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Experten-Antwort

Aktuelle Rentenreform: Vertrauensschutz für besonders langjährige Versicherte

von Hans Peter23.06.2026 | 12:05
4978 Ansichten
8 Antworten

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Was bedeutet der verfassungsrechtliche Vertrauensschutz für einen besonders langjährig Versicherten, der im Februar 1962 geboren wurde, 45 Beitragsjahre zum 01.11.2026 erreicht und zum 01.01.2027 in Rente gehen will? Vielen Dank für die Beantwortung Freundliche Grüße

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

1
Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Hallo Hans Peter,

Versicherte die im Februar 1962 geboren sind, haben frühestens Anspruch auf Altersrente für besonders langjährig Versicherte, wenn sie das 64. Lebensjahr und 10 Monate vollendet und die Wartezeit von 45 Jahren erfüllt haben, gem. § 236b SGB VI.

Das Expertenforum erteilt Auskünfte nach dem aktuellen Gesetzesstand.

Der verfassungsrechtliche Vertrauensschutz ist kein Thema der Rentenversicherung.

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7 Antworten

?!?am 23.06.2026 | 12:15
Und täglich grüßt datt Murmeltier. Es wird nicht besser, je öfter Sie es posten. Ist hier unangebracht.
Heinz71am 23.06.2026 | 13:26
Soweit mir bekannt ist, ist in der Vorlage keine Rede von einer gestaffelten Anhebung, so dass es nun am Gesetzgeber liegt, ob er direkt die Altersrente für besonders langjährig Versicherte von einem Tag auf den anderen (31.12.2026/01.01.2027) abschafft, oder ob es Übergangs- und Vertrauensschutzregelungen geben wird. Sinngemäß sollen laut der Vorlage die einzelnen Punkte möglichst zügig umgesetzt werden, was Herr Merz und Frau Bas wohl auch so bestätigt und eine Änderung ab 2027 (01.01.2027?) in Aussicht gestellt haben. Sollte es so kommen (und die Rechtsänderung am 01.01.2027 ohne Übergangs- und Vertrauensschutzregelungen in Kraft treten) wäre die Altersrente für besonders langjährig Versicherte mit einem gewünschten Rentennbeginn am 01.01.2027 nicht (mehr) möglich, da diese Rentenart übergangslos und direkt abgeschafft worden wäre. Sie sollten die Entwicklung weiter verfolgen, was und wie es wirklich umgesetzt bzw. geändert wird und gedanklich Alternativlösungen überdenken (Beginn der Altersrente spätestens am 01.12.2026, ggf. verbunden mit einer früheren Beschäftigungsaufgabe, sofern der gleichzeitige Altersrentenbezug parallel zu Ihrer Beschäftigung arbeitsrechtlich nicht möglich wäre).
Heinz71am 23.06.2026 | 13:42
Zitat von Heinz71 anzeigenausblenden
Die andere Alternative wäre jedoch für Sie ungünstig, da imWorst Case ein Altersrentenbeginn am 01.01.2027 zwar möglich bliebe, Sie dann jedoch nicht mehr die Altersrente für besonders langjährig Versicherte, sondern die Altersrente für langjährig Versicherte (mit einem Abschlag in Höhe von 6,6 Prozent -sofern sich in Bezug auf die Altersrennte für langjährig Versicherte dahingehend keine Änderungen ergeben) in Anspruch nehmen würden.
Sind nur noch rund sechs Monate...am 23.06.2026 | 14:41
Das werden Sie belastbar erst nach Veröffentlichung des neuen Gesetzes zur Rentenreform im Bundesgesetzblatt erfahren. Vorher nicht.
Einfacham 23.06.2026 | 14:45
Wenn die Beitragszahler Glück haben, sind Sie voll in den Rückwärtigen gekniffen, wenn dieses gegenleistungslose versicherungsfremde Geschenk von 7,2 Prozent hoffentlich pünktlich zum 1.1.2027 endlich wieder abgeschafft wird. Alle, die vor 2014 in Rente gegangen sind, haben dieses Geschenk auch nicht erhalten. Sie können ja schon mal Ihre Klage vor dem Verfassungsgericht vorbereiten. Viel Spaß!
KSCam 23.06.2026 | 15:32

Zitat von der Moderation entfernt.

…wenn er erst im Juni 61 geboren ist, geht’s erst zum 01.01.27, Sie Schlaumeier. Und dann wäre das schon ärgerlich 7,2% weniger zu haben und wenn er im ÖD istauch noch den Abschlag bei der Betriebsrente. Dass man sich da nicht freuen würde
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