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Experten-Antwort

Anrechnungszeiten Niederlande Deutschland

von Monika08.10.2020 | 12:23
514 Ansichten
17 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

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Ich habe von 2007-2009 in den Niederlanden gewohnt. Dort von 2007-2009 studiert und gearbeitet, und meine Tochter geboren. Ab. dem 01.01.2010 wohnhaft in Deutschland. Ab dem 10.2011 wieder in den Niederlanden, bis zum heutigen Tag. Seit 2013 beziehe ich eine Erwerbsunfähigkeitsrente. Die Zeiten in den Niederlanden wurden nie anerkannt, obwohl ich nachweislich 2 Jahre lang studierte und arbeitete. Die Kindererziehungszeiten von 2009 und ab 10.2011 wurden auch nicht anerkannt. Meine Frage: gibt es Möglichkeiten, diese nachträglich noch anrechnen zu lassen?

Antworten vom Expertenteam

Alle Antworten im Überblick · chronologisch sortiert

2
Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

1. Sie sollten sich an den deutschen Rentenversicherungsträger, von dem Sie die Rente wegen Erwerbsunfähigkeit beziehen, wenden, und dort einen Antrag auf Neuberechnung der Rente nach § 44 SGB X stellen.

2. Der zuständige Rentenversicherungsträger wird Ihnen die entsprechenden Vordrucke zuleiten und das weitere erforderliche Verfahren einleiten.

3. Zeiten einer zurückgelegten schulischen Ausbildung (Schul, Fachschul- oder Hochschulausbildung) im Ausland sind auch in der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung zu berücksichtigen. Sie sollten dem Antrag entsprechende Nachweise beifügen.

Expertenantwort · 2Deutsche Rentenversicherung

Hallo Monika,

es stehen meines Erachtens noch Antworten/Anmerkungen aus zu den folgenden Punkten:

1. Zeiten der Erziehung in den Niederlanden,

2. Wird die niederländische Rente auf die deutsche Erwerbsunfähigkeitsrente angerechnet?

Zu 1.:

Da Sie nach Ihren Angaben vor 2010 und ab Oktober 2011 in den Niederlanden wohnten, dort studiert, gearbeitet und Ihr Kind erzogen haben, liegt die Verantwortlichkeit für eine Anrechnung/Bewertung der Zeiten der Kindererziehung in den Niederlanden für mich eindeutig auf Seiten der Niederlande. Die dortigen Rechtsvorschriften sehen aber anders aus als § 56 SGB VI.

Verbindliche Auskünfte zum niederländischen Recht darf ich Ihnen nicht geben. Sie sollten sich bei entsprechenden Fragen an den niederländischen Träger (SVB oder UWV) wenden. Diese Träger kennen Sie sicherlich.

Zur Erläuterung deshalb unverbindlich nur so viel: Für das Alter haben Sie aufgrund Ihres Wohnens bzw. Arbeitens schon die höchstmögliche Absicherung nach dem niederländischen AOW (Algemene Ouderdomswet) erreicht. Eine zusätzliche bzw. additive Berücksichtigung von Zeiten der Erziehung, die zu einer höheren AOW-Pensioen führt, kennt das niederländische Recht nicht.

Da Sie aber von einer Invaliditätsleistung aus den Niederlanden sprechen, kann ich nur unverbindlich sagen, dass Zeiten der Erziehung eines Kindes zu einer längeren Bezugsdauer bestimmter Invaliditätsleistungen führen können. Ob sich die Erziehung von Kindern in den Niederlanden aber konkret in Ihrem Einzelfall auswirkt, kann Ihnen nur der niederländische Träger sagen. Abhängig von der Art der Leistung, die in den Niederlanden gezahlt wird, ist es auch denkbar, dass Zeiten der Erziehung eines Kindes in den Niederlanden nicht von Bedeutung sind. Auch sind Sie allein aufgrund des Wohnens nicht gegen das Risiko der Invalidität in den Niederlanden (nach dem WIA) versichert.

Da die deutschen Rechtsvorschriften (z.B. § 56 SGB VI) auf die Erziehung im Gebiet der BRD bzw. auf den gewöhnlichen Aufenthalt in der BRD abstellen, sieht es für mich – auch unter Berücksichtigung Ihrer Angaben - so aus, als hätte der Rentenversicherungsträger alles richtig gemacht.

