Hallo Peggy,
nachdem es sich um eine Hinterbliebenenrente der Berufsgenossenschaft handelt, kommt es zu keiner Anrechnung auf eine ggf. zu gewährende teilweise oder volle Erwerbsminderungsrente. Es handelt sich weder um eine eigene Sozialleistung noch um vergleichbares Einkommen im Sinne der einschlägigen Anrechnungsvorschrift.
Mit freundlichen Grüßen
Ihr Expertenteam der Deutschen Rentenversicherung