Auch bei Bezug einer Rente wegen Erwerbsminderung (volle oder teilweise) besteht grundsätzlich ein Anspruch auf Leistungen zur medizinischen Rehabilitation auf Kosten der ges. RV. Voraussetzung dafür ist jedoch, dass die Erwerbsfähigkeit durch diese Leistungen wesentlich gebessert oder wiederhergestellt oder hierdurch deren wesentliche Verschlechterung abgewendet werden kann (§ 10 Abs. 1 Nr. 2b SGB 6). Das Vorliegen von Erwerbsminderung führt nicht grundsätzlich zum Leistungsausschluss. Allerdings muss eine Erfolgsaussicht dahingehend prognostiziert werden können, als die Erwerbsminderung durch die Reha-Leistung voraussichtlich beseitigt oder wenigstens eine wesentliche Verschlechterung abgewendet werden kann. Sollte dies durch die Reha nicht erreicht werden können, sind Sie von Leistungen zur Rehabilitation (auch AHB) durch die Rentenversicherung ausgeschlossen. Hier wäre Ihre Krankenkasse der richtige Ansprechpartner für eine medizinische Reha.
Welche EMI-Rente (Rente wegen voller oder teilweiser Erwerbsminderung) gewährt wird, richtet sich ja bekanntlich danach, wie lange man noch täglich auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt tätig sein kann. Liegt das Leistungsvermögen unter 3 Stunden täglich, gibt es die Rente wegen voller Erwerbsminderung, bei 3 bis unter 6 Stunden eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung. In der Praxis bedeutet dies für die Gewährung von med. Heilmaßnahmen für EMI-Rentenbezieher, dass Leistungen zur Teilhabe für Versicherte möglich sind, deren Erwerbsfähigkeit eine Zeitspanne von unter 3 Stunden umfasst, wenn durch die Leistung eine vollständige (mehr als 6 Stunden) oder teilweise (zwischen 3 und unter 6 Stunden) Wiederherstellung der Erwerbsfähigkeit erfolgen kann. Folglich kann der RV-Träger auch zuständig werden, wenn der Versicherte eine befristete aber volle EMI-Rente bezieht, wenn durch die Reha-Maßnahme zumindest eine teilweise Wiederherstellung der Erwerbsfähigkeit (zwischen 3 und unter 6 Stunden) erreicht werden kann oder wenn der Versicherte eine teilweise EMI-Rente bezieht und durch die Reha-Maßnahme eine vollständige Wiederherstellung der Erwerbsfähigkeit (mehr als 6 Stunden) erreicht werden kann.
Kostenträger für eine AHB sind entweder die Deutsche Rentenversicherung oder die Krankenkasse. Welcher SV-Träger nun letztlich zuständig ist, kann nur durch eine sozialmedizinische Beurteilung (Prüfung des § 10 SGB 6) festgestellt werden. Kommt die sozialmedizinische Beurteilung zu der Erkenntnis, dass die Erwerbsfähigkeit durch eine Reha nicht wesentlich gebessert oder wiederhergestellt oder deren wesentliche Verschlechterung dadurch nicht abgewendet werden kann, liegt die Zuständigkeit bei der Krankenkasse. Kann bei einem Bezieher einer teilweisen EMI-Rente durch die Reha-Maßnahme eine vollständige Wiederherstellung der Erwerbsfähigkeit (mehr als 6 Stunden) erreicht werden, liegt die Zuständigkeit bei der gesetzlichen Rentenversicherung.
Eine AHB, auf welcher Kostenträgerseite auch immer, steht einem Bezieher einer teilweisen Erwerbsminderungsrente aber auf jeden Fall zu.