Hallo,
sofern ein weiterer Arbeitnehmer mehr als geringfügig beschäftigt wird besteht für den Selbständigen keine Versicherungspflicht.
Die Beschäftigung eines Leiharbeiters stellt kein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis dar. Der Leiharbeitnehmer steht in einem sozialversicherungsrechtlichen Rechtsverhältnis gegenüber dem Verleiher. Der Selbständige wäre dann versicherungspflichtig.
Verdient der Einzustellende monatlich weniger als 400 Euro so besteht ebenfalls Versicherungspflicht für den Selbständigen. Auch wenn in Verbindung mit einem entliehenen Arbeitnehmer in der Gesamtheit die Grenze von 400 Euro überschritten wird, da ja der Leiharbeitnehmer für den Selbständigen kein Beschäftigter ist.
Bestehen mehrere geringfügige Beschäftigungsverhältnisse die in Ihrer Gesamtheit über 400 Euro liegen, entsteht keine Versicherungspflicht für den Selbständigen.
Es ist allerdings auch unschädlich, wenn der Selbständige kurzfristig keinen Arbeitnehmer beschäftigt. Als kurzfristig ist hierbei ein Zeitraum von bis zu zwei Monaten im Laufe eines Jahres anzusehen.
Also wäre eine berufliche Weiterbildungsmaßnahme des Arbeitsnehmers für den Zeitraum von bis zu zwei Monaten unproblematisch für die Beurteilung der Versicherungspflicht des Selbständigen.