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Experten-Antwort

Altersrente ohne die 10,8 % Abschlag aus der EM-Rente

von Jochen Colcho08.02.2024 | 13:07
556 Ansichten
11 Antworten
Hallo sehr geehrte Experten, Mein Geburtstag war am 14.08.1961, beziehe bis 6/24 befristete EM-Rente. Falls meine EM-Rente nicht verlängert wird und ich 2 Jahre ALG1 beziehe, dann müsste doch nach 24 Monaten Unterbrechung die Altersrente neu berechnet werden, da es ja nicht mehr nahtlos ist. Würden in diesem Fall die 10,8 % Abschlag aus der EM-Rente entfallen? Im Voraus vielen Dank für die Antwort.

1 Experten-Antwort

Experten-Antwortam 08.02.2024 | 15:01

Hallo Jochen Colcho,

 

in der Theorie und in der Praxis stimmt ihre Annahme nicht ganz.

 

Ja. Besitzschutz greift immer dann, wenn eine Folgerente binnen 24 Monaten beginnt. Ist hier aber nicht von Bedeutung.

Relevant ist, wo der Minderungszeitraum ihrer Erwerbsminderungsrente liegt und ob sie diese Erwerbsminderungsrente innerhalb dieser Zeit bezogen haben. Der Minderungszeitraum (abhängig vom Beginn ihrer Rente) liegt bei ihnen möglicherweise in der Zeit 60. bis 63. Lebensjahr. Und in dieser Zeit haben sie die Erwerbsminderungsrente ja überwiegend (fast durchgehend) bezogen.

eine Erhöhung des geminderten Zugangsfaktors (also der Rentenabschläge) ist nur für Zeiten möglich, wenn im Minderungszeitraum die Rente nicht bezogen wurde. 

 

Im übrigen würde ich die Folgerente nicht zwingend erst nach mehr als 24 Monaten beantragen. Bis zu 24 Monaten Unterbrechung besteht Besitzschutz. Bitte nicht vergessen, dass die Bewertung der Zurechnungszeit in der Erwerbsminderungsrente ggf auch vom Besitzschutz erfasst ist und somit die Erwerbsminderungsrente -trotz vorhandener Abschläge- günstiger als eine Nachfolgende -abschlagsfreie- Altersrente sein kann.

 

Ggf empfehle ich eine individuelle Beratung in einer Auskunfts- und Beratungsstelle. Ggf ist es sinnvoll entsprechende Probeberechnungen anzufordern.

10 Antworten

Ham 08.02.2024 | 13:11
Wenn Sie dann in die Regelsaltersrente gehen, ist diese nicht mehr abschlagsbehaftet. Allerdings macht auch die Zurechnungszeit puff.
gut überlegenam 08.02.2024 | 13:14
nein. Die Zeiten, in denen Sie EM-Rente bezogen haben, würden als 'Rentenbezugszeit' neu bewertet werden, was im Ergebnis bedeutet, dass die seinerzeit enthaltenen Abschläge auch (zumindest zum Teil) weiter mit drin bleiben. Die Berechnungen sind kompliziert. Fordern Sie sich, falls Ihre EM-Rente tatsächlich abgelehnt werden solle und Sie dann ALG beziehen müss(ten), rechtzeitig eine 'Probeberechnung' zu dem dann gewünschten Rentenbeginn bei Ihrer zuständigen DRV an, um ggfs. INNERHALB von 24 Monaten in die Altersrente zu wechseln, um den Besitzschutz (§88 SGB VI) zu wahren.
Vorsichtam 08.02.2024 | 13:21
Da muss man genau rechnen, siehe §88, SGB 6. Wenn die Lücke größer als 24 Monate ist, dann fällt der Bestandsschutz weg. Wenn Sie dann mehr als 2 jahre nach Beendigung in die Altersrente wechseln, spielen die 10,8 Prozent Abschlag aus der EM-Rente keine Rolle mehr. Ob Ihre Altersrente dann aber wesentlich höher ausfällt, ist noch eine ganz andere Frage. Das berechnet Ihnen im Detail die DRV auf Antrag in einer Proberechung. Weiterhin ist unbedingt zu klären, ob Ihnen nach Auslaufen der EM-Rente tatsächlich, wie von Ihnen vermutet, überhaupt noch ALG1 für 24 Monate zusteht. Besonders bei vorhergehendem längerem EM-Rentenbezug kann es auch sein, dass Sie überhaupt keinen Anspruch mehr auf ALG1 haben.
Jochen Colchoam 08.02.2024 | 13:44
Hallo, habe vor den 3 Jahren EM-Rente 1 Jahr und 14 Tage ALG1 erhalten. Da die EM-Rente zurückdatiert wurde, habe ich ja rechnerisch auch nur 14 Tage ALG1 erhalten. Außerdem entstehen bei Nahtlosigkeit neue Anwartschaften auf ALG1, da während EM-Rentenbezug Beiträge zur Arbeitslosenversicherung geleistet werden. Da das ALG1 aber nur fiktiv berechnet wird, würde sich das erst nach 10 Jahren rechnen, da fiktives ALG1 in der Regel viel niedriger ist als das vorherige ALG1. Gruß
Wirklich?am 08.02.2024 | 14:10
Jochen Colcho schrieb

Hallo,

habe vor den 3 Jahren EM-Rente 1 Jahr und 14 Tage ALG1 erhalten. Da die EM-Rente zurückdatiert wurde, habe ich ja rechnerisch auch nur 14 Tage ALG1 erhalten. Außerdem entstehen bei Nahtlosigkeit neue Anwartschaften auf ALG1, da während EM-Rentenbezug

Beiträge zur Arbeitslosenversicherung geleistet werden. Da das ALG1 aber nur fiktiv berechnet wird, würde sich das erst nach 10 Jahren rechnen, da fiktives ALG1 in der Regel viel niedriger ist als das vorherige ALG1.

