Die Betriebs- oder „Rüruprente“ werden nur angerechnet, wenn neues Hinterbliebenenrentenrecht angewendet werden muss.
Altes Recht wird angewendet, wenn die Heirat am 31.12.2001 bereits bestand und einer der Eheleute vor dem 02.01.1962 geboren wurde.
Bei allen anderen Fällen ist neues Recht anzuwenden.
Die Betriebsrenten wurden bis 10.08.2010mit 17,5% gekürzt ohne nachgelagerte Besteuerung angerechnet, mit nachgelagerter Besteuerung mit 21,2%.
Ab 11.08.2010 werden sie mit 21,2% gekürzt wenn Rentenbeginn vor 2011 ist, danach mit 23%.
Die „Rüruprente“ wird wir um 12,7% gekürzt angerechnet (§ 18b Abs. 5 Nr.6 SGB IV).
Die „Riesterrenten“ werden nicht angerechnet (§ 18a Abs. 1 S.2 Nr.2 SGB IV).