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Experten-Antwort

Altersrente für besonders langjährige Versicherte - Wartezeit

von Barbara21.09.2021 | 13:04
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5 Antworten

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Sehr geehrte Damen und Herren, ich kann ab 01.01.2023 ohne Kürzung Altersrente für besonders langjährig Versicherte nach 45 Beitragsjahren in Anspruch nehmen. Die Wartezeit von 45 Jahren hätte ich jedoch bereits im Juli 2022 erfüllt. Warum erfolgt der Rentenbeginn dann nicht am 01.08.2022, sondern erst am 01.01.2023? Wenn die Wartezeit am 31.07.2022 erfüllt ist und ich zum 01.08.2022 - 31.12.2022 arbeitslos würde, hätte dies negative Auswirkungen auf meine Altersrente (ggf. Abzüge) oder hätte es keinerlei Auswirkungen, da meine 45 Beitragsjahre im Juli 2022 erfüllt sind. Vielen Dank und freundliche Grüße Barbara

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

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Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Hallo Barbara,

am 9. März 2007 wurde vom Deutschen Bundestag das „Gesetz zur Anpassung der Regelaltersgrenze an die demografische Entwicklung und zur Stärkung der Finanzierungsgrundlagen der gesetzlichen Rentenversicherung (RV-Altersgrenzenanpassungsgesetz)“ beschlossen. Das Kernstück des Gesetzes war die schrittweise Anhebung der Regelaltersgrenze auf langfristig 67 Jahre. Das Gesetz sieht vor, dass beginnend im Jahr 2012 die Regelaltersgrenze bis zum Jahr 2023 um einen Monat pro Jahr, danach bis 2029 um zwei Monate jedes Jahr angehoben wird.

Gleichzeitig wurde die Altersrente für besonders langjährig Versicherte eingeführt. Diese neue Altersrentenart erlaubt es seitdem Versicherten, abschlagsfrei mit 65 früher in Rente zu gehen, wenn sie die Wartezeit von 45 Jahren erfüllen.

Die Altersgrenze für die Altersrente für besonders langjährig Versicherte wurde (wie Santander beschrieben) zum 01.07.2014 mit dem RV-Leistungsverbesserungsgesetz zeitlich befristet stufenweise abgesenkt. Die Jahrgänge ab 1958 können diese Altersrente seitdem bereits 2 Jahre früher als die Regelaltersrente in Anspruch nehmen.

Der Grund, warum die Rente daher ab dem 01.01.2023 gezahlt werden kann, liegt vermutlich daran, dass sie zu dem Zeitpunkt, zu dem sie die 45 Jahre erfüllt haben, das für Ihren Jahrgang maßgebende Lebensalter noch nicht erreicht haben.

Wenn Sie zu dem Zeitpunkt, in dem sie arbeitslos werden, die 45 Jahre bereits erfüllt haben, gefährden Sie den Anspruch auf die Altersrente für besonders langjährig Versicherte dem Grunde nach nicht mehr.

In der Zeit des Arbeitslosengeldbezuges werden allerdings regelmäßig geringere Beiträge eingezahlt als während der Zeit der Berufstätigkeit, während einer eventuellen Sperrfrist werden seitens der Bundesagentur für Arbeit gar keine Beiträge entrichtet. Daher ist die Höhe der Rente bei Arbeitslosigkeit regelmäßig etwas niedriger, als wenn Sie durchgearbeitet hätten.

Viele Grüße

Ihr Expertenteam der Deutschen Rentenversicherung

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4 Antworten

Grobiam 21.09.2021 | 13:16
Wenn Sie die 45 Jahre erreicht haben, spielt es keine Rolle mehr, was sich danach ergibt. Die sind dann "sicher im Sack".
santanderam 21.09.2021 | 13:24
Nach der vorübergehenden Absenkung der Altersgrenze bei der Altersrente für besonders langjährig Versicherte auf 63 Jahre wird diese schrittweise wieder auf 65 Jahre angehoben. Die abgesenkte Altersgrenze von 63 Jahren galt nur für Versicherte, die vor dem 1. Januar 1953 geboren sind, deren Rente nach dem 1. Juli 2014 begann und die die sonstigen Voraussetzungen erfüllten. Für Versicherte, die nach dem 1. Januar 1953 geboren sind, steigt die Altersgrenze mit jedem Jahrgang wieder um zwei Monate. Wer also nach dem 1. Januar 1964 geboren wurde, kann nach 45 Beitragsjahren abschlagsfrei in Rente gehen, wenn er das 65. Lebensjahr vollendet hat. Damit ist weiterhin bereits zwei Jahre vor Erreichen der Regelaltersgrenze ein abschlagsfreier Rentenbeginn möglich.
senf-dazuam 21.09.2021 | 13:58
Hallo Barbara! Für jede Rentenart gibt es Voraussetzungen, hier sind die 45 Jahre Wartezeit eine, eine andere ist das erforderliche Alter. Vermutlich liegt dies erst in 01/23 vor. Vermutung: sind Sie im Dezember 1958 geboren? Wenn die Wartezeit erfüllt ist, ist sie auch später weiterhin erfüllt. Eine Arbeitslosigkeit, die ja nicht zur Wartezeit zählt, nach diesem Datum stört nicht. In dieser Zeit werden ja auch weiterhin Rentenbeiträge gezahlt. Würde diese Arbeitlosigkeit vor dem 1.8.22 beginnen, könnten Sie die Wartezeit vermutlich nur erfüllen, indem Sie weitere Pflichtbeiträge (z.B. Minijob) oder freiwillige Beiträge leisten. In diesem Falle sollten Sie sich beraten lassen.
Barbaraam 21.09.2021 | 15:03
Vielen herzlichen für alle hilfreichen Beiträge und Hinweise!! Einen schönen Tag und viele Grüße Barbara
Deutsche Rentenversicherung
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