Gruß

Sie schreiben: "...da während EM-Rentenbezug Beiträge zur Arbeitslosenversicherung geleistet werden." Die Rentenversicherung zahlt also während der EM-Rentenbezugszeit tatsächlich Beiträge an die Arbeitslosenversicherung? Das wage ich zu bezweifeln, aber schön wäre es. Haben Sie dazu belastbare Quellen/Verordnungen/Gesetzestexte?
Jochen Colchoam 08.02.2024 | 14:46
@Wirklich? https://www.bsg.bund.de/SharedDocs/Pressemitteilungen/DE/2017/Pr… https://igbau.de/Rechtsschutz-Arbeitslosengeld-bei-abgelehntem-R… Aber keine Krankenscheine einreichen, dann gibt es Ärger. Immer den Zauberspruch sagen, "im Rahmen meiner Möglichkeiten", arbeite ich natürlich.
Jochen Colchoam 08.02.2024 | 16:00
Experte/in schrieb

Hallo Jochen Colcho,

 

in der Theorie und in der Praxis stimmt ihre Annahme nicht ganz.

 

Ja. Besitzschutz greift immer dann, wenn eine Folgerente binnen 24 Monaten beginnt. Ist hier aber nicht von Bedeutung.

Relevant ist, wo der Minderungszeitraum ihrer Erwerbsminderungsrente liegt und ob sie diese Erwerbsminderungsrente innerhalb dieser Zeit bezogen haben. Der Minderungszeitraum (abhängig vom Beginn ihrer Rente) liegt bei ihnen möglicherweise in der Zeit 60. bis 63. Lebensjahr. Und in dieser Zeit haben sie die Erwerbsminderungsrente ja überwiegend (fast durchgehend) bezogen.

eine Erhöhung des geminderten Zugangsfaktors (also der Rentenabschläge) ist nur für Zeiten möglich, wenn im Minderungszeitraum die Rente nicht bezogen wurde. 

 

Im übrigen würde ich die Folgerente nicht zwingend erst nach mehr als 24 Monaten beantragen. Bis zu 24 Monaten Unterbrechung besteht Besitzschutz. Bitte nicht vergessen, dass die Bewertung der Zurechnungszeit in der Erwerbsminderungsrente ggf auch vom Besitzschutz erfasst ist und somit die Erwerbsminderungsrente -trotz vorhandener Abschläge- günstiger als eine Nachfolgende -abschlagsfreie- Altersrente sein kann.

 

Ggf empfehle ich eine individuelle Beratung in einer Auskunfts- und Beratungsstelle. Ggf ist es sinnvoll entsprechende Probeberechnungen anzufordern.

Danke für Ihre schnelle Antwort, was bedeutet Minderungszeitraum der Erwerbsminderungsrente? Ja, der Minderungszeitraum liegt bei mir, bis auf 3 Monate), fast vollständig in der Zeit 60. bis 63. Lebensjahr, (Beginn mit 59 Jahre und 10 Monaten), Ich glaube von einem Minderungszeitraum hat noch fast niemand gelesen, bitte gut erkären. Gruß und vielen Dank
gut überlegenam 08.02.2024 | 18:15
Jochen Colcho schrieb

Danke für Ihre schnelle Antwort,

was bedeutet Minderungszeitraum der Erwerbsminderungsrente? Ja, der Minderungszeitraum liegt bei mir, bis auf 3 Monate), fast vollständig in der Zeit 60. bis 63. Lebensjahr, (Beginn mit 59 Jahre und 10 Monaten), Ich glaube von einem Minderungszeitraum hat noch fast niemand gelesen, bitte gut erkären.

Gruß und vielen Dank

Sofern Sie es erst einmal verstanden haben, würde es ja genügen :-) Zurechnungszeiten, also das, was aus Ihrem Durchschnittsgehalt errechnet wurde, sind abhängig vom Rentenbeginn. Aber auch Abschläge, die dann wieder davon abgezogen werden (auf die so errechneten Gesamt EP) mindern diese Rente also wieder. Und je näher Sie am Regelrentenalter dran sind, so geringer sind diese Minderungen (0,3% p.M. begrenzt auf 36 Monate = maximal 10,8%). Aber lassen Sie sich, wenn es bei Ihnen dann zeitlich interessant wird, eine Probeberechnung erstellen, die gesamten Berechnungen, die ein hochkompliziert teures Berechnungsprogramm dann für Sie dann durchrattert lassen sich nicht in wenigen Worten erklären.;-)
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