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Experten-Antwort

Altersteilzeit - Berechnungsgrundlage für Entgelt

von Fragender25.01.2019 | 16:46
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2 Antworten

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Hallo Community, bei den Regelungen zur Altersteilzeit ist vorgesehen, dass das Arbeitsentgelt in der ATZ "50% des Tabellenentgelts und sonstiger Entgeltbestandteile" beträgt. Dazu kommt ein Aufstockungsbetrag, so dass das Teilzeitnettoentgelt auf 83% des Vollzeitnettoentgelts erhöht wird. Nun ist es so, dass ein nicht unwesentlicher Anteil meines Gehalts in einer jährlichen Leistungsprämie besteht. Dies waren in den zurückliegenden Jahren zwischen 10% und 20% meiner Bezüge. Die Zahlung dieser Boni erfolgte dabei einmal jährlich. Werden solche flexiblen / unsteten Gehaltsbestandteile bei der Bemessung des ATZ-Entgeltes berücksichtigt? Falls diese nicht berücksichtigt werden, wie wird dann in der Arbeitsphase der ATZ verfahren, wenn dann noch Boni gezahlt werden (entsprechende Zielerfüllung vorausgesetzt)? Werden diese dann mit den Aufstockungsbeträgen verrechnet od. "on Top" gezahlt?

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

1
Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Hallo, Fragender,

wir verweisen auf den Beitrag von W*lfgang. Ferner teilen wir mit, dass Sie Fragen zu arbeits- und tarifrechtlichen Regelungen zum Entgelt bei Ihrem Arbeitgeber direkt klären, der Sie über die Bestimmungen informieren wird.

Deutsche RentenversicherungSie möchten persönlich beraten werden?Beratungsangebote der Deutschen Rentenversicherung

1 Antworten

W*lfgangam 25.01.2019 | 16:59
Hallo Fragender, https://www.google.com/search?client=firefox-b-ab&q=alterste… sollte Ihre Frage beantworten, dass nur das regelmäßig gezahlte Arbeitsentgelt der Aufstockung zugrunde liegt. Zitat von der AOK-Seite: "Basis für die Aufstockung des Arbeitsentgelts ist das Regelarbeits­entgelt für die Altersteilzeitarbeit. Dieses ist um mindestens 20 Prozent aufzustocken, wobei die Aufstockung auch weitere Entgeltbestandteile umfassen kann. Das Regelarbeitsentgelt umfasst das im jeweiligen Lohnabrechnungszeitraum für die Altersteilzeitarbeit regelmäßig zu zahlende beitragspflichtige Arbeitsentgelt, soweit es die monatliche Beitragsbemessungs­grenze in der Arbeitslosenversicherung (2019 = 6.700 Euro in den alten bzw. 5.800 Euro in den neuen Bundesländern) nicht überschreitet. Entgeltbestandteile, die nicht laufend gezahlt werden (z. B. Jahressondervergütungen, Mehrarbeits­vergütungen), sind nicht berücksichtigungsfähig. Einmalzahlungen, die arbeitsrechtlich zulässig in jedem Kalendermonat zu einem Zwölftel ausgezahlt werden, verlieren ihren Charakter als Einmalzahlungen und erhöhen das Regelarbeitsentgelt." Gruß w.
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