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Experten-Antwort

Anspruch auf deutsche Rente für Ukrainer - in Deutschland und im Ausland

von J.D.26.05.2019 | 19:46
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4 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

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ich habe in der Ukraine 23 Jahre gearbeitet, 4 Jahre an der Universität studiert (insgesamt 27 Jahre Beitragszeit gemäß ukrainischer RV-Gesetz), nun ziehe mich nach Deutschland mit der Blaue Karte um, für später wird unbefristete Niederlassungserlaubnis geplant. Ich bin 46 Jahre alt und hätte den Anspruch auf deutsche Rente im Jahre 2040. Seit November 2018 besteht ein deutsch-ukrainisches SV-Abkommen, tritt bald in Kraft, sieh Auszug von dem Abkommen ganz unten - ANHANG 1. Meine Fragen: 1. Wird dann meine ukrainische Beitragszeit von den 27 Jahren zu der deutschen von den 20 Jahren in meine deutsche Rente in 2040 mitgerechnet?, also würde dann die Deutsche Rentenversicherung bei der Berechnung meiner Rentenhöhe auf der Grundlage des BRD-UA Sozialversicherungsabkommens aus der Beitragszeit 47 Jahre ausgehen, oder? 2. Wie viele deutsche Rentenpunkte bekomme ich für meine ukrainische Beitragszeit von den 27 Jahren, wenn überhaupt? 3. Wenn ich nur 5-6 Jahre lang in Deutschland gearbeitet hätte (= etwa mehr als 60 Beiträge bezahlte) und dann heimkehre - bekomme ich die deutsche Rente im Ausland? 100% unvermindert, oder weniger? Und wenn aber 20 Jahre? 4. Wäre die Freiwillige Rentenversicherung für mich möglich? Wenn ich 5+ Jahre arbeite und dann heimkehre, bekomme ich die Freiwillige Rentenversicherung zusammen mit der deutschen Rente im Ausland? Oder wäre die Erstattung der freiwilligen Beiträge auch möglich? ================ Anhang 1 ================ Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Ukraine über Soziale Sicherheit Das Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Ukraine über Soziale Sicherheit wurde am 7. November 2018 in Kiew von dem deutschen Botschafter in der Ukraine, Dr. Ernst Reichel, und dem Minister für Sozialpolitik der Ukraine, Andrii Rewa, unterzeichnet. ... Kapitel 2 Rentenversicherung Artikel 14 Zusammenrechnung von Versicherungszeiten und Rentenberechnung (1) Für den Leistungsanspruch nach den anzuwendenden Rechtsvorschriften werden auch die Versicherungszeiten berücksichtigt, die für einen Leistungsanspruch nach den Rechtsvorschriften des anderen Vertragsstaats anrechenbar sind und nicht auf dieselbe Zeit entfallen. Das Ausmaß der zu berücksichtigenden Versicherungszeiten richtet sich nach den Rechtsvorschriften des Vertragsstaats, nach denen sie zurückgelegt worden sind. (2) Setzt der Anspruch auf Leistungen bestimmte Versicherungszeiten voraus, werden da-für nur vergleichbare Versicherungszeiten nach den Rechtsvorschriften des anderen Vertragsstaats berücksichtigt. (3) Die Berechnung der Rente richtet sich nach den anzuwendenden Rechtsvorschriften des jeweiligen Vertragsstaats, soweit in diesem Abkommen nichts anderes bestimmt ist. Artikel 15 Besonderheiten für den deutschen Träger (1) Grundlage für die Ermittlung persönlicher Entgeltpunkte sind die Entgeltpunkte, die sich nach den deutschen Rechtsvorschriften ergeben. (2) Die Bestimmung über die Zusammenrechnung von Versicherungszeiten gilt entsprechend für Leistungen, deren Erbringung im Ermessen eines Trägers liegt. (3) Nach den ukrainischen Rechtsvorschriften zurückgelegte Versicherungszeiten werden in der knappschaftlichen Rentenversicherung berücksichtigt, wenn sie in bergbaulichen Betrieben unter Tage zurückgelegt worden sind. Ist nach den deutschen Rechtsvorschriften Voraussetzung für den Anspruch, dass ständige Arbeiten unter Tage oder diesen gleichgestellte Arbeiten verrichtet worden sind, so berücksichtigt der deutsche Träger die nach den ukrainischen Rechtsvorschriften zurückgelegten Versicherungszeiten, während derer gleichartige Tätigkeiten verrichtet worden sind. (4) Setzt der Anspruch auf Leistungen nach den deutschen Rechtsvorschriften voraus, dass bestimmte Versicherungszeiten innerhalb eines bestimmten Zeitraums zurückgelegt worden sind, und sehen die Rechtsvorschriften ferner vor, dass sich dieser Zeitraum durch be-stimmte Tatbestände oder Versicherungszeiten verlängert, so werden für die Verlängerung auch Versicherungszeiten nach den Rechtsvorschriften des anderen Vertragsstaats oder vergleichbare Tatbestände im anderen Vertragsstaat berücksichtigt. Vergleichbare Tatbestände sind Zeiten, in denen Invaliditäts- oder Altersrenten oder Leistungen wegen Krankheit, Arbeitslosigkeit oder Arbeitsunfällen (mit Ausnahme von Renten) nach den Rechtsvorschriften der Ukraine gezahlt wurden und Zeiten der Kindererziehung in der Ukraine. (5) Die nach der Bestimmung über die Zusammenrechnung der Versicherungszeiten zu berücksichtigenden Versicherungszeiten werden nur im tatsächlichen zeitlichen Ausmaß berücksichtigt. (6) Soweit in der Alterssicherung der Landwirte die Gewährung bestimmter Leistungen davon abhängt, dass Versicherungszeiten im Sondersystem für Landwirte zurückgelegt worden sind, werden für die Gewährung dieser Leistungen die nach ukrainischen Rechtsvorschriften zurückgelegten Versicherungszeiten nur dann berücksichtigt, wenn sie während einer Tätigkeit als selbstständiger Landwirt zurückgelegt worden sind. Artikel 16 Besonderheiten für den ukrainischen Träger (1) Grundlage für die Berechnung der Rente sind die Entgeltpunkte der Versicherungszeiten und des Arbeitsentgeltes, die sich nach den ukrainischen Rechtvorschriften ergeben. (2) Nach den deutschen Rechtsvorschriften zurückgelegte Versicherungszeiten werden bei der Feststellung einer Rente für Bergleute berücksichtigt, wenn sie in bergbaulichen Be-trieben unter Tage zurückgelegt worden sind. Ist nach den ukrainischen Rechtsvorschriften Voraussetzung für den Anspruch, dass eine Person den gesamten Arbeitstag unter Tage beschäftigt war, so berücksichtigt der ukrainische Träger die nach den deutschen Rechtsvorschriften zurückgelegten Versicherungszeiten, während derer ständige Arbeiten unter Tage oder diesen gleichgestellte Arbeiten verrichtet worden sind. (3) Die nach der Bestimmung über die Zusammenrechnung der Versicherungszeiten zu berücksichtigenden Versicherungszeiten werden nur im tatsächlichen zeitlichen Ausmaß berücksichtigt. .... ===============

