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Experten-Antwort

Anrechnung Studienzeit Schweiz auf Beitragsmonate

von R.T.02.04.2014 | 19:38
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13 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

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Ich habe 55 Monate Rentenversicherungsbeiträge eingezahlt und habe nun die Voraussetzungen erfüllt, mir die Beiträge auszahlen zu lassen (aufgrund einer lebenslangen Verbeamtung). Meine Frage ist ob ich mir die Zeit, die ich in der Schweiz studiert habe, auf die Monate anrechnen lassen kann bzw. muss. Ich habe in dieser Zeit nicht in der Schweiz gearbeitet und auch keine Einzahlung in ein Rentensystem geleistet. Die Zeit des Studiums in der Schweiz ist in den 55 Monaten noch nicht mit einberechnet. über eine kurzer Antwort würde ich mich freuen. Robert

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Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Wie bereits gesagt wurde handelt es sich bei Schulzeiten um Anrechnungszeiten, welche für die geforderten 60 KM Beitragszeit zur Erfüllung der allgemeinen Wartezeit nicht mitzählen.

Da Sie momentan lediglich 55 KM mit Beschäftigungszeiten nachweisen können, haben sie folgende Möglichkeiten:

1. Beitragserstattung

(Hierbei gilt zu beachten, dass nur die Beiträge erstattet werden, die sie geleistet haben) oder

2. Nachzahlung von freiwilligen Beiträgen, um so den Anspruch auf eine Altersrente aus der GRV zu erfüllen (Diese Variante ist möglich, wenn Sie Sie bis zum August 2010 nicht berechtigt waren, freiwillige Beiträge in die Rentenversicherung zu zahlen (zum Beispiel weil Sie Beamter sind) und hatten somit keine Möglichkeit, die Mindestwartezeit von fünf Jahren zu erfüllen, können Sie so viele freiwillige Beiträge nachzahlen, wie es zur Erfüllung der Wartezeit noch erforderlich ist. Diese Nachzahlungsmöglichkeit besteht bis zum 31.12.2015).

Expertenantwort · 2Deutsche Rentenversicherung

Haben Sie denn die Urkunde für die Verbamtung auf Lebenszeit schon vorgelegt, dann weiß der Rentenversicherungsträger, das Sie in einem anderen Alterssicherungssystem abgesichert sind und wird Sie wegen der nachfolgenden Zeiten nicht mehr anschreiben.

Info zur Beitragserstattung:

https://www.deutsche-rentenversicherung.de/.../beitragserstattung.pdf

Expertenantwort · 3Deutsche Rentenversicherung

Haben Sie denn die Urkunde für die Verbamtung auf Lebenszeit schon vorgelegt, dann weiß der Rentenversicherungsträger, das Sie in einem anderen Alterssicherungssystem abgesichert sind und wird Sie wegen der nachfolgenden Zeiten nicht mehr anschreiben.

Info zur Beitragserstattung:

