Hallo Clara,
auf die Renten wegen Todes (in Ihrem Fall die Witwenrente) sind nur Einkommen anzurechnen, soweit sie vom Rentenberechtigten ‘selbst erworben’ sind. Die Kapital-Lebensversicherung des Versicherungsnehmers muss auf den Erlebens- oder Todesfall abgeschlossen worden sein. Wenn die Versicherungssumme anlässlich des Todesfalles ausgezahlt werden wird, wird sie nicht als Einkommen angerechnet. Entstehen jedoch aus den beschriebenen Anlageformen Zinsen/Gewinne, die den jährlichen Sparer-Pauschbetrag in Höhe von derzeit 1.000 Euro überschreiten, würde der überschreitende Betrag als Einnahmen aus Kapitalvermögen auf Ihre Witwenrente angerechnet werden. Dieses Einkommen wäre jedoch im Rahmen der Einkommensanrechnung um 25 oder bzw. 30 Prozent (wenn sie der Abgeltungssteuer unterliegen) zu kürzen.
Auf die Höhe der mtl. "Entnahme" kommt es im übrigen nicht an. Herangezogen werden die vom Finanzamt ermittelten Beträge des maßgebenden Steuerbescheides. Benötigen Sie weitere Auskunft, wäre eine individuelle Beratung durch Ihren Rentenversicherungsträger empfehlenswert.