Hallo Franz,
die Ausübung einer selbständigen Tätigkeit stand bis zum 30.06.2017 dem Anspruch auf EU-Rente immer entgegen.
Ab dem 01.07.2017 hat die Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit zwar auch weiterhin zur Folge, dass EU nicht mehr vorliegt. Dies muss aber nicht zum Entfallen des Anspruchs auf die nach § 302b Abs. 2 SGB VI geleistete Rente wegen voller Erwerbsminderung führen. Der Anspruch besteht weiterhin, wenn unabhängig von der selbständigen Tätigkeit eine volle Erwerbsminderung vorliegt.
Bei Erreichen der Regelaltersgrenze wird Ihre Erwerbsminderungsrente von Amts wegen in die Regelaltersrente umgewandelt.
Die Altersrente für schwerbehinderte Menschen könnten Sie bereits zu einem früheren Zeitpunkt beantragen.
Bezüglich der Höhe der Altersrente, können Sie sich bei Ihrem zuständigen Rentenversicherungsträger Probeberechnungen erstellen lassen.