Hallo PKV,
für Zeiten der krankheitsbedingten Unterbrechung einer stationären oder ganztägig ambulanten Leistung zur medizinischen Rehabilitation ist das Übergangsgeld weiterzuzahlen, wenn dies ärztlich bescheinigt wird und die krankheitsbedingte Unterbrechung nicht länger als drei Kalendertage andauert. Dies prüft und entscheidet Ihr Rentenversicherungsträger.
Ob Sie ggf. Anspruch aus Leistungen Ihrer privaten Krankenversicherung haben, klären Sie bitte mit der Stelle ab.