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

1
Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Sehr geehrter J.D.,

das Sozialversicherungsabkommen mit der Ukraine wird erst mit Austausch der Ratifizierungsurkunden in Kraft treten.

Bei Frage zu diesem Abkommen wenden Sie sich bitte direkt an einer der drei folgenden Verbindungsstellen:

Deutsche Rentenversicherung Bund, Knappschaft-Bahn-See oder Mitteldeutschland in Leipzig.

Mit freundlichen Grüßen

Deutsche RentenversicherungSie möchten persönlich beraten werden?Beratungsangebote der Deutschen Rentenversicherung

3 Antworten

chiam 26.05.2019 | 22:20
Grundsätzlich zahlt jeder Versicherungsträger die Rente nur aus den bei ihm geleisteten Beiträgen. Sie bekommen also einmal zwei Renten: eine ukrainische und eine deutsche. Beide bekommen Sie unabhängig davon, wo Sie im Rentenalter wohnen. Die gegenseitige Anrechnung bezieht sich nur auf die Mindestvoraussetzungen für bestimmte Leistungen wie Renten. Hierfür werden die deutschen und die ukrainischen Zeiten zusammengerechnet.
D.C.am 22.09.2019 | 13:35
Wenn jemand wie der Themenersteller jetzt einen negativen Bescheid bekommt bezügl. Anerkennung von Arbeitsjahren, Kindererziehung usw. sollte er dem Bescheid widersprechen, da die Ratifizierung des Abkommens in Aussicht ist?
Valzuunam 23.09.2019 | 15:01
Nein, der Bescheid ist ja heute (genauer: zum Zeitpunkt des Erlassens) richtig. Richtig (oder schlicht besser) ist, einen neuen Antrag zu stellen, wenn das Abkommen in Kraft ist. Dieser Zeitpunkt dürfte nich einige Monate nach der Ratifizierung liegen. Dabei kann dann natürlich auf eventuell bereits vorliegende Unterlagen bezug genommen werden.
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