Dafür dass die Auslandserziehung in Ihrem Fall nach § 56 Abs. 3 S. 2 und 3 SGB VI oder nach überstaatlichem Recht der Inlandserziehung gleichgestellt sein könnte, liegen nach meiner Meinung keine Anhaltspunkte vor. Sollten Sie dazu detaillierte Fragen haben, wenden Sie sich bitte an Ihren rentenzahlenden Träger. Es würde auch zu weit führen, wenn ich Ihnen an dieser Stelle alle Möglichkeiten aufzeige, in denen eine Auslandserziehung in der deutschen Renten anrechenbar ist. Dazu verweise ich auf die Gemeinsamen Rechtlichen Anweisungen zu § 56 SGB VI (Link: https://rvrecht.deutsche-rentenversicherung.de/SharedDocs/rvRecht/01_GRA_SGB/06_SGB_VI/pp_0051_75/gra_sgb006_p_0056.html#doc1576762bodyText24).

Zu 2.:

Die niederländische Invalidenrente wird nicht auf die deutsche Rente angerechnet. Aber umgekehrt ist dies denkbar. Sollten Sie dazu Fragen haben, wenden Sie sich an Ihren niederländischen Versicherungsträger.

Insgesamt können Sie Ihre Fragen auch in Ihrem Antrag auf Neuberechnung (siehe Experten-Antwort vom 8.10.2020, 13:42) stellen.

Deutsche RentenversicherungSie möchten persönlich beraten werden?Beratungsangebote der Deutschen Rentenversicherung

