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Altersteilzeit und Nebentätigkeiten

von Personalrat12.11.2007 | 09:09
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Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

Ein Mitarbeiter von uns befindet sich in der ATZ-Freiphase (Blockmodell, öff. Dienst). Er möchte in der Freiphase zwei Nebentätigkeiten ausüben: 1. Beratertätigkeit bei einem anderen Arbeitgeber für 300 €/Monat. Die Tätigkeit besteht ständig und entgeltlich seit mehr als 20 Jahren. Vor kurzem wurde sie in eine ehrenamtliche Aufwandsentschädigung umgewandelt (inhaltlich gab es keine Änderungen). 2. Beratertätigkeit beim gleichen Arbeitgeber, bei dem der ATZ-Vertrag bestegt, für 400 €/Monat. Die Nebentätigkeit besteht erst seit der Freiphase. Sind beide Beratertätigkeiten für die Aufstockungsleistungen unschädlich? Im voraus besten Dank für die Antwort.

5 Antworten

Schwarzwälderam 12.11.2007 | 09:28
Nebentätigkeiten, die schon vor Beginn der ATZ ausgeübt wurden, dürfen in gleichem Umfang fortgeführt werden. Neue Tätigkeiten sind auf 400 Euro im Monat begrenzt. Am besten fragen Sie bei der zuständigen Agentur für Arbeit nach, wie es sich in diesem Fall verhält.
Knut Rassmussenam 12.11.2007 | 11:38
zu 1. Eine Nebenbeschäftigung bei einem anderen Arbeitgeber ist immer erlaubt. Die Verdiensthöhe hat EInfluß auf die Förderung der Altersteilzeit durch die Arbeitsagentur. zu 2. Eine Nebenbeschäftigung beim gleichen Arbeitgeber ist NICHT erlaubt, dabei ist es egal, wie hoch der Verdienst ist. Eine Nebenarbeit in der Freistellungsphase macht die Altersteilzeit zunichte. Ausgenommen ist z.B. eine Aushilfe wegen personeller Engpässe, die Rückumstellung von EUR zu DM...
Schwarzwälderam 12.11.2007 | 13:01
Wo steht, das eine geringfügige Tätigkeit beim bisherigen Arbeitgeber nicht erlaubt ist? Auszug aus dem Merkblatt 14a der Agentur für Arbeit: "Der Anspruch auf Leistungen nach dem Altersteilzeitgesetz ruht, wenn der Arbeitnehmer neben seiner Altersteilzeitarbeit noch eine weitere Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit in mehr als geringfügigem Umfang ausübt oder aufgrund einer solchen Beschäftigung eine Entgeltersatzleistung erhält (§ 5 Abs. 3 AtG). Die Ruhensvorschriften finden dagegen keine Anwendung, wenn der Arbeitnehmer bereits innerhalb der letzten 5 Jahre vor Beginn der Altersteilzeitarbeit ständig neben seiner Arbeitnehmertätigkeit eine mehr als geringfügige Beschäftigung oder selbständige (siehe hierzu Nr. 2.1 S. 7) Tätigkeit ausgeübt hat und diese während der Altersteilzeitarbeit fortführt. Der Anspruch auf Leistungen ruht auch während der Zeit, in der der Arbeitnehmer über die Altersteilzeitarbeit hinaus Mehrarbeit leistet, die den Umfang der Geringfügigkeitsgrenze überschreitet (§ 5 Abs. 4 AtG). Geringfügige Mehrarbeit, die im kontinuierlichen Teilzeitmodell (siehe Nr. 2.2 Abs. 1) oder in der Arbeitsphase des Blockmodells (siehe Nr. 2.2 Abs. 2) geleistet wird, ist hingegen förderungsrechtlich unschädlich. Mehrarbeit kann bei einer Altersteilzeitarbeit im Blockmodell grundsätzlich nur in der Arbeitsphase anfallen. Ausnahmsweise steht eine vorübergehend geringfügige Arbeit in der Freistellungsphase dem Vorliegen von Altersteilzeitarbeit nicht entgegen, sofern dadurch der Charakter der Altersteilzeitarbeit nicht verändert wird. Die Prüfung, in welchem Umfang in diesen Fällen von einer vorübergehenden geringfügigen Arbeit auszugehen ist, hat jeweils im Einzelfall zu erfolgen. Anfragen hierzu sind in Förderfällen an die jeweilige Agentur für Arbeit, im Übrigen an die zuständigen Rentenversicherungsträger zu richten"
Knut Rassmussenam 12.11.2007 | 13:50
Ganz genau! Da steht es ja auch drin: "Mehrarbeit kann bei einer Altersteilzeitarbeit im Blockmodell grundsätzlich nur in der Arbeitsphase anfallen." Und im obigen Fall geht es um die Freistellungsphase!!!
Personalratam 13.11.2007 | 13:55
Vielen Dank für die Aufschlussreichen Antworten!
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