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Anrechnung Ausbildungszeiten

von harmue24.01.2007 | 09:08
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1 Antworten

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Ich bin schwerbehindert und kann ab 01.08.07 mit 60 in Rente gehen Vertrauenschutzregelung).In der Zeit vom (17 Jahre alt)01.09.1964-31.07.67 habe ich 3 Jahre eine Berufsausbildung mit Abitur in der DDR gemacht. Nach dem Wehrdienst habe ich vom 01.09.1969-31.07.1973 ein Hochschulstudium absolviert. Welche Zeiten sind rentensteigernd? Wie wird der rentensteigernde Faktor bis 31.12.08 monatsweise abgeschmolzen?

Antworten der Moderation

Persönlich beantwortet im Expertenforum

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Moderation · 1Ihre Vorsorge

Hallo harmue,

die Berufsausbildung mit Abitur wird Ihnen als Pflichtbeitragszeit wegen Berufsausbildung anerkannt. Der gesetzliche Wehrdienst kann ebenfalls als Pflichtbeitragszeit berücksichtigt werden. Das Hochschulstudium wird Ihnen als Anrechnungszeit angerechnet, soweit Sie zusammen mit anderen schulischen Ausbildungszeiten nicht mehr als 8 Jahre Schulzeit zurückgelegt haben.

Zur Bewertung der Zeiten: Für die Zeiten der Berufsausbildung erhalten sie zunächst eine Bewertung als Beitragszeit, d.h. entsprechend der gezahlten Beiträge werden Entgeltpunkte ermittelt. Dabei wird das Arbeitsentgelt durch das Durchschnittsentgelt aller Versicherten geteilt.

Da die Zeit der Berufsausbildung eine beitragsgeminderte Zeit ist, können sich die oben ermittelten Entgelpunkte ggf. erhöhen. Nämlich dann, wenn max. 36 KM mit Berufsausbildung oder Fachschule oder Berufsvorbereitung vorliegen und die Entgeltpunkte als Beitragszeit geringer sind als 75 % des Durchschnittswertes aller Beitragszeiten, jedoch max. 0,0625 EP/KM. Unter der Annahme, dass sie keine weitere Berufsausbildung oder Fachschule absolviert haben, wird sich für die zurückgelegten 35 KM mit Berufsausbildung ein Zuschlag an Entgeltpunkten ergeben.

Zeiten der Hochschulausbildung erhalten ab 2009 keine Bewertung mehr. Bei einem Rentenbeginn in der Zeit vom 01.01.2005 bis 01.12.2008 erfolgt noch eine anteilige Bewertung dieser Zeit in Abhängigkeit vom Rentenbeginn. Dabei werden max. 36 KM bewertet, wobei eventuell vorhandene Zeiten der Fachschule abgezogen werden. Bei Ihnen würden daher von der Zeit vom 01.09.1969 bis 31.07.1973 (47 KM) die ersten 36 KM bewertet werden. Jeder KM erhält einen bestimmten Prozentsatz des Durchschnittswertes aus allen Beitragszeiten, jedoch max. einen festen Wert, der sich an den Werten eines Durchschnittsverdiener orientiert. Diese Werte werden Monat für Monat reduziert. Dabei sind sowohl die Prozentsätze als auch die festen Werte in § 263 Abs. 3 SGB VI zu finden. Bei einem Rentenbeginn 01.08.2007 beträgt der Prozentsatz 26,56 und der feste Wert 0,0221.

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