15 Antworten

Wilhelmam 08.10.2020 | 13:29
Hallo Monika, So wie ich es verstanden habe, können Sie die Studienzeiten schon noch anrechnen lassen. Reichen Sie bei der Deutschen Rentenversicherung einfach die Studienunterlagen ein. Kindererziehungszeiten sind meiner Meinung nach auch in den Niederlanden an zu rechnen. Es handelt sich doch um ein Land innerhalb von Europa, und nicht ausserhalb der EU. Einfach probieren.
Monikaam 08.10.2020 | 15:57
Vielen Dank für Ihre schnelle Antwort. Wie sieht es mit Kindererziehungszeiten aus? Werden diese im Ausland auch berücksichtigt?
W°lfgangam 08.10.2020 | 21:21
Hallo Monika, grundsätzlich: NEIN. Das für Ausnahmemöglichkeiten aufzudröseln wäre zu langatmig ...sollte aber bereits in dem erst kürzlich gestellten Rentenantrag (2013) bereits geklärt worden sein UND Sie darüber - was die Erziehungszeiten für die Kinder betrifft - schon damals einen Bescheid erhalten haben, warum nicht in der dtsch. Rente (Auslandserziehung) anzurechnen ist. Bitte mal dazu die alten Bescheide nachlesen. Gruß w. PS: ich frage mich, warum man/frau erst J A H R E später Fragen zur eigenen Rente/eigenen Versicherungszeiten stellt, wenn das schon längst entschieden ist - mit allen erforderlichen Angaben bei Antragstellung angegeben??? ...sofern man/frau da nicht selbst die Angaben/Nachweise 'verschlampt' und die Mitwirkung zur Erfassung der Zeiten schlicht verweigert/versäumt hat ;-)
Schadeam 09.10.2020 | 09:28
Das alles wurde doch schon vor Jahren beim Antrag abgefragt und hoffentlich auch angegeben. Wenn nein wird es jetzt - 7 Jahre später höchste Zeit! (hätte einem auch etwas früher einfallen können) Schreiben Sie im Zweifel die DRV an. Wie siehts mit Rente in NL ausß
Monikaam 09.10.2020 | 10:04
Rente in NL ist vorhanden. Ist diese mit anrechbar auf die Deutsche Erwerbsunfähigkeitsrente? Wenn ja, wie dann? Bis jetzt habe ich festgestellt, dass verschiedene Mitarbeiter verschiedene Auskünfte geben...
Monikaam 09.10.2020 | 10:02
Zitat von W°lfgang anzeigenausblenden
Werden diese im Ausland auch berücksichtigt?
Hallo Monika, grundsätzlich: NEIN. Das für Ausnahmemöglichkeiten aufzudröseln wäre zu langatmig ...sollte aber bereits in dem erst kürzlich gestellten Rentenantrag (2013) bereits geklärt worden sein UND Sie darüber - was die Erziehungszeiten für die Kinder betrifft - schon damals einen Bescheid erhalten haben, warum nicht in der dtsch. Rente (Auslandserziehung) anzurechnen ist. Bitte mal dazu die alten Bescheide nachlesen. Gruß w. PS: ich frage mich, warum man/frau erst J A H R E später Fragen zur eigenen Rente/eigenen Versicherungszeiten stellt, wenn das schon längst entschieden ist - mit allen erforderlichen Angaben bei Antragstellung angegeben??? ...sofern man/frau da nicht selbst die Angaben/Nachweise 'verschlampt' und die Mitwirkung zur Erfassung der Zeiten schlicht verweigert/versäumt hat ;-)
Es gibt Jahre, in denen man so krank ist, dass man selbst nicht die Kraft hat, die Rente genauestens zu prüfen. Dann gibt es Jahre, in denen man bei Behörden von A nach B und wieder zurück läuft. Es gibt ja nicht ohne Grund die Erwerbsunfähigkeitsrente!
Monikaam 09.10.2020 | 10:12
Zitat von Monika anzeigenausblenden
Hallo Monika, grundsätzlich: NEIN. Das für Ausnahmemöglichkeiten aufzudröseln wäre zu langatmig ...sollte aber bereits in dem erst kürzlich gestellten Rentenantrag (2013) bereits geklärt worden sein UND Sie darüber - was die Erziehungszeiten für die Kinder betrifft - schon damals einen Bescheid erhalten haben, warum nicht in der dtsch. Rente (Auslandserziehung) anzurechnen ist. Bitte mal dazu die alten Bescheide nachlesen. Gruß w. PS: ich frage mich, warum man/frau erst J A H R E später Fragen zur eigenen Rente/eigenen Versicherungszeiten stellt, wenn das schon längst entschieden ist - mit allen erforderlichen Angaben bei Antragstellung angegeben??? ...sofern man/frau da nicht selbst die Angaben/Nachweise 'verschlampt' und die Mitwirkung zur Erfassung der Zeiten schlicht verweigert/versäumt hat ;-)
"Es kann sich also auszahlen, beim Renten­antrag an kurze Auslands­zeiten zu denken. In einigen Ländern wie den Nieder­landen müssen Versicherte für einen eigenen Anspruch noch nicht einmal gearbeitet oder Kinder erzogen haben. „Bei solchen Wohn­zeiten­systemen kann es reichen, wenn Versicherte eine Zeit lang dort ihren Wohn­sitz hatten“, sagt Thorsten Schwarz von der Deutschen Renten­versicherung Bund."
senf-dazuam 09.10.2020 | 11:44
