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Experten-Antwort

Anrechnung auf Hinterbliebenenrente

von Frank Wenzel11.11.2010 | 17:17
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Liebe Experten, die Broschüre der DRV zur Hinterbliebenenrente läßt den Status der Rürup- oder Basisrente als anrechenbares oder nicht anrechenbares Einkommen offen. Riester wird gar nicht angerechnet, die Betriebsrente zu 17,5 bzw. 21,2%, wobei mir bei letzterer nicht wirklich klar ist, wann der eine bzw. der andere Wert anzusetzen ist. (mit bzw. ohne Vertrauensschutzregelung vielleicht?) Zur Basisrente gibt es keine Auskunft. Könnt ihr helfen? Schon mal vielen Dank im voraus !

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

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Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Die Betriebs- oder „Rüruprente“ werden nur angerechnet, wenn neues Hinterbliebenenrentenrecht angewendet werden muss.

Altes Recht wird angewendet, wenn die Heirat am 31.12.2001 bereits bestand und einer der Eheleute vor dem 02.01.1962 geboren wurde.

Bei allen anderen Fällen ist neues Recht anzuwenden.

Die Betriebsrenten wurden bis 10.08.2010mit 17,5% gekürzt ohne nachgelagerte Besteuerung angerechnet, mit nachgelagerter Besteuerung mit 21,2%.

Ab 11.08.2010 werden sie mit 21,2% gekürzt wenn Rentenbeginn vor 2011 ist, danach mit 23%.

Die „Rüruprente“ wird wir um 12,7% gekürzt angerechnet (§ 18b Abs. 5 Nr.6 SGB IV).

Die „Riesterrenten“ werden nicht angerechnet (§ 18a Abs. 1 S.2 Nr.2 SGB IV).

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1 Antworten

RFn.am 11.11.2010 | 19:32
Gesetzliche Grundlage für die auf Hinterbliebenenrenten anzurechnenden Einkommensarten ist der § 18a SGB IV. Gesetzliche Grundlage für die Prozent-Sätze, die für die einzelnen Einkommensarten für die Einkommensanrechnung bei Hinterbliebenenrenten in Anwendung zu bringen sind, ist der § 18b Absatz 5 SGB IV. Mit dem Dritten Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze (Drittes SGB IV-Änderungsgesetz) vom 05.08.2010 (BGBl. I S. 1127) werden verschiedene Abzugsbeträge (%-Sätze) in § 18b Absatz 5 SGB IV neu geregelt. Die neuen Regelungen sind am Tag nach der Verkündung des Gesetzes im Bundesgesetzblatt in Kraft getreten. Das Dritte SGB IV-Änderungsgesetz ist am 10.08.2010 im Bundesgesetzblatt verkündet worden und somit am 11.08.2010 in Kraft getreten. (Die Gesetze ändern sich also meistens schneller, als die Broschüren überarbeitet werden können) ------------------------------------------------------------ Zur Rürup-Rente: Diese zählt zu den Renten aus Versicherungsverträgen, die ein anrechenbares Einkommen darstellen. Die Versorgungsrente aus einer privaten kapitalgedeckten Leibrentenversicherung (Rürup-Rente) ist ein Einkommen im Sinne des § 18a Absatz 3 Satz 1 Nr. 10 SGB IV. Als Rürup-Rente werden private Leibrentenversicherungen bezeichnet, welche die Kriterien des § 10 Absatz 1 Nr. 2 Satz 1 Buchst. b EStG erfüllen. Die staatliche Förderung erfolgt durch eine steuerliche Freistellung der Beiträge beziehungsweise Prämien. Die späteren Leistungen, die aus diesen Versicherungen erbracht werden, unterliegen der nachgelagerten, das heißt der vollen Besteuerung (§ 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Doppelbuchst. aa EStG). ------------------------------------------------------------- Nach § 18b Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 SGB IV ist der Monatsbetrag für die Einkommensanrechnung um 12,7 % zu kürzen. Alles klar ?
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