Wird eine Kapitalleistung oder anstelle einer wiederkehrenden Leistung eine Abfindung gezahlt, ist der Betrag als Einkommen zu berücksichtigen, der bei einer Verrentung der Kapitalleistung oder als Rente ohne die Abfindung zu zahlen wäre.
Der Monatsbetrag wird dann um einen Pauschalwert - je nach Art der Besteuerung und Leistungsbeginn - um einen bestimmten Prozentsatz gekürzt, um ein Nettoeinkommen zu erhalten. Die Kürzung beträgt z. B. bei einem Leistungsbeginn ab 2011 und bei nachgelagerter Besteuerung 23 %.