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Experten-Antwort

Anrechnung von Schadenersatz auf Witwen und Waisenrente

von Tanja07.10.2015 | 18:37
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6 Antworten

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Hallo Ich hoffe meine frage kann jemand beantworten Mein Mann starb 2012 an einem Herzinfarkt. Er lag zuvor in der Klinik , welche trotz Vorgeschichte seine Beschwerden ignorierte und ihn nicht behandelt bzw dahingehend untersuchte. Ich habe damals einen Anwalt eingeschaltet da ja auch die Zukunft unserer 4 Kinder jetzt auf mir alleine lastet. Sollte der von uns geforderte Unterhalt und das Schmerzensgeld wirklich irgendwann gezahlt werden müssen , wird dies als Einkommen gewertet und ggf auf die Renten angerechnet. Und falls ja , wie würde sich das berechnen ? Danke und LG

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2
Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Hallo Tanja,

die von Ihnen geschilderten Forderungen werden grds. nicht als Einkommen auf die Hinterbliebenenrenten angerechnet.

Allerdings könnte in Ihrem Fall ein Regreßanspruch gegen den Schadensersatzpflichtigen in Frage kommen, der gesetzlich auf den Rentenversicherungsträger übergeht. Dieser Rückgriff auf Schadensersatzansprüche gehört zu den gesetzlichen Aufgaben des Sozialleistungsträger (z.B. gesetzliche Rentenversicherung). Insofern sollten Sie -wenn nicht schon geschehen- Ihren Träger der gesetzlichen Rentenversicherung über den geltend gemachten Schadensersatz informieren.

Expertenantwort · 2Deutsche Rentenversicherung

Hallo Tanja,

ja, wenn Sie Ihre zuständige Sachbearbeiterin informieren, ist das ausreichend. Gegebenenfalls notwendige Schritte werden dann eingeleitet.

Deutsche RentenversicherungSie möchten persönlich beraten werden?Beratungsangebote der Deutschen Rentenversicherung

4 Antworten

W*lfgangam 07.10.2015 | 20:32
Hallo Tanja, beides fällt in keine der div. Einkommensgruppen rein, die zur Anrechnung auf die Hinterbliebenenrente führen würden, gilt für altes wie auch neues Hinterbliebenenrentenrecht. Was als Einkommen anzurechnen wäre, finden Sie in diesem Merkblatt (Seite 30 ff.): http://www.deutsche-rentenversicherung.de/Allgemein/de/Inhalt/5_… Gruß w.
****am 08.10.2015 | 10:51
So einfach ist die Sache nicht, denn wenn der Tod des Versicherten durch Dritte verursacht wurde und von der Haftpflichtversicherung des Verursachers Entschädigungsleistungen für entgangenen Lohn ( u.U. Erwerbsersatzeinkommen gem. § 18 a Abs. 3 SGB 4) an die Hinterbliebenen erbracht werden, kann unabhängig vom Regressanspruch des RV-Trägers gem. §119 SGB X (siehe auch Frage 11.4 im Witwenrentenantrag) auch eine Anrechnung dieser Leistung auf die Hinterbliebenenrente in Frage kommen. Denn warum sollte der RV-Träger für ein Verschulden Dritter Leistungen erbringen!?
Tanjaam 08.10.2015 | 10:54
Oh das habe ich natürlich noch nicht getan , da es ja noch nicht sicher war/ist ob diese Ansprüche auch durchgehen . Es existieren zwar 2 unabhängige Gutachten die einen groben Verstoß gegen die Leitlinien belegen, was aber nicht zwingend auch bedeutet , dass das die bisher eingeschaltete Schlichtungsstelle auch so sieht. Reicht es unsere Sachbearbeiterin darüber zu informieren LG und Danke
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