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Experten-Antwort

Anrechenbare Rente bei Bezug Witwenrente

von Paule21.10.2026 | 16:02
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Guten Tag zusammen, ich habe eine Frage zur Witwenrente, bzw. welcher Betrag angerechnet wird. Folgende Daten einmal vorab. Ich, SB-Altersrentner mit 10,8% Abzug, Bj. 1962 Meine Frau, keinerlei Einkünfte, eingetragene Pflegeperson für mich, Rentenanwartschaft Akt. In 3 Jahren da noch keine 35 Jahre Anwartschaft erreicht., BJ. 1963. Rente dann laut Bescheid ca. 940€. Es wird wohl auch nur die „kleine“ Witwenrente für meine Frau geben, da wir Akt. erst 35 Jahre verheiratet sind. Das würde für die Witwenrente folgendermaßen aussehen. DRV Rente (55% meiner DRV-Altersrente) i. H. von ~ 1650€ plus einer Pension (60%) i. H. von ~ 1200€. Natürlich geht da ja noch KK und Pflegeversicherung und Steuern ab. Nun zur Frage. In Summe wären dies also ~ 2850€ plus ihre Rente ~ 940€. Was wird ihr dann angerechnet (bei der eigenen Rente meiner Frau) und gehen dann von allen „3“ Einkünften KK und Pflegeversicherung separat ab? Vielen Dank für eure Mühen mir dies zu erläutern. Mit freundlichen Grüßen Paule

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

1
Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Hallo Paule,

aufgrund Ihrer Geburtsjahre stimmen wie von Ihnen angegeben die 55 % der Rente des Verstorbenen - wir sind im neuen Hinterbliebenenrecht. Aufgrund des Alters Ihrer Frau würde sie auch die "große" Witwenrente bekommen.

Bei den Hinterbliebenenrenten gibt es eine Einkommensanrechnung, bei der der überlebende Ehegatte alle eigenen Einkünfte angeben muss. Bei einer angenommenen eigenen Altersrente von 940 € liegt das Einkommen unter dem Freibetrag (derzeit 1.122,53 €) und die Hinterbliebenenrente wird ungekürzt ausbezahlt.

Altersrenten werden nicht durch den Bezug von Hinterbliebenenrenten (egal ob ges. RV oder Pension) gekürzt, ebenso auch nicht mehr durch eigene Einkünfte des überlebenden Ehegatten (außer UV-Rente), da es seit dem 01.01.2023 keine Hinzuverdienstgrenzen mehr gibt.

Über die Krankenversicherung entscheidet grundsätzlich die Krankenkasse. Bei gesetzlicher Krankenversicherung ist aber grundsätzlich aus dem Gesamteinkommen die Krankenversicherung zu entrichten – damit ja, es werden bei allen 3 Einkünften Beiträge fällig.

Viele Grüße

Ihr Expertenteam

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6 Antworten

AuBam 21.10.2026 | 16:09
Hier im Forum werden keine individuellen Berechnungen durchgeführt.
KSCam 21.10.2026 | 16:13
Viel Lärm um nichts! 1) da Sie seit 35 Jahren verheiratet sind, geht es um 60% und nicht um 55%! 2) beim Alter Ihrer Frau (die muss über 60 sein, wenn 35 Jahre verheiratet) geht es immer um die große und nie um die kleine Witwenrente. 3)wenn die Frau außer der eigenen Rente (ca 940€) keine weiteren eigenen Arbeits- und Renteneinkünfte hat, wird auch keine Einkommensanrechnung gemacht werden. Fazit: Sie können beruhigt abtreten, die Frau behält die eigene Rente plus 60% Ihrer Rente als Witwenrente.
Linkam 21.10.2026 | 16:13
Pauleam 21.10.2026 | 16:41
Zitat von KSC anzeigenausblenden
Danke für die Ausführung KSC. Aber das mit den 55% gilt für uns, da keiner von uns vor 01.01.1962 geboren wurde. Geheiratet haben wir vor 2002. Das wäre erfüllt. Habe grade dem Hinweis nachgegangen der hier genannt wurde. Aber es müssen leider beide Annahmen erfüllt sein. Sonst nur 55%. Ich als älterer bin 04.1962 geboren. Hätte ich vielleicht noch nennen können. Auszug/Zitat: Voraussetzungen für 60 % (Altes Recht / Übergangsregelung) Beide Bedingungen müssen gleichzeitig erfüllt sein: 1. Heirat vor dem 1. Januar 2002 (oder Einbeziehung nach bestimmtem Recht bei Scheidung/Wiederheirat). 2. Mindestens ein Partner ist vor dem 2. Januar 1962 geboren. Aber wichtig war ja die Frage der Anrechnung. Das wurde beantwortet-keine Anrechnung- danke Mit freundlichen Grüßen Paule
Mareileam 21.10.2026 | 17:15
Wenn Ihre Ehegattin gesetzlich krankenversichert ist, werden von allen beitragspflichtigen Einkünften Beiträge zur Krankenversicherung und Pflegeversicherung berechnet bis zu einer Höchstgrenze.
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