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Experten-Antwort

Anspruch auf zwischenstaatliche Rente?

von Frank Rietz03.10.2010 | 00:52
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2 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

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Ich bin 50 Jahre alt, lebe seit 11Jahren in Spanien und habe einen Antrag auf volle Erwerbsminderung (Incapacidad total y absoluta) gestellt. Von der spanischen Rentenversicherung beziehe ich bereits auf Basis eines provisorischen Rentenbescheids Leistungen. Fehlt noch der deutsche Teil. Da ich die letzten Jahre in Spanien gelebt und gearbeitet habe, erfülle ich die Voraussetzung, in den letzten 5 Jahren 3 Jahre Pflichtbeiträge bezahlt zu haben, für eine deutsche Rente nicht. Allerdings habe ich in Spanien in den letzten 5 Jahren a. normal gearbeitet b. war ich arbeitslos und habe Arbeitslosengeld bezogen c war ich krankgeschrieben und habe Krankengeld erhalten. Ich denke, das in allen 3 Fällen Pflichtbeiträge gezahlt wurden. Nur leider ergeben das noch keine 3Jahre. Ich war allerdings auch arbeitslos gemeldet, ohne Leistungen zu beziehen, da der Anspruch auf Arbeitslosengeld ausgeschöpft war. Meine Frage. Kann diese Zeit auf die erforderlichen 3 Jahre Pflichtbeiträge angerechnet werden und somit einen Anspruch auf eine zwischenstaatliche Rente erwirken? mfg Frank Rietz

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

1
Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Ob Sie einen Anspruch auf deutsche Rente wegen Erwerbsminderung haben, kann Ihnen nur Ihr Rentenversicherungsträger mitteilen. Dies wird eine Verbindungsstelle für Spanien sein (entweder die Deutsche Rentenversicherung Rheinland, Bund oder KBS). Insoweit bitten wir um Ihr Verständnis, dass wir uns hierzu nicht äußern können.

Ihre spanischen Versicherungszeiten werden grundsätzlich auch bei der Prüfung, ob Sie einen deutschen Rentenanspruch haben, berücksichtigt. Dabei werden die spanischen Versicherungszeiten so behandelt, wie vergleichbare deutsche Versicherungszeiten. Bei der Prüfung "der drei Jahre mit Pflichtbeitragszeiten in den letzten fünf Jahren" (§ 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB VI) werden zum Beispiel auch spanische Pflichtbeiträge bei Arbeitslosigkeit ohne Leistungsbezug

("descuento de cuotas" oder "descuento poscarencia") berücksichtigt.

Nähere Informationen zur Berücksichtigung spanischer Versicherungszeiten können Sie hier finden:

http://www.deutsche-rentenversicherung-regional.de/Raa/Raa.do?f=EWGV1408-71ART1BSTR-ESPR0

Deutsche RentenversicherungSie möchten persönlich beraten werden?Beratungsangebote der Deutschen Rentenversicherung

1 Antworten

-_-am 03.10.2010 | 13:57
Hier finden Sie die Rentenversicherungsträger, die als Ansprechpartner für alle Fragen zur Rentenversicherung im Zusammenhang mit Spanien zur Verfügung stehen. Deutsche Rentenversicherung Rheinland Königsallee 71 40215 Düsseldorf Telefon 0211 937-0 Telefax 0211 937-3096 http://www.deutsche-rentenversicherung-rheinland.de Sofern Beiträge zu diesem Versicherungsträger gezahlt worden sind: Deutsche Rentenversicherung Bund Ruhrstraße 2 10709 Berlin Telefon 030 865-1 Telefax 030 865-27240 http://www.deutsche-rentenversicherung-bund.de Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See Hauptverwaltung Pieperstraße 14-28 44789 Bochum Telefon 0234 304-0 Telefax 0234 304-53050 http://www.kbs.de
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