Hallo Tanja,
die von Ihnen geschilderten Forderungen werden grds. nicht als Einkommen auf die Hinterbliebenenrenten angerechnet.
Allerdings könnte in Ihrem Fall ein Regreßanspruch gegen den Schadensersatzpflichtigen in Frage kommen, der gesetzlich auf den Rentenversicherungsträger übergeht. Dieser Rückgriff auf Schadensersatzansprüche gehört zu den gesetzlichen Aufgaben des Sozialleistungsträger (z.B. gesetzliche Rentenversicherung). Insofern sollten Sie -wenn nicht schon geschehen- Ihren Träger der gesetzlichen Rentenversicherung über den geltend gemachten Schadensersatz informieren.