https://www.deutsche-rentenversicherung.de/.../beitragserstattung.pdf

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10 Antworten

Sozialröchler?am 02.04.2014 | 19:45
Die schulischen Ausbildungszeiten werden im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen Anrechnungszeiten. Wo Sie das Studium absolviert haben ist gleich. Die Zeiten sind gebietsneutral. Bei einer Beitragserstattung gibt es dafür nichts, weil ja keine Beiträge gezahlt wurden. Wenn Ihnen die Zeiten bei der Beamtenversorgung angerechnet werden, verlieren Sie aber auch nichts.
-/-am 02.04.2014 | 21:53
Beitragserstattung setzt geklärtes Versicherungskonto voraus, d. h. die Studienzeiten in der Schweiz sind auf jeden Fall nachzuweisen. Und dann stellen sich auch noch die Fragen, wie diese Zeiten a) nach schweizerischem Recht zu beurteilen sind und b) die Auswirkungen dieser Beurteilung auf das Versicherungskonto ...
Batrixam 03.04.2014 | 07:13
Zitat von -/- anzeigenausblenden
Das stimmt nicht! Eine Kontenklärung ist -sofern noch nicht erfolgt- bei einem Antrag auf Beitragserstattung NICHT zu erfolgen!!! Es ist ausreichend, wenn der/die Versicherte erkklärt, dass keine weiteren Beitragszeiten vorliegen bzw. einfach angibt, was in den nicht belegten Zeiträumen gewesen ist. Auch die Vorlage von Schul- und Studiennachweisen sind im Falle einer Beitragserstattung nicht notwendig!!
16 Zwergeam 03.04.2014 | 07:24
Beide haben Recht. Wir haben zwar ein bundesweit einheitliches Rentenrecht, aber 16 Rentenversicherungsträger (warum auch immer?), welche unterschiedlich arbeiten.
Batrixam 03.04.2014 | 07:29
Da hast du wohl Recht, "16 Zwerge". aber was für alle Träger gleich ist, ist der Vordruck "Antrag auf Beitragserstattung". Und dieser fragt alle notwendigen Sachverhalte ab, aber nicht ohne Grund NICHT nach Anrechnungszeittatbeständen!
R.T.am 03.04.2014 | 08:02
Vielen Dank für die hilfreichen Antworten an alle! Habe ich das richtig verstanden: Obwohl die Deutsche Rentenversicherung mich aufgefordert hat im Rahmen meiner Kontoklärung meine Dienstzeiten von meinem Dienstherr im Hinblick auf doppelte Anrechnungszeiten im öffentlichen Dienst klären zu lassen, könnte ich bereits einen Antrag auf Erstattung der Beiträge stellen? ich habe bereits sämtliche Zeiten in meinem "Versicherungsleben" mit entsprechenden Dokumenten (Studienzeit, Zeit der Verbeamtung) nachgewiesen und daraufhin eine Vorausberechnung der Beitragserstattung erhalten. Gleichzeitig habe ich jedoch aber noch die Aufforderung Erhalten durch meinen Dienstherren eine Bescheinigung der ruhegehaltsfähigen Dienstzeiten ausstellen zu lassen (was dieser eigentlich erst am dem 53. Lebensjahr tut). Diese Bescheinigung dient anscheinend der Kontoklärung zur Berechnung der potentiellen Rentenansprüche (die ich ja eigentlich mit meinen bisher eingezahlten 55 Monaten überhaupt nicht habe). Könnte ich also bereits, nach entsprechender Abwägung, den Antrag auf Beitragserstattung ohne die finale Kontoklärung einzig und allein aufgrund des Bescheids zur Vorberechnung der Beitragserstattung stellen? Ich habe leider auch nochmals die Frage zu dem Studienaufenthalt in der Schweiz: Mir wurde von einem Bekannten gesagt, dass mein Aufenthalt während des Studiums wie Beitragsjahre gezählt würden, egal ob ich gearbeitet hätte oder nicht. Wenn die Monate meines Studiums in der Schweiz tatsächlich als Beitragsmonate zählen, bin ich ja sowieso über die 60 Monate drüber. herzlichen Dank für Ihre Informationen! Robert
R.T.am 03.04.2014 | 08:41
Besten Dank - damit hat sich meine Frage zu meiner Studienzeit in der Schweiz geklärt. Ich bin mir noch immer im unklaren hinsichtlich der anderen Frage: Kann nun - auch ohne die finale Kontoklärung mit Hilfe der Dienstzeitenbescheinigung durch meinen Dienstherren - die Beitragserstattung erfolgen? Meine "Versicherungsleben" habe ich ja bereits Lebensjahr lückenlos dokumentiert mit offiziellen Dokumenten und die Vorausberechung der Beitragserstattung habe ich ja auch bereits erhalten. Oder muss ich die finale Kontoklärung noch abwarten? beste Grüße Roman Trötschel
R.T.am 03.04.2014 | 08:02
Vielen Dank für die hilfreichen Antworten an alle! Habe ich das richtig verstanden: Obwohl die Deutsche Rentenversicherung mich aufgefordert hat im Rahmen meiner Kontoklärung meine Dienstzeiten von meinem Dienstherr im Hinblick auf doppelte Anrechnungszeiten im öffentlichen Dienst klären zu lassen, könnte ich bereits einen Antrag auf Erstattung der Beiträge stellen? ich habe bereits sämtliche Zeiten in meinem "Versicherungsleben" mit entsprechenden Dokumenten (Studienzeit, Zeit der Verbeamtung) nachgewiesen und daraufhin eine Vorausberechnung der Beitragserstattung erhalten. Gleichzeitig habe ich jedoch aber noch die Aufforderung Erhalten durch meinen Dienstherren eine Bescheinigung der ruhegehaltsfähigen Dienstzeiten ausstellen zu lassen (was dieser eigentlich erst am dem 53. Lebensjahr tut). Diese Bescheinigung dient anscheinend der Kontoklärung zur Berechnung der potentiellen Rentenansprüche (die ich ja eigentlich mit meinen bisher eingezahlten 55 Monaten überhaupt nicht habe). Könnte ich also bereits, nach entsprechender Abwägung, den Antrag auf Beitragserstattung ohne die finale Kontoklärung einzig und allein aufgrund des Bescheids zur Vorberechnung der Beitragserstattung stellen? Ich habe leider auch nochmals die Frage zu dem Studienaufenthalt in der Schweiz: Mir wurde von einem Bekannten gesagt, dass mein Aufenthalt während des Studiums wie Beitragsjahre gezählt würden, egal ob ich gearbeitet hätte oder nicht. Wenn die Monate meines Studiums in der Schweiz tatsächlich als Beitragsmonate zählen, bin ich ja sowieso über die 60 Monate drüber. herzlichen Dank für Ihre Informationen! Robert
R.T.am 03.04.2014 | 09:10
Ja, ich habe tatsächlich alle Originalurkunden vorgelegt: Alle beglaubigten Studienbescheinigungen für die Zeiten bei denen keine Angaben der Deutschen Rentenversicherung vorlagen sowie sei 2002 bis heute alle beglaubigten Urkunden der Verbeamtung. Daher wundere ich mich, dass ich nun erneut von meinem Dienstherren ein Dokument einreichen muss, in der die ruhegehaltsfähigen Dienstzeiten angegeben werden sollen. Laut Schreiben kann erst mit diesen Angaben seitens meines Dienstherren die finale Kontoklärung erfolgen. obwohl ich doch alle Nachweise über jeden einzelnen Abschnitt in meinem Versicherungsleben durch entsprechende beglaubigte Kopien (z.B. Verbeamtungsurkunden) erbracht habe.
Schadeam 03.04.2014 | 11:43
Ob Studienzeiten nach den Bestimmungen der Schweiz dort als Beitragsjahre gelten, können Sie doch ganz einfach über die AHV klären - da ist die DRV nur bedingt der richtige Ansprechpartner. Sollten Sie in CH versichert gewesen sein (weil dort Studienzeiten Versicherungsjahre sind) sollten Sie auch eine AHV Nummer besitzen. über www.ahv.ch können Sie sich einen Kontoauszug anfordern, darin sehen Sie ob Ihnen die Schweiz Versicherungsjahre ausweist oder nicht.....
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