maßgebenden Hinzuverdienstgrenzen überschritten werden, fällt der Anspruch auf die Altersrente weg. Wird der Hinzuverdienst dann eingehalten, muß die Altersrente neu beantragt werden. Sollte das 65. Lebensjahr vollendet sein, besteht Anspruch auf Regelaltersrente. Hierbei erhalten die Beitragszeiten nach dem erstmaligen Rentenbeginn keine Abschläge. Die Abschläge bei den Versicherungszeiten der zuerst bezogenen Rente bleiben grundsätzlich jedoch erhalten, da die vorzeitige Rente bereits in Anspruch genommen wurde. Bitte lassen Sie dies in einem konkreten Beratungsgespräch in einer unserer Beratungsstellen klären.

2 Antworten

Schwarzwälderam 28.01.2008 | 11:40
Die Entgeltpunkte die bereits Grundlage einer Rente waren (also die vor 63) bleiben mit der Kürzung bestehen. Für die Entgeltpunkte die neu hinzukommen wird ein neuer Zugangsfaktor, ggf. auch ohne Kürzung ermittelt.
Heienricham 28.01.2008 | 16:07
Nicht ganz. Zwar bleibt ansich der Abschlag bestehen, jedoch wird der Abschalg nachträglich vermindert für die Monate des Verminderungszeitraums, in dem kein Rentenanspruch mehr bestand. Verminderungszeitraum 7,2 % Abschlag für 24 KM Somit reicht in Ihrem Beispiel Der Vermindeurngszeitraum vom Beginn der Rente bis zum Kalendermonat in dem das 65. Lebensjahr erreicht wird. Wenn Sie in diesem Zeitraum wegen des Hinzuverdienstes der Rentenanspruch wegfällt vermindert sich der Abschalg für die Kalendermonate, in denen die Rente nicht mehr gezahlt wurde. Das steht dann auch in den Berechnungen der neuen Altersrente im Bescheid, dass die Minderung teilweise vermindert wird. MfG
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