1. Für eine Erziehung im Ausland werden grundsätzlich keine Kindererziehungszeiten angerechnet. Ausgenommen sind jedoch Personen, die in einer engen Beziehung zum Arbeits- und Erwerbsleben in Deutschland stehen.
2. Kindererziehungszeiten im Ausland können dann berücksichtigt werden, wenn bei tatsächlicher Ausübung einer Beschäftigung im Ausland der Bezug zur deutschen Arbeitswelt durch ein eigenes oder das Beschäftigungsverhältnis des Ehegatten oder Lebenspartners erhalten bleibt. Es müssen somit während oder unmittelbar vor der Geburt des Kindes wegen einer Beschäftigung oder Tätigkeit in diesem Staat deutsche Pflichtbeiträge vorhanden sein.
Da diese Voraussetzungen nicht vorliegen, können die Kindererziehungszeiten im Ausland nicht berücksichtigt werden. Eine freiwillige Beitragsleistung würde die Situation nicht verändern.