Ob Sie einen Anspruch auf deutsche Rente wegen Erwerbsminderung haben, kann Ihnen nur Ihr Rentenversicherungsträger mitteilen. Dies wird eine Verbindungsstelle für Spanien sein (entweder die Deutsche Rentenversicherung Rheinland, Bund oder KBS). Insoweit bitten wir um Ihr Verständnis, dass wir uns hierzu nicht äußern können.
Ihre spanischen Versicherungszeiten werden grundsätzlich auch bei der Prüfung, ob Sie einen deutschen Rentenanspruch haben, berücksichtigt. Dabei werden die spanischen Versicherungszeiten so behandelt, wie vergleichbare deutsche Versicherungszeiten. Bei der Prüfung "der drei Jahre mit Pflichtbeitragszeiten in den letzten fünf Jahren" (§ 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB VI) werden zum Beispiel auch spanische Pflichtbeiträge bei Arbeitslosigkeit ohne Leistungsbezug
("descuento de cuotas" oder "descuento poscarencia") berücksichtigt.
Nähere Informationen zur Berücksichtigung spanischer Versicherungszeiten können Sie hier finden:
http://www.deutsche-rentenversicherung-regional.de/Raa/Raa.do?f=EWGV1408-71ART1BSTR-ESPR0