Rente in NL ist vorhanden. Ist diese mit anrechbar auf die Deutsche Erwerbsunfähigkeitsrente? Wenn ja, wie dann? [...]
Hallo Monika! Wenn bei der Berechnung durch die DRV die Daten aus NL vorgelegen haben, wird vermutlich eine inner- als auch zwischenstaatliche Rente berechnet worden sein. Dabei werden die Auslandszeiten vom ZEitraum her und dann auch vom Entgelt her berücksichtigt, dann aber werden die NL-Entgelte wieder herausgerechnet, da die DRV ja nur auf Basis der deutschen Beiträge Rente zahlt. Trotzdem kann sich durch ausländische Zeiten der Betrag erhöhen ... Das sollte aber eben durch die Angabe einer innerstaatlich sowie zwischenstaatlich berechneten Rente entsprechend geprüft worden sein. Eine NL-Rente dürfte m.E. nicht als Einkommen nach § 96a SGB VI gewertet werden und sich somit nicht negativ auf die deutsche EM-Rente auswirken.
Monikaam 09.10.2020 | 10:13
https://www.test.de/Rentenanspruch-Selbst-fuer-kurze-Auslandszei… s kann sich also auszahlen, beim Renten­antrag an kurze Auslands­zeiten zu denken. In einigen Ländern wie den Nieder­landen müssen Versicherte für einen eigenen Anspruch noch nicht einmal gearbeitet oder Kinder erzogen haben. „Bei solchen Wohn­zeiten­systemen kann es reichen, wenn Versicherte eine Zeit lang dort ihren Wohn­sitz hatten“, sagt Thorsten Schwarz von der Deutschen Renten­versicherung Bund.
Klartextam 09.10.2020 | 12:39
Zitat von Monika anzeigenausblenden
Hallo Monika, grundsätzlich: NEIN. Das für Ausnahmemöglichkeiten aufzudröseln wäre zu langatmig ...sollte aber bereits in dem erst kürzlich gestellten Rentenantrag (2013) bereits geklärt worden sein UND Sie darüber - was die Erziehungszeiten für die Kinder betrifft - schon damals einen Bescheid erhalten haben, warum nicht in der dtsch. Rente (Auslandserziehung) anzurechnen ist. Bitte mal dazu die alten Bescheide nachlesen. Gruß w. PS: ich frage mich, warum man/frau erst J A H R E später Fragen zur eigenen Rente/eigenen Versicherungszeiten stellt, wenn das schon längst entschieden ist - mit allen erforderlichen Angaben bei Antragstellung angegeben??? ...sofern man/frau da nicht selbst die Angaben/Nachweise 'verschlampt' und die Mitwirkung zur Erfassung der Zeiten schlicht verweigert/versäumt hat ;-)
Es gibt Jahre, in denen man so krank ist, dass man selbst nicht die Kraft hat, die Rente genauestens zu prüfen. Dann gibt es Jahre, in denen man bei Behörden von A nach B und wieder zurück läuft. Es gibt ja nicht ohne Grund die Erwerbsunfähigkeitsrente!
Wenn ein Rentenantrag aufgenommen wird, steht auch immer die Frage nach Zeiten im Ausland im Raum. Sollte diese damals verneint worden sein, hat das nichts mit fehlender Kraft zu tun, sondern ist höchstens eine Ausrede dafür, dass man Angaben nicht korrekt gemacht hat.
Monikaam 09.10.2020 | 12:58
Zitat von Klartext anzeigenausblenden
Werden diese im Ausland auch berücksichtigt?
Wenn ein Rentenantrag aufgenommen wird, steht auch immer die Frage nach Zeiten im Ausland im Raum. Sollte diese damals verneint worden sein, hat das nichts mit fehlender Kraft zu tun, sondern ist höchstens eine Ausrede dafür, dass man Angaben nicht korrekt gemacht hat.
Habe damals alle Daten angegeben. Stehen im Rentenbescheid auch drinnen. Allerdings als NICHT anrechnungspflichtige Zeiten. OHNE Begründung
KSCam 09.10.2020 | 13:10
So steht es garantiert nicht drin. Den Begriff Nicht anrechnungspflichtige Zeit kennt das Rentenrecht nicht.
Monikaam 09.10.2020 | 14:24
Pflichtbeitragszeit - keine Anrechnung Pflichtbeitragszeit: verdrängt
KSCam 09.10.2020 | 15:15
"verdrängt" ist eine ausländische Zeit dann, wenn im gleichen Zeitraum auch "deutsche Zeiten" liegen. Wenn es um die Versicherungszeiten geht, kann ein doppelt belegter Monat nicht als "2 Monate" zählen, deshalb wird die ausländische Zeit verdrängt. Wenn es um Geld oder Entgeltpunkte geht, interessieren die Beiträge im Ausland nicht, weil es dafür von dort Rente gibt.
W°lfgangam 09.10.2020 | 19:20
Zitat von Monika anzeigenausblenden
Hallo Monika, damit ist doch _damals_ schon alles für die dtch. Rente geklärt worden, was hier zählt/nicht angerechnet/ggf. als NL-Zeiten mitzurechnen ist. Die innerstaatliche wie überstaatliche Berechnung zu Ihrem Rentenbescheid gibt dazu Auskunft für diese Zeiten <- lesen!!! Nebenbei: Sie stellen Ihre Frage hier nicht zum ersten Mal. Glauben Sie, dass sich die früheren Berechnungsmodalitäten zu früheren Aussagen inzwischen geändert haben? NEIN! Gruß w.
Deutsche Rentenversicherung
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