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AN in beruflicher Weiterbildung

von Fragesteller24.04.2008 | 09:18
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Sehr geehrtes Expertenteam, bite beurteilen Sie folgenden Fall: Ein Selbständiger mit einem Auftraggeber beschäftigt einen AN mehr als geringfügig. Der Arbeitnehmer soll nun für eine Maßnahme der beruflichen Weiterbildung freigestellt werden, hierfür wird entweder a) ein weiterer AN eingestellt, oder b) ein Leiharbeiter beschäftigt und eine Förderung gemäß § 229 SGB III in Anspruch genommen. - Gilt weiterhin, dass der Selbständige somit nicht der Rentenversicherungspflicht unterliegt? - Gilt dies auch dann, wenn der einzustellende oder zu entleihende AN weniger als 400 € verdient? - Gilt dies auch dann, wenn das Arbeitsverhältnis mit dem bestehenden AN auf unter 400 € reduziert wird, das Gesamtentgelt dieses AN und des neuen, geförderten AN zusammen aber 400 € übersteigt? Vielen Dank für Ihre Bemühungen

Antworten der Moderation

Persönlich beantwortet im Expertenforum

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Moderation · 1Ihre Vorsorge

Hallo,

sofern ein weiterer Arbeitnehmer mehr als geringfügig beschäftigt wird besteht für den Selbständigen keine Versicherungspflicht.

Die Beschäftigung eines Leiharbeiters stellt kein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis dar. Der Leiharbeitnehmer steht in einem sozialversicherungsrechtlichen Rechtsverhältnis gegenüber dem Verleiher. Der Selbständige wäre dann versicherungspflichtig.

Verdient der Einzustellende monatlich weniger als 400 Euro so besteht ebenfalls Versicherungspflicht für den Selbständigen. Auch wenn in Verbindung mit einem entliehenen Arbeitnehmer in der Gesamtheit die Grenze von 400 Euro überschritten wird, da ja der Leiharbeitnehmer für den Selbständigen kein Beschäftigter ist.

Bestehen mehrere geringfügige Beschäftigungsverhältnisse die in Ihrer Gesamtheit über 400 Euro liegen, entsteht keine Versicherungspflicht für den Selbständigen.

Es ist allerdings auch unschädlich, wenn der Selbständige kurzfristig keinen Arbeitnehmer beschäftigt. Als kurzfristig ist hierbei ein Zeitraum von bis zu zwei Monaten im Laufe eines Jahres anzusehen.

Also wäre eine berufliche Weiterbildungsmaßnahme des Arbeitsnehmers für den Zeitraum von bis zu zwei Monaten unproblematisch für die Beurteilung der Versicherungspflicht des Selbständigen.

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