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Altersteilzeit: Arbeitszeitberechnung bei Krankenstand

von Isa22.10.2009 | 16:36
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Meine ATZ (Vertrag 2005) aus 50% Teilzeit mit 80% Gehalt ( i.d. Zeit von 2005 bis 31.12.2008) und seit 1.1.2009 in ATZ. Die Arbeitsphase endet lt. Vertrag am 30.6.2010, da ich VZ verblockt arbeite mit wöchentlicher Arbeitszeit 36:45 Std. (Durchschnittsarbeitszeit letzte 24 Monate) Meine Frage: Ich war vom 8.1.09 bis 18.8.09 krankgeschrieben und erhielt 6 Wochen Lohnfortzahlung. Die Hälfte der Arbeitszeit, die nach der Lohnfortzahlung zu leisten gewesen wäre, soll ich nacharbeiten. Der AG beruft sich auf das aktuelle Altersteilzeitgesetz. Der ATZ-Vertrag würde rückabgewickelt, wenn ich nicht 1 Jahr Arbeitszeit zusammen bekäme. Stimmt das so? Und wie errechne ich die Mindestarbeitszeit? Zählen die 6 Wochen Lohnfortzahlung als Arbeitszeit. Zählen die Feiertage bei Bezug von Krankengeld als Arbeitstage? Besten Dank Isa

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Moderation · 1Ihre Vorsorge

Im Zeitraum der Altersteilzeit wird die ursprüngliche Arbeitszeit halbiert. Dies geschieht beim Blockmodell dadurch, dass während der Arbeitsphase voll und während der Freistellungsphase gar nicht gearbeitet wird. Durch die volle Arbeit während der Arbeitsphase wird ein Wertguthaben gebildet, das während der Freistellungsphase entspart wird. Neben dem halbierten tatsächlichen Arbeitsentgelt stockt der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer das Nettoarbeitsentgelt auf und zahlt außerdem zusätzliche Rentenversicherungsbeiträge.

Beim Blockmodell kommt ein Krankengeldbezug nur während der Arbeitsphase in Betracht. Während der Freistellungsphase ruht der Anspruch auf Krankengeld, soweit auf Grund der Vorarbeit ein Wertguthaben zum Entsparen zur Verfügung steht. Die Krankschreibung spielt daher in der Freistellungsphase keine Rolle.

In der Arbeitsphase gibt es bei Bezug von Krankengeld folgende Fallgestaltungen:

1. Sofern weder Aufstockungsbeträge noch zusätzliche Rentenversicherungsbeiträge gezahlt werden, muss die volle Zeit des Krankengeldbezuges nachgearbeitet werden.

2. Werden nur Austockungsbeträge und zusätzliche Rentenversicherungsbeiträge gezahlt, ohne das der Arbeitgeber das Wertguthaben in der Höhe aufstockt, in der durch die Arbeitsunfähigkeit Wertguthaben nicht angespart werden konnte, ist eine Nacharbeit für die Hälfte der Zeit des Krankengeldbezuges erforderlich.

3. Vermehrt der Arbeitgeber das Wertguthaben in der Höhe, in der durch die Arbeitsunfähigkeit ein Wertguthaben nicht angespart werden konnte, und werden Aufstockungsbeträge und zusätzliche Rentenversicherungsbeiträge gezahlt, ist eine Nacharbeit nicht erforderlich. Der Versicherte ist in diesen Fällen so gestellt, als würde er die Arbeitsphase normal weiterführen.

Bezüglich Ihrer Fragestellung, ob die Feiertage bei der Berechnung der Verlängerung miteinberechnet werden, wenden Sie sich bitte an Ihren Arbeitgeber, da eine Aussage den arbeitsrechtlichen Bereich betrifft und zudem an dieser Stelle nicht abgeklärt werden kann, ob Sie vertraglich zur Feiertagsarbeit verpflichtet sind.

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