Hallo Jochen Colcho,
in der Theorie und in der Praxis stimmt ihre Annahme nicht ganz.
Ja. Besitzschutz greift immer dann, wenn eine Folgerente binnen 24 Monaten beginnt. Ist hier aber nicht von Bedeutung.
Relevant ist, wo der Minderungszeitraum ihrer Erwerbsminderungsrente liegt und ob sie diese Erwerbsminderungsrente innerhalb dieser Zeit bezogen haben. Der Minderungszeitraum (abhängig vom Beginn ihrer Rente) liegt bei ihnen möglicherweise in der Zeit 60. bis 63. Lebensjahr. Und in dieser Zeit haben sie die Erwerbsminderungsrente ja überwiegend (fast durchgehend) bezogen.
eine Erhöhung des geminderten Zugangsfaktors (also der Rentenabschläge) ist nur für Zeiten möglich, wenn im Minderungszeitraum die Rente nicht bezogen wurde.
Im übrigen würde ich die Folgerente nicht zwingend erst nach mehr als 24 Monaten beantragen. Bis zu 24 Monaten Unterbrechung besteht Besitzschutz. Bitte nicht vergessen, dass die Bewertung der Zurechnungszeit in der Erwerbsminderungsrente ggf auch vom Besitzschutz erfasst ist und somit die Erwerbsminderungsrente -trotz vorhandener Abschläge- günstiger als eine Nachfolgende -abschlagsfreie- Altersrente sein kann.
Ggf empfehle ich eine individuelle Beratung in einer Auskunfts- und Beratungsstelle. Ggf ist es sinnvoll entsprechende Probeberechnungen anzufordern.
Hallo,
habe vor den 3 Jahren EM-Rente 1 Jahr und 14 Tage ALG1 erhalten. Da die EM-Rente zurückdatiert wurde, habe ich ja rechnerisch auch nur 14 Tage ALG1 erhalten. Außerdem entstehen bei Nahtlosigkeit neue Anwartschaften auf ALG1, da während EM-Rentenbezug
Beiträge zur Arbeitslosenversicherung geleistet werden. Da das ALG1 aber nur fiktiv berechnet wird, würde sich das erst nach 10 Jahren rechnen, da fiktives ALG1 in der Regel viel niedriger ist als das vorherige ALG1.
Gruß
Sie schreiben: "...da während EM-Rentenbezug Beiträge zur Arbeitslosenversicherung geleistet werden."
Die Rentenversicherung zahlt also während der EM-Rentenbezugszeit tatsächlich Beiträge an die Arbeitslosenversicherung?
Das wage ich zu bezweifeln, aber schön wäre es.
Haben Sie dazu belastbare Quellen/Verordnungen/Gesetzestexte?
Hallo Jochen Colcho,
in der Theorie und in der Praxis stimmt ihre Annahme nicht ganz.
Ja. Besitzschutz greift immer dann, wenn eine Folgerente binnen 24 Monaten beginnt. Ist hier aber nicht von Bedeutung.
Relevant ist, wo der Minderungszeitraum ihrer Erwerbsminderungsrente liegt und ob sie diese Erwerbsminderungsrente innerhalb dieser Zeit bezogen haben. Der Minderungszeitraum (abhängig vom Beginn ihrer Rente) liegt bei ihnen möglicherweise in der Zeit 60. bis 63. Lebensjahr. Und in dieser Zeit haben sie die Erwerbsminderungsrente ja überwiegend (fast durchgehend) bezogen.
eine Erhöhung des geminderten Zugangsfaktors (also der Rentenabschläge) ist nur für Zeiten möglich, wenn im Minderungszeitraum die Rente nicht bezogen wurde.
Im übrigen würde ich die Folgerente nicht zwingend erst nach mehr als 24 Monaten beantragen. Bis zu 24 Monaten Unterbrechung besteht Besitzschutz. Bitte nicht vergessen, dass die Bewertung der Zurechnungszeit in der Erwerbsminderungsrente ggf auch vom Besitzschutz erfasst ist und somit die Erwerbsminderungsrente -trotz vorhandener Abschläge- günstiger als eine Nachfolgende -abschlagsfreie- Altersrente sein kann.
Ggf empfehle ich eine individuelle Beratung in einer Auskunfts- und Beratungsstelle. Ggf ist es sinnvoll entsprechende Probeberechnungen anzufordern.
Danke für Ihre schnelle Antwort,
was bedeutet Minderungszeitraum der Erwerbsminderungsrente? Ja, der Minderungszeitraum liegt bei mir, bis auf 3 Monate), fast vollständig in der Zeit 60. bis 63. Lebensjahr, (Beginn mit 59 Jahre und 10 Monaten), Ich glaube von einem Minderungszeitraum hat noch fast niemand gelesen, bitte gut erkären.
Gruß und vielen Dank
Danke für Ihre schnelle Antwort,
was bedeutet Minderungszeitraum der Erwerbsminderungsrente? Ja, der Minderungszeitraum liegt bei mir, bis auf 3 Monate), fast vollständig in der Zeit 60. bis 63. Lebensjahr, (Beginn mit 59 Jahre und 10 Monaten), Ich glaube von einem Minderungszeitraum hat noch fast niemand gelesen, bitte gut erkären.
Gruß und vielen Dank
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