Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.
Zur Experten-Antwort springenHallo wesentliche Detailfragen,
zur 1. Frage:
Auf die Wartezeit von 35 Jahren wird nicht die gesamte Rentenbezugszeit angerechnet, sondern nur die Zeit, die in der bisherigen Rente wegen teilweiser EM (BU) als Zurechnungszeit angerechnet wurde, bei Ihnen also die Zeit bis zum 56. Lebensjahr und 8 Monate (siehe Rentenbewilligungsbescheid).
zur 2. Frage:
Der Besitzschutz greift, d. h. der Altersrente werden mindestens die bisherigen persönlichen Entgeltpunkte aus der Rente wegen teilweiser EM (BU) zugrunde gelegt.
Sofern sich bei der Berechnung der Altersrente mehr Entgeltpunkte ergeben als bei der bisherigen Rente, bleibt für die bisherigen Entgeltpunkte der Zugangsfaktor von 1,0 weiter maßgeblich, d. h. für diese Entgeltpunkte entsteht KEIN Abschlag von 10,8 %, wenn Sie die Altersrente frühestmöglich in Anspruch nehmen. Lediglich neue Entgeltpunkte bekommen einen Abschlag von 10,8 %.
Sie sollten auch bedenken, dass der Zahlbetrag der Altersrente 1/3 höher ist, als der Zahlbetrag der Rente wegen teilweiser EM. Das spricht eher für einen frühzeitigen Wechsel in die Altersrente.
Eine Probeberechnung können Sie anfordern, allerdings ist diese nicht verbindlich. Verbindlich kann sie nicht sein, weil niemand mit Gewissheit in die Zukunft blicken kann.
Viele Grüße
Ihr Expertenteam der Deutschen Rentenversicherung
Ja, aber im Gegensatz von Aktien die im Wert völlig verfallen sind, muss ich mir die EP dann nicht komplett neu kaufen, oder auf unerwartete Kurserhöhungen hoffen, denn selbst die 'unverbrauchten' sind zwischenzeitlich im Wert stillschweigend gestiegen.So können Sie aber bei 'Rente' nicht rechnen.pahh ...auch Rente ist nur simple Mathematik, lediglich der 'neue' Berechnungspunkt ist von Bedeutung! Einfacher als @Mathematik kann man es doch gar nicht darstellen/vorrechnen ...so ab Klasse 5 sollte % im Unterricht behandelt worden sein - früher sogar noch analog mit Kopf/Bleistift + Papier ;-) Gruß w.
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