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Experten-Antwort

Anrecht auf Zwischenübergangsgeld?

von Teliman13.12.2010 | 16:12
1513 Ansichten
3 Antworten

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Hallo, ich absolviere zurzeit eine Umschulung an einem BFW. An der schriftl. Prüfung im November 2010 konnte ich aus gesundheitlichen Gründen (OP) nicht teilnehmen. An der mündlichen Prüfung am 17. Januar 2011 nehme ich wie geplant teil. Die schriftl. Prüfung hole ich am 3. + 4. Mai 2011 nach. Besteht für den Zeitraum 18.01. - 04.05.11 Anspruch auf Zwischenübergangsgeld?

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

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Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Dem Beitrag von Nix wird zugestimmt. Bitte rufen Sie bei Ihrem zuständigen Rentenversicherungsträger an und verlangen den Reha-Fachberater oder einen sonstigen Sachbearbeiter im Reha-Bereich. Nur von dieser Stelle aus kann eine Entscheidung getroffen werden, ob eventl. Anspruch auf Übergangsgeld vom 18.01.2011 bis 04.05.2011 besteht.

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2 Antworten

Nixam 13.12.2010 | 19:38
Hallo Teliman! Das ist eine ganz seltene Situation, in der Sie sich befinden. 1) Der Begriff Zwischenübergangsgeld ist in der Rentenversicherung in einem ganz anderen Zusammenhang zu verstehen, der hier nicht relevant ist. Deshalb spricht man hier grundsätzlich von Anspruch auf Übergangsgeld und nicht von Zwischenübergangsgeld. 2)Ob Sie in diesem Zusammenhang Anspruch auf Übergangsgeld für die Zeit nach der mündlichen vom 18.05.2011 bis zum 04.05.2011 Anspruch auf Übergangsgeld haben, müssen Sie mit Ihrem persönlichen Sachbearbeiter in der Deutschen Rentenversicherung klären. Grundsätzlich haben Sie nämlich nur Anspruch auf Übergangsgeld, wenn Sie an der Massnahme teilnehmen = die Schule/das Bfw besuchen. Da Sie in dieser Zeit nicht am Unterricht teilnehmen, besteht grundsätzlich kein Anspruch auf Übergangsgeld. Bitte rufen Sie Ihren Sachbearbeiter in der Deutschen Rentenversicherung an und klären Sie die Angelegenheit dort. Hier im Forum kann ich Ihnen keine zuverlässige Aussage dazu machen. Viele Grüsse Nix
Telimanam 14.12.2010 | 11:46
Danke für die Antworten!!! Habe heute noch folgendes gefunden: Weiterzahlung des Übergangsgeldes zwischen zwei Maßnahmen (Zwischenübergangsgeld) Ist nach Abschluss einer Maßnahme eine weitere Maßnahme Erforderlich (das wäre bei mir ein Prüfungsvorbeitungskurs), während derer dem Grunde nach Anspruch auf Übergangsgeld besteht, wird das Übergangsgeld zwischen den Maßnahmen weitergezahlt, wenn die/ der Leistungsempfänger/in es nicht zu vertreten hat, dass die weitere Maßnahme nicht unmittelbar anschließend durchgeführt wird,
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