Hallo Barbara,
am 9. März 2007 wurde vom Deutschen Bundestag das „Gesetz zur Anpassung der Regelaltersgrenze an die demografische Entwicklung und zur Stärkung der Finanzierungsgrundlagen der gesetzlichen Rentenversicherung (RV-Altersgrenzenanpassungsgesetz)“ beschlossen. Das Kernstück des Gesetzes war die schrittweise Anhebung der Regelaltersgrenze auf langfristig 67 Jahre. Das Gesetz sieht vor, dass beginnend im Jahr 2012 die Regelaltersgrenze bis zum Jahr 2023 um einen Monat pro Jahr, danach bis 2029 um zwei Monate jedes Jahr angehoben wird.
Gleichzeitig wurde die Altersrente für besonders langjährig Versicherte eingeführt. Diese neue Altersrentenart erlaubt es seitdem Versicherten, abschlagsfrei mit 65 früher in Rente zu gehen, wenn sie die Wartezeit von 45 Jahren erfüllen.
Die Altersgrenze für die Altersrente für besonders langjährig Versicherte wurde (wie Santander beschrieben) zum 01.07.2014 mit dem RV-Leistungsverbesserungsgesetz zeitlich befristet stufenweise abgesenkt. Die Jahrgänge ab 1958 können diese Altersrente seitdem bereits 2 Jahre früher als die Regelaltersrente in Anspruch nehmen.
Der Grund, warum die Rente daher ab dem 01.01.2023 gezahlt werden kann, liegt vermutlich daran, dass sie zu dem Zeitpunkt, zu dem sie die 45 Jahre erfüllt haben, das für Ihren Jahrgang maßgebende Lebensalter noch nicht erreicht haben.
Wenn Sie zu dem Zeitpunkt, in dem sie arbeitslos werden, die 45 Jahre bereits erfüllt haben, gefährden Sie den Anspruch auf die Altersrente für besonders langjährig Versicherte dem Grunde nach nicht mehr.
In der Zeit des Arbeitslosengeldbezuges werden allerdings regelmäßig geringere Beiträge eingezahlt als während der Zeit der Berufstätigkeit, während einer eventuellen Sperrfrist werden seitens der Bundesagentur für Arbeit gar keine Beiträge entrichtet. Daher ist die Höhe der Rente bei Arbeitslosigkeit regelmäßig etwas niedriger, als wenn Sie durchgearbeitet hätten.
Viele Grüße
Ihr Expertenteam der Deutschen Rentenversicherung