Hallo Paule,
aufgrund Ihrer Geburtsjahre stimmen wie von Ihnen angegeben die 55 % der Rente des Verstorbenen - wir sind im neuen Hinterbliebenenrecht. Aufgrund des Alters Ihrer Frau würde sie auch die "große" Witwenrente bekommen.
Bei den Hinterbliebenenrenten gibt es eine Einkommensanrechnung, bei der der überlebende Ehegatte alle eigenen Einkünfte angeben muss. Bei einer angenommenen eigenen Altersrente von 940 € liegt das Einkommen unter dem Freibetrag (derzeit 1.122,53 €) und die Hinterbliebenenrente wird ungekürzt ausbezahlt.
Altersrenten werden nicht durch den Bezug von Hinterbliebenenrenten (egal ob ges. RV oder Pension) gekürzt, ebenso auch nicht mehr durch eigene Einkünfte des überlebenden Ehegatten (außer UV-Rente), da es seit dem 01.01.2023 keine Hinzuverdienstgrenzen mehr gibt.
Über die Krankenversicherung entscheidet grundsätzlich die Krankenkasse. Bei gesetzlicher Krankenversicherung ist aber grundsätzlich aus dem Gesamteinkommen die Krankenversicherung zu entrichten – damit ja, es werden bei allen 3 Einkünften Beiträge fällig.
Viele Grüße
Ihr Expertenteam