Hallo Klaus!
Sie können Ihre Altersrente auch als Teilrente beziehen. Die Höhe der Teilrente legen Sie selbst fest. Die Teilrente muss mindestens 10 Prozent und darf höchstens 99,99 Prozent der Vollrente betragen.
Bei einem nahtlosen Wechsel von der Erwerbsminderungsrente in eine (vorgezogene) Altersrente besteht ein grundsätzlicher Besitzschutz auf die bisherigen zugrunde gelegten Entgeltpunkte, dies gilt auch nach Wegfall einer Erwerbsminderungsrente und Beginn der Altersrente innerhalb der 24 Kalendermonate nach dem Wegfall.
Seit dem 1. Januar 2023 gilt für Altersrenten keinerlei Hinzuverdienstgrenze mehr, eine Beschäftigung ist daher unschädlich für einen Altersrentenbezug.
Da Sie Ihr Regelalter noch nicht erreicht haben, bleibt eine versicherungspflichtige Beschäftigung auch ebenfalls versicherungspflichtig in der Rentenversicherung, das heißt, es müssen weiterhin Beiträge eingezahlt werden.
Diese wirken sich ggf. zum Regelalter aus.
Mit freundlichen Grüßen
Das Expertenteam