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Zur Experten-Antwort springenHallo Jochen Colcho,
in der Theorie und in der Praxis stimmt ihre Annahme nicht ganz.
Ja. Besitzschutz greift immer dann, wenn eine Folgerente binnen 24 Monaten beginnt. Ist hier aber nicht von Bedeutung.
Relevant ist, wo der Minderungszeitraum ihrer Erwerbsminderungsrente liegt und ob sie diese Erwerbsminderungsrente innerhalb dieser Zeit bezogen haben. Der Minderungszeitraum (abhängig vom Beginn ihrer Rente) liegt bei ihnen möglicherweise in der Zeit 60. bis 63. Lebensjahr. Und in dieser Zeit haben sie die Erwerbsminderungsrente ja überwiegend (fast durchgehend) bezogen.
eine Erhöhung des geminderten Zugangsfaktors (also der Rentenabschläge) ist nur für Zeiten möglich, wenn im Minderungszeitraum die Rente nicht bezogen wurde.
Im übrigen würde ich die Folgerente nicht zwingend erst nach mehr als 24 Monaten beantragen. Bis zu 24 Monaten Unterbrechung besteht Besitzschutz. Bitte nicht vergessen, dass die Bewertung der Zurechnungszeit in der Erwerbsminderungsrente ggf auch vom Besitzschutz erfasst ist und somit die Erwerbsminderungsrente -trotz vorhandener Abschläge- günstiger als eine Nachfolgende -abschlagsfreie- Altersrente sein kann.
Ggf empfehle ich eine individuelle Beratung in einer Auskunfts- und Beratungsstelle. Ggf ist es sinnvoll entsprechende Probeberechnungen anzufordern.
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