Ihre Studienzeit stellt eine Anrechnungszeit dar (maximal 8 Jahre Anerkennung ab dem vollendetem 17. Lebensjahr). Hochschulzeiten erhalten nach derzeitiger Rechtslage keine Bewertung. Die Monate werden aber für die vorgezogene Altersrente mit dem 63. Lebensjahr angerechnet (langjährig Versicherte). Ihre Zeit als Werksstudent (nach Ihrer Klassifizierung) stellt eine Beitragszeit dar (siehe Lohnabrechnung hinsichtlich RV-Beiträge) und erhöht später ihren Rentenanspruch. Da sich hier ggf. zwei rentenrechtliche Sachverhalte zeitlich überschneiden, prüft die Rentenversicherung eventuelle Auswirkung (beitragsgeminderte Zeiten). Beeinflussen können Sie dies nicht, vorausgesetzt, Sie machen wahrheitsgemäße Angaben (zeitlicher Aufwand). Eine Schlechterstellung ist jedoch ausgeschlossen. Sollte diese Zeit als sogenannte beitragsgeminderte Zeit anerkannt werden, erfolgt keine höhere Bewertung. Haben Sie die Beschäftigung vor Ihrem 25. Lebensjahr ausgeübt, beeinflussen diese unter Umständen bestimmte beitragsfreie Zeiten (Berechnung Ihres individuellen Durchschnitts). Die Berechnung ist jedoch recht komplex und bedarf dann doch einer persönlichen Beratung.