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Experten-Antwort

Anspruch auf Erwerbsminderungsrente?

von debu24.02.2015 | 19:25
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7 Antworten

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Hallo ich bin derzeit arbeitlos gemeldet ohne Leistungsbezug. Ich bin 1976 geboren und war bis 2003 Vollzeit beschäftigt. Dann kam mein Sohn auf die Welt. 2013 meldete ich mich daraufhin arbeitslos ohne Leistungsbezug bis heute. Ist nun mein Anspruch auf Erwerbsminderungsrente geblieben??? Leider habe ich von verschiedenen Stellen(Abeitsamt, etc.) unterschiedliche Meinungen gehört. Für Antworten Danke ich jetzt schon.

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

1
Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Hallo debu,

ich glaube das Forum hat Ihnen schon die passenden und zielführenden Antworten gegeben. Danke an die vielen Helferinnen und Helfer.

Kleiner Hinweis noch am Ende:

Die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen müssen zum sog. Leistungsfall (also zum Zeitpunkt des Eintritts einer möglichen Erwerbsminderung) erfüllt sein. Dieser Zeitpunkt wird von den Ärzten und Medizinern der Rentenversicherung nach Stellung eines entsprechenden Antrages festgelegt. Da dieses Datum im Vorfeld regelmäßig nicht bekannt ist, gestalten sich qualifizierte/verbindliche Aussagen zur Erfüllung von versicherungsrechtlichen Voraussetzung mitunter schwierig.

Den Vorschlag mit der aktuellen Rentenauskunft finde ich klasse. Falls dort ein Betrag zur EM Rente ausgewiesen wird, sind die Voraussetzungen zum Tag der Ausstellung der Auskunft (muss nicht gleich dem Leistungsfall sein) erstmal erfüllt.

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6 Antworten

RSSam 24.02.2015 | 21:43
Grundsätzlich würde in Ihrem Versicherungsverlauf eine so große Lücke entstehen, dass die besonderen wartezeitrechtlichen Voraussetzungen bei einem heutigen Leistungsfall nicht erfüllt sind. Wenn Sie allerdings die Kindererziehungszeiten und Berücksichtigungszeiten beantragt und vollständig zugeordnet bekommen haben (weil sie das Kind überwiegend erzogen haben), dann würde dadurch die Versicherungslücke entsprechend gefüllt werden, sodass die wartezeitrechtlichen Voraussetzungen, nach Ihrer Schilderung erfüllt wären. Empfehlen: Gehen Sie in eine Auskunfts- und Beratungsstelle und beantragen Sie beides in einem Schritt: Rente + Anerkennung der Erziehungszeiten.
W*lfgangam 24.02.2015 | 22:29
Hallo debu, nach Geburt Ihres Sohnes bis zum 10 Lbj. + 2 weitere Jahre sind/waren die Voraussetzungen für EM-Rente erfüllt. Arbeitslosenzeiten ohne Leistungsanspruch _können_ Anrechnungszeiten (AZ) sein und den EM-Anspruch weiter sichern, wenn sie eine versicherungspflichtige Beschäftigung oder Tätigkeit (weiter) unterbrechen. Es fehlt hier an dem 'Unterbrechungsmerkmal', die Alo-Meldung ist damit gar keine AZ/verlängert den '5-Jahres-Zeitraum' vor EM nicht weiter und wird auch nicht über Ausnahmeregelungen als Verlängerungstatbestand herangezogen. Gruß w. (wenn ich mich jetzt irre ... /-))
debuam 25.02.2015 | 08:02
die Kindererziehungszeiten und Berücksichtigungszeiten sind vollständig zugeordnet. Danke für Ihre Antwort
debuam 25.02.2015 | 08:03
Danke
rosebudam 25.02.2015 | 10:13
Hallo W*lfgang, Sie irren sich. Vgl. § 43 Abs. 4 Nr. 3 SGB VI: (4) Der Zeitraum von fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung verlängert sich um folgende Zeiten, die nicht mit Pflichtbeiträgen für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit belegt sind: 1. Anrechnungszeiten und Zeiten des Bezugs einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit, 2. Berücksichtigungszeiten, 3. Zeiten, die nur deshalb keine Anrechnungszeiten sind, weil durch sie eine versicherte Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit nicht unterbrochen ist, wenn in den letzten sechs Kalendermonaten vor Beginn dieser Zeiten wenigstens ein Pflichtbeitrag für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit oder eine Zeit nach Nummer 1 oder 2 liegt, 4. Zeiten einer schulischen Ausbildung nach Vollendung des 17. Lebensjahres bis zu sieben Jahren, gemindert um Anrechnungszeiten wegen schulischer Ausbildung. Der EM-Anspruch für debu sollte also noch gegeben sein.
W*lfgangam 25.02.2015 | 20:34
Danke rosebud, genau daran habe ich gedacht (hatte unlängst so einen Fall, da war doch was ...was man in 14 Tagen nicht alles wieder vergessen kann ;-)). Und das steht auch noch im 'Haupt§' vorne, peinlich, ich habe in den hinteren Reihen nach dieser Vorschrift gesucht. ;-( Tipp an debu: Rentenauskunft online anfordern. Ist die EM-Rente auf der ersten Seite dargestellt, ist alles in Ordnung. https://www.eservice-drv.de/SelfServiceWeb/ Braucht keine 14 Tage, bis sie im Briefkasten ist. Gruß w.
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